77
economía
HISPANO-ALEMANA
Nº 3/2014
europarechtlicher Vorgaben sind, drei Jahre lang für die vor der
Übertragung entstandenen arbeitsrechtlichen Ansprüche. Al-
lerdings kann der Konkursrichter diese Haftung beschränken
und anordnen, dass der Erwerber die an den Ausgleichsfonds
für Gehaltszahlungen (FOGASA) übergegangenen Schulden
nicht übernehmen muss. In der Praxis wird diese Haftungsbe-
freiung regelmäßig von dem Konkursrichter ausgesprochen.
• Das größte Problem bei dieser Art von Transaktionen stellen die
Verbindlichkeiten des Konkursschuldners gegenüber der Sozial-
versicherung (Sozialabgabenund -leistungen) dar. DieGesetzeslage
und die Rechtsprechung der erstinstanzlichen Gerichte sind
nicht eindeutig und es hat Fälle gegeben, in denen die Sozial-
versicherung sich mit ihren Forderungen an den Erwerber der
Produktionseinheit gewandt hat. Das Handelsgericht Nummer
3 von Barcelona hat diese Frage zur Klärung der Situation im
Rahmen eines Vorlageverfahrens an den Europäischen Ge-
richtshof gesandt.
• Für Steuerverbindlichkeiten ist in Artikel 42 Abs. 1 der spanischen
Abgabenordnung („Ley General Tributaria“) ausdrücklich geregelt,
dass diese bei einem Betriebsübergang im Rahmen eines Insol-
venzverfahrens anders als bei einem gewöhnlichen Betriebs-
übergang nicht auf den Erwerber übergehen.
• Ebenfalls problematisch ist die Übertragung von Verträgen auf
den Erwerber, weil hierzu nach den allgemeinen gesetzlichen Be-
stimmungen die Zustimmung beider Vertragsparteien erforderlich
ist. In der Praxis sind gerichtliche Entscheidungen mit dem Ziel
der Überwindung dieser Anforderungen ergangen, aber hierzu
bedarf es eigentlich einer klareren gesetzlichen Grundlage.
Erwerb während der allgemeinen Phase
Bevor ein Unternehmen im Rahmen einer insolvenzrechtlichen
Liquidation abgewickelt wird, muss im Rahmen der allgemeinen
Phase („fase común“) das Aktiv- und Passivvermögen der Ge-
sellschaft festgestellt werden, als Vorbereitung der Vergleichsphase
(„fase de convenio“). Grundsätzlich soll das Vermögen des Kon-
kursschuldners während dieser Phase erhalten bleiben und es
besteht ein Veräußerungsverbot, aber dennoch kann ausnahms-
weise auch während der allgemeinen Phase mit ausdrücklicher
Zustimmung des Richters gemäß Artikel 43 Absatz 2 LC das Un-
ternehmen oder eine selbstständige Betriebseinheit im Rahmen
eines Asset-Deals verkauft werden. Aufgrund des Ausnahmecha-
rakters müssen besondere Gründe für den vorgezogenen Verkauf
sprechen. Üblicherweise wird in diesem Zusammenhang vorge-
bracht, dass wegen der negativen Geschäftsentwicklung und
der mit dem Konkursverfahren zusammenhängenden Schwie-
rigkeiten (prozessuale Verzögerungen) ein Abwarten der Liqui-
dationsphase zur Einstellung der Geschäftsaktivitäten führen
wird. Der vorgezogene Verkauf mit richterlicher Genehmigung
während der allgemeinen Phase wird daher von den meisten
Konkursrichtern bestätigt, wenn den Gläubigern ein angemessener
Gegenwert zufließt.
Befriedigung der privilegierten, gesicherten Forderungen im
Rahmen eines Unternehmenserwerbs
Die besonders privilegierten Gläubiger des Insolvenzschuldners
genießen einen besonderen Schutz im Rahmen eines Insolvenzver-
fahrens, der auch bei der Veräußerung einer Unternehmenseinheit
zu beachten ist. Grundsätzlich sollen diese Gläubiger nach Artikel
155 Absatz 1 LC aus dem Sicherungsgut befriedigt werden, wozu
dieseVermögenswerte nach Artikel 155 Absatz 4 zu versteigern sind.
Es ist umstritten, ob eine Produktionseinheit, zu der mit Hypotheken
oder dinglichen Sicherheiten belastete Vermögenswerte gehören,
ohne Zustimmung der privilegierten Gläubiger veräußert werden
kann. Grundsätzlich und obwohl das Gesetz dies nicht regelt, wird
diese Möglichkeit in der Praxis zugelassen, in Abhängigkeit der
Umstände des Einzelfalls durch das Gericht. Entscheidend ist
insofern auch das Vorliegen eines detaillierten und gründlich vor-
bereiteten LP (der vom Richter nach Anhörung der Gläubiger ge-
nehmigt wird), um diese und andere Probleme, wie zum Beispiel
die Möglichkeit zur Löschung von Pfändungen und Lasten nach
Übertragung der Produktionseinheit, lösen zu können.
Verfahren zur Beendigung von Arbeitsverträgen bei einem
Betriebsübergang in der Liquidationsphase
Der Erwerber einer Betriebseinheit tritt grundsätzlich in die beste-
henden Arbeitsverträge ein. Sofern der Erwerber dies nicht möchte
und die Insolvenzverwaltung und der Konkursrichter dies für
zweckmäßig für das Konkursverfahren erachten, ist es möglich,
einige oder alle Arbeitsverträge imRahmen des Konkursverfahrens
mittels des in Artikel 64 LC geregelten Verfahrens zu beenden.
David Grasa, Abogado und Insolvenzverwalter,
Monereo Meyer Marinel-lo RESOLVENZ
Philipp von Wolffersdorff, Abogado und Rechtsanwalt,
Monereo Meyer Marinel-lo ABOGADOS
Im Rechtsanwaltsverzeichnis der AHK Spanien finden Sie Einträge von deutschsprachigen Rechtsanwälten,
Steuerberatern undWirtschaftsprüfern in Spanien.
/
En el registro de abogados de la Cámara Alemana
puede encontrar abogados y asesores fiscales en Alemania de habla española.