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economía
HISPANO-ALEMANA
Nº 3/2014
In der Regel ging man davon aus, dass eine Person dann in
einem Staat steuerpflichtig ist, wenn sie sich mindestens 183
Tage eines Jahres in diesem Staat aufhält. Dieses Kriterium wird
in den Staaten unserer Umgebung angewendet (in Spanien
gemäß Artikel 9.1.a des Einkommenssteuergesetz). Allerdings
besteht noch ein weiterer, häufig unbekannter, aber immer öfter
vorliegender Grund für die Entstehung einer unbeschränkten
Steuerpflicht, der in Spanien mit „núcleo principal o base de
actividades o intereses económicos“ („Schwerpunkt der wirt-
schaftlichen Tätigkeit und Interessen“) bezeichnet wird (Artikel
9.1.b des Einkommenssteuergesetz). Als Folge der Entstehung
der unbeschränkten Steuerpflicht über diesen Tatbestand kommt
es zur Besteuerung des sogenannten Welteinkommens des
Steuerpflichtigen in Spanien (das heißt aller weltweit erzielten
jährlichen Einkünfte), zuzüglich ausnahmslos aller sonstigen
Steuern, denen alle anderen unbeschränkt Steuerpflichtigen in
Spanien unterliegen.
Dieses zweite Kriterium für die Entstehung der unbeschränkten
Steuerpflicht, das in Spanien im Jahr 1991 eingeführt wurde,
hat seinen Ursprung in den DBA-Musterabkommen, jedoch mit
einem großen Unterschied: Diese Abkommen beziehen sich in
der Regel auf den „Mittelpunkt des Lebensinteresses“, während
die spanische Gesetzgebung ausschließlich auf die wirtschaftlichen
Aspekte abstellt. Das Verhältnis zwischen diesen Kriterien ist in
Spanien nicht unumstritten und die spanische Finanzverwaltung
hat klargestellt, dass dieses zweite Kriterium nur auf solche
Fälle angewendet wird, bei denen sich die unbeschränkte Steu-
erpflicht nicht bereits über das erste Kriterium, das heißt den
Wohnort in Spanien, ergibt.
Hieraus ergeben sich immer wieder neue Konflikte. Kann hiernach
jemand über das zweite Kriterium in Spanien unbeschränkt
steuerpflichtig sein, wenn er seinen gewöhnlichen Wohnsitz
beispielsweise in Deutschland, jedoch einige Geschäfte in
Spanien hat, wohin er auch regelmäßig reist und dessen
Geschäfte in Spanien die Hauptquelle seiner Einkünfte sind,
zum Beispiel im Falle eines Rentners? Weder die spanische Fi-
nanzverwaltung, noch die Gerichte geben klare Hinweise zu
dieser Frage, sodass letztlich die Entscheidungen nach Einzelfall
zu treffen sind.
Hierbei wären zunächst die wirtschaftlichen Interessen der be-
treffenden Person in Spanien mit denen imAusland zu vergleichen,
wobei sich die Frage stellt, ob das Ausland (also nicht Spanien)
global oder je nach Staat zu betrachten ist. Außerdem wäre zu
prüfen, ob bei den wirtschaftlichen Interessen in Spanien Kon-
tinuität vorliegt, die wesentlicher ist als die in dem anderen
Land. Keinesfalls geben bisherige Entscheidungen der Finanz-
verwaltung und Gerichte erhebliche Aufschlüsse zu dieser rele-
vanten Frage. Vielmehr ist der Ermessenspielraum der jeweils
zuständigen Beamten sehr groß, und genau hierin liegt das
Risiko.
In Spanien wird das zweite Kriterium zur Entstehung der unbe-
schränkten Steuerpflicht genutzt, umdenjenigen Steuerausländern
eineSteuerpflicht aufzuerlegen, sobalddieBehördender Auffassung
sind, dass derenVerbindung zumspanischen Staat größer ist als zu
dementsprechend anderen ausländischenStaat. ImGrunde handelt
es sich um eine Bestrafung. In welchen Fällen kommt diese Inter-
pretation der Behörden zur Anwendung? Insbesondere imFalle von
Ausländern mit Wohnsitz in Steuerparadiesen (in denen es keine
Einkommenssteuer gibt) oder wenn diese Person in einem Staat
steuerpflichtig ist, in dem die spanischen Einkünfte nicht besteuert
werden, was bei den spanischen Behörden den Eindruck eines
Rechtsmissbrauchs erweckt.
Andererseits, und demselben Beispiel folgend, sind sich die
spanischen Behörden bewusst, dass viele ausländische Rentner
regelmässig in Spanien leben würden, es aber nicht tun, um eine
unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien zu vermeiden. Ein von der
Regierungkürzlicheinberufener Ausschuss zur Steuerreformempfohl
aus diesemGrund, dieRentner bei der bevorstehendenSteuerreform
von den allgemeinen Vorschriften über die Entstehung der unbe-
schränkten Steuerpflicht in Spanien zu befreien und sie in das Son-
derregime für aus demAusland entsendete Arbeitnehmer nach Art.
93 des spanischen Einkommenssteuergesetzes aufzunehmen (Vor-
schlag 32 des Ausschusses).
Schlussfolgernd ist festzustellen, dass die Festlegung der un-
beschränkten Steuerpflicht alles andere als unumstritten ist
und teilweise von erheblicher finanzieller Belastung für den be-
troffenen Steuerpflichtigen sein kann. Demzufolge ist eine aus-
führliche vorherige Planung sehr wichtig.
Dr. Javier Valls (LL.M.)
Abogado / Dozent in Steuerrecht an der Universidad de Barcelona
Javier Valls Abogados
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