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economía
HISPANO-ALEMANA
Nº 3/2014
Trotz dieser Reformen enden diemeistenVerfahren
(95 Prozent nach den Statistiken) in der Liquidation
des Insolvenzschuldners, wobei die Liquidation
nicht immer zu einem Untergang des Unterneh-
mens führenmuss. Trotz der vielfachenpraktischen
und rechtlichen Schwierigkeiten haben gerade
auch die Konkursrichter selbst die Übertragung
von Unternehmen als Ganzes oder den Verkauf
von Betriebseinheiten immer wieder vorange-
trieben. Diese Lösung („sanierendeÜbertragung“)
hat den Vorteil, dass der einem laufenden Unter-
nehmensbetrieb inneliegendeWert erhalten bleibt.
DesWeiteren ermöglicht sie die Aufrechterhaltung
der Geschäftstätigkeit und den Erhalt von Ar-
beitsplätzen gegenüber der traditionellen (und
immer nochmehrheitlichen) Liquidation von ein-
zelnen Vermögensgegenständen oder Sachge-
samtheiten.
In der Praxis der spanischen Konkursgerichte ist
der Verkauf einer Produktionseinheit sowohl in
der allgemeinen Phase als auch in der Liquidati-
onsphase des Konkursverfahrens möglich.
Erwerb eines Unternehmens im Rahmen der
Liquidation
Erreicht einUnternehmen keinen Konkursvergleich
(„convenio“) mit seinen Gläubigern, wird nach
dem LC die Liquidationsphase des Konkursver-
fahrens eröffnet. Der Insolvenzverwalter übernimmt
in diesem Verfahrensteil die Geschäftsführungs-
und Vertretungsbefugnisse und muss einen Li-
quidationsplan („plan de liquidación“ - „LP“) er-
stellen. Nach dem Leitbild des Gesetzes (siehe
Artikel 148 und 149 LC) soll der LP, soweit dies
möglich ist, den Verkauf des Unternehmens oder
der bestehenden Betriebseinheiten als Ganzes
vorsehen. Im Hinblick auf den Inhalt des LPs hat
der Insolvenzverwalter eine große Gestaltungs-
freiheit. Der LPmuss dann von demKonkursrichter
genehmigt werden.
Im Allgemeinen erfolgt die Veräußerung von Sa-
chen und Rechten aus einem Konkursverfahren
heraus lastenfrei. Es werden die Vermögensge-
genstände übertragen, aber nicht die Verbind-
lichkeiten, die im Konkursverfahren verbleiben.
Dessen ungeachtet ist die Übertragung von Be-
triebseinheiten im Rahmen der Liquidation nicht
ohne Risiken:
• Sofern ein Betriebsübergang im Sinne des Ar-
beitsrechts vorliegt, haftet der Erwerber zu-
sammenmit demVeräußerer aufgrund arbeits-
rechtlicher Normen, die wiederum Ausfluss
I N S O L V E N Z R E C H T
DieWirtschaftskrise in Spanien hat zu einem stetigen Anstieg der Insolvenzverfah-
ren geführt, wobei sich diese Tendenz in den letzten Monaten etwas abgemildert
hat. Mit 9.660 Verfahren wurde im Jahre 2013 ein absoluter Höchststand erreicht.
Das relativ junge, zum 1. September 2004 in Kraft getretene spanische Konkursge-
setz (Gesetz 38/2003 vom 9. Juli 2003, nachfolgend „LC“) bedurfte auch deswe-
gen verschiedener Korrekturen, Anpassungen und Erweiterungen und wurde in
den Jahren 2009, 2011, 2013 und 2014 entsprechend reformiert.
Unternehmenserwerb
vom Insolvenzverwalter