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Entgegen einer weitläufig verbreiteten Meinung wird die unbe-
schränkte Steuerpflicht nicht in Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA), bei denen es sich vielmehr um internationale Abkommen
handelt, die die Verteilung der Besteuerung von Einkommen
zwischen zwei Staaten festlegen, geregelt, sondern durch die
nationalen Gesetze. Artikel 4 Abs. 1 des DBA zwischen Spanien
und Deutschland regelt beispielsweise, dass jemand in einem
Staat steuerpflichtig ist, wenn er dort „nach dem Recht dieses
Staates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörper-
schaften, aufgrund seines Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts,
Orts seiner Geschäftsleitung oder eines ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist
.
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economía
HISPANO-ALEMANA
Nº 3/2014
In der Regel ging man davon aus, dass eine Person dann in einem Staat steuerpflichtig ist, wenn sie sich min-
destens 183 Tage eines Jahres in diesem Staat aufhält. Allerdings besteht noch ein weiterer, häufig unbekann-
ter, aber immer öfter vorliegender Grund für die Entstehung einer unbeschränkten Steuerpflicht, der
„Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und Interessen”.
S T E U E R R E C H T
für negative Jahresergebnisse und die Verrechnung mit Gewinnen
werden wieder modifiziert.
Der Steuereinbehalt bei Rechnungen Selbständiger (Autónomos)
soll künftig statt 21 Prozent nur noch 19 Prozent beziehungsweise
15 Prozent betragen. Der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer
soll von derzeit 52 Prozent auf 47 Prozent (2015) und 45 Prozent
(2016) reduziert und der Eingangssteuersatz auf 20 Prozent (2015)
und 19 Prozent (2016) festgesetzt werden. Die Mindestfreibeträge,
vor allem für größere Familien, sollen angehoben werden.
Im Gegenzug soll die bis heute geltende absolute Steuerbefreiung
für die gesetzlich vorgesehenen Entschädigungszahlungen im
Rahmen einer Arbeitnehmerentlassung erstmalig begrenzt werden.
Ab 2.000 Euro pro gearbeitetem Jahr sollen die Abfindungsbeträge
wie unregelmäßige Einnahmen besteuert werden. Angesichts der
nachwie vor hohenArbeitslosigkeit inSpanien ist es nachvollziehbar,
dass insbesondere diese Maßnahme in der Presse für Aufsehen
und kritische Kommentare gesorgt hat.
Auf demGebiet der Schenkungen und der Erbschaft sollen zwar ei-
nerseits einige Steuerermäßigungen wegfallen, andererseits aber
die Freibeträge auf 20.000 bis 25.000 Euro erhöht werden. Auf
Haus- und Wohnungseigentümer wird sich die Reform ebenfalls
negativ auswirken. Auch die Steuervergünstigungen für Vermieter
sollen von 60 auf 50 Prozent gekürzt werden und die gänzliche Be-
freiung von unter 30-jährigen Eigentümern soll wegfallen, sodass
diese ebenfalls nur noch in Höhe von 50 Prozent befreit werden.
Die Vermögenssteuer und die Steuer für Vermögensübertragungen
sollen abgeschafft werden, was zu den bekannten Vorwürfen
führt, dass die Reform der Einkommenssteuer insbesondere
die Besserverdienenden begünstigen werde.
Auch im Bereich der Besteuerung nichtansässiger Personen
haben einige Maßnahmen das Interesse der Öffentlichkeit auf
sich gelenkt, obwohl sie nicht Kernbestandteil der Reformen
sind. So wird die als „Ley Beckham“ bekannte Regelung, wonach
insbesondere Spitzensportler aus dem Fußball von dem pau-
schalen Ertragssteuersatz für Nichtansässige von rund 24 Prozent
über sechs Monate hinaus profitieren konnten, dahingehend
beschränkt, dass gerade diese nun von dieser Regelung ausge-
nommen werden und einkommensabhängig mit dem Spitzen-
steuersatz von 47 Prozent ab 2015 belegt werden.
Zu guter Letzt wird geplant, die Gesetzgebungskompetenz der au-
tonomen Gemeinschaften, insbesondere auch auf dem Gebiet von
Steuererleichterungen zu begrenzen. Welche Pläne tatsächlich so
übernommen werden und wann dies geschehen wird, steht noch
nicht fest.
Natascia Fannipour
Ref. Jur
Das Risiko einer
unbeschränkten
Steuerpflicht in Spanien
ohneWohnsitz auf
spanischemTerritorium
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