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economía

HISPANO-ALEMANA

Nº 2/2017

Oft Konflikt bei Abzugsfähigkeit von Aufwendungen

Auf der anderen Seite besteht der Konflikt bezüglich der Ab-

zugsfähigkeit von Aufwendungen der Immobilien. Bei diversen

unserer Mandanten wurden Einkommensteuerprüfungen auf-

grund von auf verschiedenen Buchungsportalen (z.B. Airbnb)

veröffentlichten Informationen vorgenommen, im Rahmen

derer die Abzugsfähigkeit notwendiger Aufwendungen nicht

anerkannt wurde, weil angeblich kein direkter Zusammenhang

zwischen der Immobilie und den Kosten ersichtlich war. Dies

geht soweit, als beispielsweise große Mengen von Toiletten-

papier (die selbst bei einer Großfamilie für mehrere Jahre

reichen würden), oder Kosten für Möbel und Lampen (viele

von ihnen dieselben Ausfertigungen für mehrere Immobilien)

nicht anerkannt wurden, da die Finanzverwaltung unterstellte,

dass diese Gegenstände vom Eigentümer und dessen Familie

zum privaten Gebrauch erworben und genutzt werden (benötigt

diese Familie tatsächlich 5 gleiche Doppelbetten, 6 oder 7

Etagenbetten für Kinder, ein halbes Dutzend Mikrowellen,

mehrere Hundert Bestecke oder Küchenutensilien etc.?) Die

Finanzverwaltung erwartet demnach, dass der Steuerpflichtige

nachweist, all solche Gegenstände nicht zu privaten Zwecken

zu verwenden; so absurd dies auch sein mag, den Nachweis

zu erbringen ist äußerst schwierig. Diesen Konflikt bezeichnet

man als „probatio diabolica“, es kann nicht nachgewiesen

werden, was nicht stattgefunden hat.

Wenn die Investition nicht über eine Gesellschaft, sondern eine

Privatperson getätigt wird, die in Spanien einkommensteuer-

pflichtig ist, muss auch beachtet werden, dass das Einkommen-

steuersystem nicht geeignet ist, eine komplexe Buchhaltung zu

führen, wie es bei körperschaftpflichtigen Tätigkeiten der Fall

wäre, da bei letzterer ein gebuchter Posten bereits eine

gewisse Richtigkeitsvermutung darstellt, was bei der Einkom-

mensteuer nicht der Fall ist. Nach Ansicht der spanischen Fi-

nanzverwaltung können bei der Einkommensteuer nur in sehr

begrenztem Maße Ausgaben abgesetzt werden, so dass viele

notwendige Kosten nicht anerkannt werden. Dies führt zu

dem absurden Ergebnis in einem Beispielsfall, dass der Ver-

mieter, der den Mietern einige Flaschen Wein in der Wohnung

hinterlassen hatte (was die Mieter auf der Internetplattform

positiv angemerkt hatten) nur dann die Ausgaben von der

Steuer absetzen könnte, wenn er nicht einkommensteuer-

pflichtig wäre, sondern die Ausgaben im Rahmen der Körper-

schaftsteuerpflicht verbucht gewesen wären.

Abschreibung nur nach tatsächlich vermieteten Tagen

Ein weiterer Konfliktpunkt mit weitreichender wirtschaftlicher

Bedeutung sind die Abschreibungen. Im Rahmen der Einkom-

mensteuer kann der Kaufpreis der Immobilie (nur bezogen auf

das Gebäude ohne Grund und Boden) jährlich mit drei Prozent

amortisiert werden, wenn die Immobilie vermietet ist. Die Ver-

mietungen über Airbnb etc. finden jedoch tageweise statt, so

dass die Amortisierung auch nur nach den vermieteten Tagen

erfolgen dürfte. Aber amortisiert ein Hotel nicht auch bezogen

auf 365 Tage im Jahr, unbeschadet der Tatsache, ob eine voll-

ständige Belegung vorliegt oder nicht? Müssten nicht dieselben

Amortisierungsvorschriften auch bei touristischen Vermietungen

von Immobilien vor allem dann gelten, wenn diese gerade z.B.

in Barcelona ohnehin Belegungen von in der Regel 85 bis 95

Prozent haben? Immerhin sind die Vermietungen auch ganzjährig

auf den Internetplattformen im Angebot (wie auch bei Mietwagen

oder Hotelzimmern).

Ausgaben für Renovierung und Verbesserungsmaß-

nahmen

Ein weiteres komplexes Problem ist die Trennung zwischen Aus-

gaben für die Renovierung des Gebäudes (mit einer jährlichen

Amortisierungsrate von drei Prozent über 33 Jahre) und Ausgaben

für Verbesserungen (mit einer jährlichen Amortisierungsrate

von zehn Prozent über fünf Jahre), da die Rechnungen diese Un-

terschiede nicht aufzeigen. Die Finanzämter fordern, dass jede

kleine Ausgabe für Verbesserungen über 33 Jahre amortisiert

werden muss, ganz so, als wenn die Toiletten in einem Hotel

nicht nach spätestens 5 Jahren renoviert werden müssten. Wie

soll ein Hotelbetrieb überleben, in dem nur alle 33 Jahre die

Zimmer und Bäder renoviert werden? Ganz zu schweigen von

Möbeln und Dekoration, die die Finanzämter überhaupt nicht

erst als abzugsfähig anerkennen wollen.

Für Finanzamt touristische Vermietung keine Geschäfts-

tätigkeit

Das Hauptproblem liegt darin, dass die Finanzverwaltung diese

Art der touristischen Vermietungen nicht als Geschäftstätigkeit

ansieht und hinsichtlich abzugsfähiger Kosten extrem restriktiv