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economía
HISPANO-ALEMANA
Nº 2/2017
Oft Konflikt bei Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
Auf der anderen Seite besteht der Konflikt bezüglich der Ab-
zugsfähigkeit von Aufwendungen der Immobilien. Bei diversen
unserer Mandanten wurden Einkommensteuerprüfungen auf-
grund von auf verschiedenen Buchungsportalen (z.B. Airbnb)
veröffentlichten Informationen vorgenommen, im Rahmen
derer die Abzugsfähigkeit notwendiger Aufwendungen nicht
anerkannt wurde, weil angeblich kein direkter Zusammenhang
zwischen der Immobilie und den Kosten ersichtlich war. Dies
geht soweit, als beispielsweise große Mengen von Toiletten-
papier (die selbst bei einer Großfamilie für mehrere Jahre
reichen würden), oder Kosten für Möbel und Lampen (viele
von ihnen dieselben Ausfertigungen für mehrere Immobilien)
nicht anerkannt wurden, da die Finanzverwaltung unterstellte,
dass diese Gegenstände vom Eigentümer und dessen Familie
zum privaten Gebrauch erworben und genutzt werden (benötigt
diese Familie tatsächlich 5 gleiche Doppelbetten, 6 oder 7
Etagenbetten für Kinder, ein halbes Dutzend Mikrowellen,
mehrere Hundert Bestecke oder Küchenutensilien etc.?) Die
Finanzverwaltung erwartet demnach, dass der Steuerpflichtige
nachweist, all solche Gegenstände nicht zu privaten Zwecken
zu verwenden; so absurd dies auch sein mag, den Nachweis
zu erbringen ist äußerst schwierig. Diesen Konflikt bezeichnet
man als „probatio diabolica“, es kann nicht nachgewiesen
werden, was nicht stattgefunden hat.
Wenn die Investition nicht über eine Gesellschaft, sondern eine
Privatperson getätigt wird, die in Spanien einkommensteuer-
pflichtig ist, muss auch beachtet werden, dass das Einkommen-
steuersystem nicht geeignet ist, eine komplexe Buchhaltung zu
führen, wie es bei körperschaftpflichtigen Tätigkeiten der Fall
wäre, da bei letzterer ein gebuchter Posten bereits eine
gewisse Richtigkeitsvermutung darstellt, was bei der Einkom-
mensteuer nicht der Fall ist. Nach Ansicht der spanischen Fi-
nanzverwaltung können bei der Einkommensteuer nur in sehr
begrenztem Maße Ausgaben abgesetzt werden, so dass viele
notwendige Kosten nicht anerkannt werden. Dies führt zu
dem absurden Ergebnis in einem Beispielsfall, dass der Ver-
mieter, der den Mietern einige Flaschen Wein in der Wohnung
hinterlassen hatte (was die Mieter auf der Internetplattform
positiv angemerkt hatten) nur dann die Ausgaben von der
Steuer absetzen könnte, wenn er nicht einkommensteuer-
pflichtig wäre, sondern die Ausgaben im Rahmen der Körper-
schaftsteuerpflicht verbucht gewesen wären.
Abschreibung nur nach tatsächlich vermieteten Tagen
Ein weiterer Konfliktpunkt mit weitreichender wirtschaftlicher
Bedeutung sind die Abschreibungen. Im Rahmen der Einkom-
mensteuer kann der Kaufpreis der Immobilie (nur bezogen auf
das Gebäude ohne Grund und Boden) jährlich mit drei Prozent
amortisiert werden, wenn die Immobilie vermietet ist. Die Ver-
mietungen über Airbnb etc. finden jedoch tageweise statt, so
dass die Amortisierung auch nur nach den vermieteten Tagen
erfolgen dürfte. Aber amortisiert ein Hotel nicht auch bezogen
auf 365 Tage im Jahr, unbeschadet der Tatsache, ob eine voll-
ständige Belegung vorliegt oder nicht? Müssten nicht dieselben
Amortisierungsvorschriften auch bei touristischen Vermietungen
von Immobilien vor allem dann gelten, wenn diese gerade z.B.
in Barcelona ohnehin Belegungen von in der Regel 85 bis 95
Prozent haben? Immerhin sind die Vermietungen auch ganzjährig
auf den Internetplattformen im Angebot (wie auch bei Mietwagen
oder Hotelzimmern).
Ausgaben für Renovierung und Verbesserungsmaß-
nahmen
Ein weiteres komplexes Problem ist die Trennung zwischen Aus-
gaben für die Renovierung des Gebäudes (mit einer jährlichen
Amortisierungsrate von drei Prozent über 33 Jahre) und Ausgaben
für Verbesserungen (mit einer jährlichen Amortisierungsrate
von zehn Prozent über fünf Jahre), da die Rechnungen diese Un-
terschiede nicht aufzeigen. Die Finanzämter fordern, dass jede
kleine Ausgabe für Verbesserungen über 33 Jahre amortisiert
werden muss, ganz so, als wenn die Toiletten in einem Hotel
nicht nach spätestens 5 Jahren renoviert werden müssten. Wie
soll ein Hotelbetrieb überleben, in dem nur alle 33 Jahre die
Zimmer und Bäder renoviert werden? Ganz zu schweigen von
Möbeln und Dekoration, die die Finanzämter überhaupt nicht
erst als abzugsfähig anerkennen wollen.
Für Finanzamt touristische Vermietung keine Geschäfts-
tätigkeit
Das Hauptproblem liegt darin, dass die Finanzverwaltung diese
Art der touristischen Vermietungen nicht als Geschäftstätigkeit
ansieht und hinsichtlich abzugsfähiger Kosten extrem restriktiv




