CCA_4_2015 v 1-10-2015 tarde - page 79

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economía
HISPANO-ALEMANA
Nº 4/2015
Kontrollstation und der Datenübertragung (Remotely Piloted
Aircraft Systems, RPAS). Die Nutzungszwecke sind ebenfalls
schillernd und lassen sich einteilen in militärische und sonstige
öffentliche sowie in zivile Zwecke, hier insbesondere die Frei-
zeitgestaltung und den stetig wachsenden Bereich der kom-
merziellen Nutzung.
So vielseitig Drohnen sind, so wenig einheitliche Regeln exis-
tieren für sie auf internationaler oder europäischer Ebene. Die
nationalen Regelungen zeichnen – sofern überhaupt vorhanden
– das Bild eines fragmentierten Marktes. Bislang. Denn dies
ändert sich gerade.
Das Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
von 1944 sieht vor, dass Luftfahrzeuge ohne Pilot in einem
anderen Staat nur mit einer speziellen Genehmigung fliegen
dürfen. Jeder Staat muss sicherstellen, dass hiervon keine
Gefahr für zivile Luftfahrzeuge ausgeht. Während auf interna-
tionaler Ebene die Vorschriften im Rahmen der ICAO angepasst
werden, ist in Europa die Europäische Agentur für Flugsicherheit
(EASA) zuständig für die Erarbeitung der Rechtsvorschriften für
Zertifizierung und Lizenzierung – allerdings bislang nur für zivile
Drohnen ab 150 kg.
In Deutschland sind unbemannte Luftfahrtsysteme solche, die
nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben
werden. Über die Zwecksetzung erfolgt eine Abgrenzung vor
allem zu Flugmodellen und Luftsportgeräten. Der Betrieb von
unbemannten Luftfahrtsystemen ab 25 kg ist verboten, wenn er
außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt, d.h. wenn das
Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr
zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist. Das weitgehende
Flugverbot ist gekoppelt mit der Möglichkeit, Ausnahmen im
Bereich des für andere Luftverkehrsteilnehmer beschränkten
Luftraums zu erteilen, wenn im Einzelfall keine Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen. Erforderlich ist in
jedem Fall eine Erlaubnis und bei Inanspruchnahme des kon-
trollierten Luftraums auch eine Flugverkehrskontrollfreigabe.
In Spanien existieren detaillierte, wenngleich vorläufige, Rege-
lungen. ImWesentlichen wird zwischen drei Klassen unterschie-
den: Geräte zwischen 25 kg und 150 kg (und zu Zwecken des
Brandschutzes und der Lebensrettung auch darüber hinaus) sind in
Übereinstimmung mit der jeweiligen Luftverkehrszulassung zu be-
treiben und ins Luftfahrzeugregister einzutragen. Geräte zwischen
2 kg und 25 kg sind in Sichtweite und bis höchstens 400 Fuß (120
Meter) zu betreiben, während unterhalb von 2 kg ein Betrieb auch
außerhalb der Sichtweite des Steuerers möglich ist. Gemein ist
allenDrohnen, dass sieüber ein „Nummernschild“ verfügenmüssen.
Im Auftrag der EU-Kommission hat die EASA ein Regelungs-
konzept für Drohnen erarbeitet (A-NPA 2015-10), welches
ebenfalls drei Kategorien vorsieht: „Offen“ (open category)
soll der Betrieb von Drohnen mit geringem Risiko sein. Dazu
gehört der Betrieb innerhalb einer Sichtweite von 500 m und
einer maximalen Flughöhe von 150 m, ein Überflugsverbot
für Menschenmengen (mehr als 12 Personen) sowie die auto-
matische Begrenzung auf einen bestimmten Luftraum mittels
Geofencing. Ein „besonderer Betrieb“ (specific operation ca-
tegory) soll bei mittlerem Risiko eine nationale Betriebsge-
nehmigung benötigen, der eine eigene Bewertung der Si-
cherheitsrisiken des Gesamtsystems und der Maßnahmen
zur Risikominimierung durch den Betreiber vorausgegangen
ist. Bei höherem Risiko wird eine umfassende „Zulassung“
(certified category) durch die zuständigen Behörden ähnlich
derer bei Flugzeugen ab noch festzulegenden Schwellenwerten
für erforderlich gehalten. Die EASA geht davon aus, dass mit
ihrem risiko-basierten Ansatz die bisherige Unterteilung in
Drohnen über und unter 150 kg obsolet würde. Das Konzept
befindet sich noch im öffentlichen Konsultationsprozess. Ein
überarbeiteter Vorschlag soll der EU-Kommission noch in
diesem Jahr vorgelegt werden.
Aufgabe der EU wird es dann sein, die Integration von Drohnen
in den Luftverkehr über die technischen Sicherheitsaspekte
hinaus in den größeren Zusammenhang einzubetten. Dazu
zählen Themen wie der Schutz der Privatsphäre und Daten-
schutz, Auswirkungen auf die Umwelt und Frequenzzuteilung,
Haftung- und Versicherungsfragen sowie nationale und eu-
ropäische Sicherheitsinteressen. Die EU-Kommission gibt an,
dass von 471 Drohnenherstellern weltweit 176 in Europa an-
sässig sind. Das darf zu Recht optimistisch stimmen für die
Entwicklung einer wettbewerbsfähigen Drohnenindustrie und
der verträglichen Erschließung des Luftraums für innovative
Anwendungen – vorausgesetzt, es gibt auch einen gemein-
samen europäischen Markt.
Jan Helge Mey, LL.M. (McGill) im Luft-
und Weltraumrecht
CMS Hasche Sigle, Köln
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