economia_4_2014 - page 64

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economía
HISPANO-ALEMANA
Nº 4/2014
Beispielfall: Ein verwitweter Mann hinterlässt auf Mallorca
eine Immobilie mit Hausrat im Gesamtwert von 200.000 Euro.
Erben sind je zur Hälfte seine beiden volljährigen Kinder. Bei
Ansässigkeit von Erblasser und Erben im Ausland beläuft sich
die Erbschaftsteuer pro Miterben auf 21.723,84 Euro. Hierbei
ist ein Freibetrag in Höhe von 15.956,87 Euro bereits berück-
sichtigt. Sind dagegen Erblasser wie Erben auf den Balearen
gebietsansässig, brauchen sie keine Erbschaftsteuer zu zahlen
(Dekret 1/2014), denn für sie gilt ein allgemeiner Freibetrag
von 25.000 Euro sowie für den Erwerb der Wohnsitzimmobilie
eine Steuervergünstigung von 99 Prozent.
Verletzung des Prinzips der Kapitalverkehrsfreiheit
Die EU-Kommission sah bei der Besteuerung von in der Autonomía
ansässigen Steuerpflichtigen eine deutliche Besserstellung ge-
genüber Nichtansässigen, also eine Diskriminierung. Spanien
hat vergeblich versucht, sich vor dem EuGH gegen den Vorwurf
der diskriminierenden Besteuerung damit zu verteidigen, dass
die EU nicht berechtigt sei, in innerspanische Kompetenzzuwei-
sungen einzugreifen. Beanstandet wurde, dass der spanische
Zentralstaat dadurch, dass er den Comunidades Autónomas für
die Erbschaft- und Schenkungsteuer Gesetzgebungskompetenzen
nur von Ansässigen zugewiesen hat, der Diskriminierung „Tür
und Tor geöffnet“ habe. In dieser Situation sei eine der EU-
Grundfreiheiten, das Prinzip des freien Kapitalverkehrs, nicht
mehr gewährleistet (Verletzung des Art. 63 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union).
Praktische Ratschläge
Obwohl noch nicht abzusehen ist, wie der spanische Staat
und die Autonomías auf das EuGH-Urteil reagieren und welche
Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden, sollte man als
steuerlich Betroffener Vorkehrungen treffen.
A. Wer in den letzten Jahren als Erbe oder Beschenkter in
Spanien entsprechende Steuer entrichtet hat, sollte umgehend
alle entsprechenden Unterlagen wie die Erbschaftsteuerer-
klärung und Zahlungsbelege sammeln.
B. Wegen der Gefahr der Verjährung von steuerlichen Erstat-
tungsansprüchen sollten Maßnahmen gegen den Eintritt
der Verjährung ergriffen werden.
C. Nach Erlass der neuen steuerlichen Regelungen für Erbschaften
und Schenkungen sollten Rückerstattungsansprüche gegenüber
der jeweiligen Steuerverwaltung exakt errechnet und geltend
gemacht werden.
Dr. Burckhardt Löber
Rechtsanwalt und Abogado
Dr. Alexander Steinmetz, Mag. iur.
Rechtsanwalt
Löber & Steinmetz
Im Rechtsanwaltsverzeichnis der AHK Spanien finden Sie Einträge von deutschsprachigen Rechtsanwälten,
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