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economía
HISPANO-ALEMANA
Nº 4/2014
KlageerhebunggegendieGeschäftsführerwegenPflichtverletzung
wirddurchdieReduzierungder nötigenMindestkapitalbeteiligung
(von fünf auf drei Prozent) erleichtert. Außerdem wird die
Haftung der Geschäftsführer nicht nur den Schadensersatz,
sondern auch die Rückerstattung der ungerechtfertigten Berei-
cherung decken.
• Es werden neue Befugnisse hinsichtlich Geschäftsführungs-
und Kontrollaufgaben erteilt, welche der Verwaltungsrat
nicht an dessen leitendes Verwaltungsratsmitglied („consejero
delegado“) delegieren kann.
Börsennotierte Gesellschaften
• BeimAuswahlverfahrenderVerwaltungsratsmitgliedermusseine
Geschlechtergleichstellung berücksichtigt werden.
• Die Befugnis, Investitionen und Transaktionen mit hohem
steuerlichen Risiko zu genehmigen, wird als nicht delegierbar
gelten.
• Die maximale Amtszeit eines Geschäftsführers wird von
sechs auf vier Jahre reduziert.
3. Vergütung der Geschäftsführer
Alle Gesellschaften
• Die Vergütung der Geschäftsführer wird von der erteilten
Befugnis und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens
abhängig gemacht. Im Falle, dass das leitende Verwaltungs-
ratsmitglied einer Gesellschaft eine Vergütung erhält, müssen
beide Parteien einen Dienstvertrag, der vomVerwaltungsrat
unter Stimmenthaltung des Betroffenen genehmigt werden
muss, unterschreiben.
4. Weitere Änderungen
Zuletzt ist hervorzuheben, dass alle Kapitalgesellschaften,
die den Jahresabschluss in verkürzter Form nicht aufstellen
dürfen, verpflichtet werden, die durchschnittliche Zahlungsfrist
an Lieferanten im Lagebericht ausdrücklich aufzuführen. Bör-
sennotierte Unternehmen werden diese Information ebenso
auf ihrer Internetseite veröffentlichen müssen.
Ramon Mañá Torres und Ismael Marina Schneider
Vilá Abogados
E R B S C H A F T S S T E U E R
Steuerliche Diskriminierung bei Erbschaften
und Schenkungen in den spanischen
Autonomen Regionen
Der Kern des Problems wurzelt in den komplizierten innerspa-
nischen Steuerzuständigkeiten. Das spanische Erbschaftsteuerrecht
ist in dem Gesetz Nr. 27/1987 geregelt. Das Gesetz 22/2009
teilt die Gesetzgebungskompetenzen aber zwischen dem Zen-
tralstaat und den Autonomías auf. Danach werden Erwerbe
(Erbschaften und Schenkungen) der in Spanien nicht ansässigen
Steuerpflichtigen durch das zentralspanische Erbschaftsteuer-
gesetz besteuert, während für in Spanien ansässige Steuerpflichtige
regionale Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze der Auto-
nomías Anwendung finden. Im Bereich des Erbschaftsteuerrechts
gilt die Zuständigkeit der spanischen Gebietseinheit, in welcher
der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Aufgrund dieser Ermächtigung erließen alle Autonomías eigene
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze. Die Anwendung dieser
regionalen Steuergesetze setzt stets voraus, dass der
Steuerpflichtige in Spanien ansässig ist. Die Vorschriften der
Autonomías sehen, wie das nachstehende Beispiel der Balearen
zeigt, eine erhebliche steuerliche Besserstellung von Ge-
bietsansässigen gegenüber Gebietsfremden vor.
In dem seit März 2012 anhängigen Vertragsverletzungsverfahren zwischen der
EU-Kommission und dem Königreich Spanien hat der Europäische Gerichtshof am
3. September 2014 ein Urteil gesprochen (Az. C127-12). Spanien wurde verurteilt,
seine Steuergesetzgebung für Erbschaften und Schenkungen zu ändern und die
steuerliche Diskriminierung von Nichtansässigen zu beseitigen.