An erster Stelle ist im Rahmen einer allgemeinen Erweiterung des
rechtlich zulässigen Inhalts eines Konkursvergleichs die neu einge-
führte Befugnis zur Aufnahme von Vereinbarungen zur Ver-
äußerung von Sachen und Rechten des Insolvenzschuldners, die
der Ausübung seiner Geschäftstätigkeiten dienen, oder von Pro-
duktionseinheiten zu nennen. Damit wird die Tür zu einer Kompro-
misslösung zwischen der Liquidation und der Fortsetzung des Un-
ternehmens unter der Kontrolle des Insolvenzschuldners geöffnet.
Dies könnte eine interessante Alternative für wirtschaftlich überle-
bensfähige Unternehmen sein, die einer tiefergreifenden Restruk-
turierung bedürfen, als nach den bisher geltenden Normen für den
Konkursvergleich möglich waren.
An zweiter Stelle ist die ausdrückliche Regelung der Übertragung
von Rechten und Pflichten aus den Verträgen, die zur Fortsetzung
der Geschäftsstätigkeit des Insolvenzschuldners erforderlich sind,
zunennen. Damit wirddiebisherigeDiskussionüber dieMöglichkeit,
die Vertragspartner dazu zu zwingen, ihre Vertragsbeziehung mit
dem Insolvenzschuldner gegenüber dem Erwerber der Produk-
tionseinheit aufrechtzuerhalten, aus insolvenzrechtlicher Sicht auf
positiveWeise gelöst. Der Erwerber hat nundie rechtlicheSicherheit,
dass die für die Fortführung der Geschäftstätigkeit wesentlichen
Verträge, wie zumBeispiel Pachtverträgebezüglichder zur Ausübung
der Tätigkeit notwendigen Lokale oder Verträge mit Zulieferern be-
stehen bleiben. Auf der anderen Seite kann der Erwerber auf dieses
Recht verzichten, in dem er sich in seinemAngebot vorbehält, nicht
in bestimmte Verträge eintreten zu wollen.
An dritter Stelle ist die Beendigung der Diskussion über die
ÜbernahmevonVerbindlichkeitendes Insolvenzschuldnersgegenüber
der Sozialversicherung durch den Erwerber zu nennen. Während
bisher indemInsolvenzgesetznur derÜbergangderArbeitsverhältnisse
und gegebenfalls von bestimmten Ansprüchen in diesemZu-
sammenhang geregelt war, liegt nach dem neuen Dekret
auch imHinblick auf Verbindlichkeiten gegenüber der Sozial-
versicherung einUnternehmensübergang vor,mit der entspre-
chenden Pflicht des Erwerbers, die Zahlung der bei der Über-
tragung bestehendenVerbindlichkeiten gegenüber der Sozial-
versicherung zu übernehmen. Diese Bestimmung, die erst in
letzter Minute und wohl auf Druck des Arbeits- und Sozialmi-
nisteriums aufgenommenwurde (einenTag vor der Verabschiedung
von der Regierung zirkulierten Entwurf war die Regelung nicht ent-
halten) ist als neues Hindernis für die Übertragung von Betriebs-
einheiten anzusehen und stellt im Gegensatz zu den anderen
neuen Bestimmungen keinen Anreiz für potentielle Erwerber dar.
Es bleibt zu hoffen, dass in dem Verfahren zur Genehmigung des
königlichen Gesetzesdekrets durch das Parlament, das jetzt noch
durchzuführen ist, diese Bestimmung noch geändert wird.
Schließlich hat der Gesetzgeber die Übertragung von mit dinglichen
Sicherheiten belastetenSachen undRechten, die zuder Produktions-
einheit gehören, in einer klareren Weise als bisher geregelt. Zusam-
mengefasst sind zwei Möglichkeiten zu unterscheiden: die Über-
tragungunter Aufrechterhaltungder Belastungenunddie lastenfreie
Übertragung. Bei einer lastenfreienÜbertragung der zur Produktions-
einheitgehörendenSachenundRechtehabendieGläubigerbesonders
privilegierter Forderungen einen Anspruch auf einen Teil des Kauf-
preises und zwar in Höhe des Betrages, der sich aus demVerhältnis
des Werts der Sicherheit zu dem Gesamtkaufpreis ergibt. Sofern
der Kaufpreisanteil unter demWert der Sicherheit liegt, müssen 75
Prozent der privilegiertenGläubiger, die grundsätzlich Anspruch auf
eine gesonderteVollstreckung haben, der Übertragung zustimmen.
Bei einer Übertragung mit Aufrechterhaltung der Belastungen und
Eintritt des Erwerbers in die Verbindlichkeiten des Insolvenzschuld-
ners ist der Insolvenzrichter dazu verpflichtet, die Solvenz des Er-
werbers und die Kapazität, die entsprechenden Zahlungen leisten
zu können, zu überprüfen.
David Grasa, Abogado y Administrador Concursal,
Monereo Meyer Marinel-lo RESOLVENZ
Philipp von Wolffersdorff, Abogado y Rechtsanwalt,
Monereo Meyer Marinel-lo ABOGADOS
Am 6. September 2014 ist im spanischen Staatsanzeiger („BOE“) das Königliche Gesetzdekret
11/2014 vom 5. September über Eilmaßnahmen in Insolvenzangelegenheiten veröffentlicht worden.
Mit demDekret werden unter anderem die gesetzlichen Bestimmungen zur Übertragung von Pro-
duktionseinheiten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens reformiert und einige der aus rechtlicher
Sicht umstrittenen Fragen für diese Art von Transaktionen nun ausdrücklich geregelt.
I N S O L V E N Z R E C H T
Reformdes Insolvenzrechts
zurVereinfachungdes
Unternehmenserwerbs
66
economía
HISPANO-ALEMANA
Nº 4/2014
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