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economía
HISPANO-ALEMANA
mayo/junio/julio 2013
Im Folgenden werden die vier wichtigsten vor-
gesehenen Änderungen des vorläufigen Ge-
setzesentwurfs kurz dargestellt:
1. Verlängerung der Schutzdauer der Ur-
heberrechte ausübender Künstler und
Tonträgerhersteller.
Mit dem vorläufigen Gesetzesentwurf soll die
europäische Richtlinie 2011/77/EU ins spani-
sche Recht umgesetzt werden. Damit würde
die Schutzdauer des Urheberrechts der aus-
übenden Künstler sowie der Hersteller von
Tonträgern von 50 auf 70 Jahre verlängert. Die
Verlängerung der Schutzdauer soll bewirken,
dass sich die Einnahmen aus Urheberrechts-
vergütungen für Künstler auf einen längeren
Zeitabschnitt, eventuell sogar auf ihre gesam-
te Lebensdauer erstrecken.
2. Beschränkung des gesetzlichen Be-
griffs
„
Privatkopie
“
.
Als Privatkopie wird, gemäß dem vorläufigen
Gesetzesentwurf, die von einer Privatperson
hergestellte Reproduktion eines urheberrecht-
lich geschützten Werkes für die private (nicht
gewerbliche) Nutzung bezeichnet. Die Privat-
kopie darf nur durch einen entweder rechtmä-
ßig erworbenen originalen Tonträger (z.B. CD,
DVD) oder eine rechtmäßige öffentliche Wie-
dergabe (z.B. Fernsehsendung, Radiosendung
erfolgen. Die hergestellte Reproduktion darf
weder öffentlich vorgeführt noch mit Gewinn-
absicht weitergegeben werden.
U R H E B E R R E C H T
Änderung des spanischen
Urheberrechtsgesetzes
Ende März dieses Jahres verbreiteten verschiedene spanische Medien die Bil-
ligung des nach dem aktuellen spanischen Sekretärs für Kultur benannten
„Lassalle“-Gesetzes. Tatsächlich handelt es sich aber um den vorläufigen Ge-
setzesentwurf zur Änderung des bestehenden Urheberrechts- sowie des Zivil-
prozessgesetzes. Der vorliegende Gesetzesentwurf muss noch im Parlament
bearbeitet werden.