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economía
HISPANO-ALEMANA
mayo/junio/julio 2013
3. Einführung von neuen Mechanismen zur Überwa-
chung der Verwaltungsgesellschaften von Rechten des
geistigen Eigentums.
Aufgrund der jüngsten Skandale soll die Regierung mittels des
zukünftigen Gesetzes die Möglichkeit bekommen, leitende Or-
gane von Verwaltungsgesellschaften (z.B. SGAE, CEDRO) zu
entfernen und diese bei Verletzung ihrer gesetzlichen Ver-
pflichtungen vorübergehend (sechs Monate mit Möglichkeit
zur Verlängerung) zu kontrollieren. Parallel dazu werden die In-
formationspflichten der Verwaltungsgesellschaften ebenfalls
erweitert. Fortan sollen diese im Jahresabschluss Auskunft
über Jahresumsatz, gesammelte Lizenzgebühren, Verträge mit
Verbraucherverbänden oder ausländischen Verwaltungsgesell-
schaften sowie gesammelte und nicht ausgeschüttete Lizenz-
gebühren geben. Falls die Verwaltungsgesellschaften ihre ge-
setzlichen Verpflichtungen nicht erfüllen, könnten sie mit
Sanktionen von bis zu zwei Prozent ihres Jahresumsatzes be-
legt werden.
Die Bedingungen für die Ausschüttung, Verjährung (zehn Jah-
re) und die Zahlung der von Verwaltungsgesellschaften gesam-
melten Lizenzgebühren an Inhaber von Rechten des geistigen
Eigentums werden ebenfalls verschärft.
4. Verbesserung des Schutzes von Rechten geistigen Ei-
gentums im Internet.
Der vorläufige Gesetzesentwurf würde die Befugnisse der
zweiten Sektion der Geistigen-Eigentums-Kommission erwei-
tern. Der Wirkungsbereich dieser Kommission, die durch das
„Sinde-Wert“-Gesetz errichtet wurde, wird im Prinzip Websei-
ten einschließen, deren Hauptzweck es ist, Links bereitzustel-
len, die einen „widerrechtlichen Inhalt deutlich anbieten“.
Ausgeschlossen von diesem Bereich sind Suchmaschinen wie
Google, obwohl verschiedene Verbände wie der spanische Zei-
tungsverlegerverein auf eine Regelung ähnlich zu der deut-
schen „Lex Google“ gepocht hatten.
Andere wichtige Neuerungen sind die Errichtung eines Systems
zur elektronischen Bekanntmachung, welche als globale Benach-
richtigung betrachtet wird. Außerdem bekommt die zweite Sekti-
on der Geistigen-Eigentums-Kommission die Befugnis, bei wie-
derholter Verletzung der Anforderungen zur Entfernung des wi-
derrechtlichen Inhalts Geldstrafen zwischen 30.000 und 300.000
Euro über die Webseiten-Betreiber zu verhängen.
Zuletzt beabsichtigt auch der vorläufige Gesetzesentwurf Teile des
spanischen Zivilprozessgesetzes in der Form zu ändern, dass der-
jenige der eine Klage wegen Verletzung seines geistigen Eigen-
tums einreichen will, zur Ermittlung von Beweisen die Identifikati-
onsdaten von denjenigen Websites beantragen darf, welche mut-
maßlichgegen seineRechte verstoßen. Die Identifikationsanforde-
rung darf an Anbieter von elektronischen Zahlungssystemen oder
an die Betreiber der entsprechendenWebsite gestellt werden.
Damit alle interessierten Personen ihre Textvorschläge einrei-
chen konnten, durchlief der vorläufige Gesetzesentwurf zwi-
schen dem 22. März und dem 17. April die öffentliche Beratungs-
phase. Gemäß Art. 22.3 des spanischen Regierungsgesetzes
kann nun das spanische Kabinett, sofern es dies für notwendig
hält, vor der Billigung der Gesetzentwurfs und der weiteren Bear-
beitung im Parlament, Gutachten und Berichte von Experten an-
fordern. Der endgültige Text des neuen Gesetzes wird voraus-
sichtlich Ende 2013 genehmigt werden.
Ramón Mañá Torres y Eduardo Frutos Ramírez,
Eduardo Vilá Abogados
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