Eine wichtige Änderung ermöglicht es zudem, dass die ersuchende
Person von dem Verantwortlichen nunmehr unentgeltlich eine Kopie
der personenbezogenenDaten, dieGegenstandderVerarbeitung sind,
verlangenkann.
DanebenenthältdieEU-DSGVOnebendentraditionellenARCORechten
(acceso, rectificación, cancelación y oposición = Zugang, Berichtigung,
Sperrung, Einspruch) auch neue Betroffenenrechte. So steht dem Be-
troffenen nun als Manifestation der Widerrufsrechte das „Recht auf
Vergessenwerden“zu.DanebenkannderVerantwortlicheauchdieEin-
schränkung der Verarbeitung verlangen, wenn die dafür vorgesehenen
Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 EU-DSGVO vorliegen. Dieses Recht
steht nur demBetroffenenzuunddarf nichtmit derMöglichkeit derDa-
tensperre imLOPDverwechseltwerden.
Als erweiterte Form des Auskunftsrechts ermöglicht das Recht auf Da-
tenübertragbarkeitdemBetroffenenseineDateneinemanderen,dritten
Verantwortlichen zu übermitteln, wenn die Verarbeitung mithilfe auto-
matisierter Verfahren erfolgt und/oder die Verarbeitung auf einer
Einwilligungoder auf einemVertragberuht.
ImVerhältnisVerantwortlicher –Auftragsverarbeiter ergebensichdurch
dieEU-DSGVOdrei Neuerungen.
•DieEU-DSGVObeinhaltet nunmehr ausdrücklichPflichten für dieAuf-
tragsverarbeiter.Somüssensie–ggf.auchihreVertreter–beispielsweise
ein Verzeichnis führen, das die Verarbeitungstätigkeit dokumentiert.
Die Auftragsverarbeiter können auch von den Datenschutzbehörden
gesondert überwachtwerden.
• Während das LOPDdie Notwendigkeit einer Due Diligence bei der
Auswahl Auftragsverarbeiter festlegt, sollen die Verantwortlichen
nach der EU-DSGVO nur Auftragsverarbeiter heranziehen, die –
insbesondere im Hinblick auf Fachwissen, Zuverlässigkeit und
Ressourcen – hinreichendeGarantiendafür bieten, dass technische
und organisatorische Maßnahmen – auch für die Sicherheit der
Verarbeitung – getroffen werden, die den Anforderungen dieser
Verordnung genügen.
•Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der
Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsakts, der den
AuftragsverarbeiterinBezugaufdenVerantwortlichenbindet.Vertraglich
sollen Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der
Verarbeitung,dieArtderpersonenbezogenenDatenunddieKategorien
vonbetroffenenPersonen festgelegtwerden.DieVerträge, dievor der
AnwendungEU-DSGVO imMai 2018abgeschlossenwurden,müssen
daher gegebenenfallsmodifiziert undangepasstwerden.
Überdies stellt die EU-DSGVO Leitlinien auf, die die Verantwortlichen
und bei Gelegenheit auch die Auftragsverarbeiter zu beachten haben.
Zunächst sollen imRahmeneiner objektivenRisikobewertungEintritts-
wahrscheinlichkeit undSchwerevonEingriffen inRechteundFreiheiten
derbetroffenenPersoninBezugaufdieArt,denUmfang,dieUmstände
und die Zwecke der Verarbeitung bestimmt werden. Zusätzlich soll
jeder Verantwortliche und Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis aller
Verarbeitungstätigkeiten führen. Diese Pflicht gilt jedoch nicht für
Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter
beschäftigen, es sei denndievon ihnenvorgenommeneVerarbeitung
birgt einRisiko für dieRechteundFreiheitender betroffenenPersonen,
die Verarbeitung erfolgt nicht nur gelegentlich oder es erfolgt eine
Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1
bzw.dieVerarbeitungvonpersonenbezogenenDatenüberstrafrechtliche
Verurteilungen und Straftaten imSinne des Artikels 10.
NachdeminderEU-DSGVOverankertenVerantwortungsprinzipmüssen
die Verantwortlichen im Hinblick auf die Datenverarbeitung geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen. Dabei sollen
bei der Auswahl der Maßnahmen im Gegensatz zur LOPD mehrere
Variablenberücksichtigtwerden,nämlichderStandderTechnik,dieIm-
plementierungskosten und die Art, der Umfang, die Umstände und die
Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahr-
scheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen
RisikenfürdieRechteundFreiheitennatürlicherPersonen.Alsmögliche
MaßnahmenkommenbeispielsweiseeineMinimierungderVerarbeitung
personenbezogenerDaten,einePseudonymisierungpersonenbezogener
Daten und die Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die
Verarbeitung personenbezogener Daten in Betracht. Geht jedoch aus
einerDatenschutz-Folgenabschätzunghervor,dassVerarbeitungsvorgänge
einhohesRisikobergen, dasderVerantwortlichenicht durchgeeignete
MaßnahmeninBezugaufverfügbareTechnikundImplementierungskosten
eindämmen kann, so sollte die Aufsichtsbehörde vor der Verarbeitung
informiertwerden.IsteshingegenschonzueinerVerletzungdesDaten-
schutzes gekommen, muss der Verantwortliche die zuständige Daten-
schutzbehörde benachrichtigen, es sei denn, es ist unwahrscheinlich,
dass die Verletzung ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der
betroffenenPersonendarstellt.
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben zudem unter
denVoraussetzungendesArt. 37Abs. 1 EU-DSGVOeinenDatenschutz-
beauftragten zu benennen. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage
seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere seines Fachwissens
sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39
genanntenAufgaben.
Nach alledem scheinen einige Lücken im Datenschutzrecht durch
die neue EU-DSGVO geschlossen. Für die Unternehmen bedeutet
dies zunächst, dass sie ihre Datenschutzerklärungen überprüfen
sollten. Diesemussnunmehr dieRechtsgrundlage für dieVerarbeitung
der Daten enthalten, die Aufbewahrungsfristen der Daten nennen
undauf dieMöglichkeit der Beschwerdebei der Datenschutzbehörde
hinweisen. Daneben sollte eine möglichst zeitnahe Modifizierung
der bisherigen Arbeitsabläufe und Prozesse sowie der IT-Systeme
und Strukturen der Datenverarbeitung erfolgen, um die Wahrung
der Verordnung zu gewähren.
Caterina Hanke
Ref. Jur.
78
economía
HISPANO-ALEMANA
Nº 4/2017




