Für Spanien hält die EU-DSGVO einige Änderungen, aber auch
Neuerungen bereit. So kann die freiwillige Einwilligung in die Da-
tenverarbeitung durch die betroffene Person nur erfolgen, wenn
sie diese eindeutig und unmissverständlich erklärt. Konkludente
Einwilligungen und solche durch Unterlassen sind demnach nicht
mehr möglich. Eine Einwilligung durch einen Minderjährigen ist
grundsätzlich ab dem 16. Lebensjahr rechtmäßig. Zuvor ist die
Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit die Einwilligung
durch die Eltern oder mit deren Zustimmung erteilt wird. Die Mit-
gliedstaaten können jedoch durch Rechtsvorschriften zu diesen
Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht
unter dem vollendeten 13. Lebensjahr liegen darf. In Spanien
sieht das „Ley Orgánica de Protección de Datos 15/1999“ (LOPD)
eine Einwilligung zur Datenverarbeitung ab dem 14. Lebensjahr
als wirksam an.
Hinsichtlich der Informationsbereitstellung soll der Verantwortliche
die übermittelten Informationen in einer prägnanten, transpa-
renten, verständlichen und einfachen Weise mit klarer und ein-
facher Sprache fassen.
Die neue EU-DSGVO trat bereits am 25. Mai 2016 in Kraft. Sie sieht jedoch
eine Übergangszeit von zwei Jahren vor und gilt damit erstmals ab dem 25. Mai 2018
verbindlich in der gesamten Europäischen Union. Nach dem sog. „Marktortprinzip“ gilt
sie auch für außereuropäische Unternehmen, die am europäischen Markt tätig sind.
Ö F F E N T L I C H E S R E C H T
Die neue europäische Datenschutz-
Grundverordnung (EU-DSGVO) –
Was ändert sich für Spanien?




