77
economía
HISPANO-ALEMANA
Nº 2/2016
• In der erweiterten Pilotphase in der Zeit von Mitte 2017 bis 2020
soll eine größere Anzahl von Pilotprojekten auf Grundlage des
Leistungsniveaus 1 durchgeführt werden, umdenErfahrungsschatz
auszubauen.
• Schließlich sieht die dritte Stufe ab dem Jahr 2020 die verbindliche
Festlegung der Anforderungen an die Digitalisierung von Planung
und Bau vor – das Leistungsniveau 1.
Hinter dem Begriff Leistungsniveau 1 verbergen sich insbesondere
drei Prozesse, die sich unter den Schlagworten „Auftraggeber-In-
formations-Anforderungen“ (AIA), „Building InformationModeling-
Abwicklungsplan“ (BAP) und „gemeinsame Datenumgebung“ zu-
sammenfassen lassen:
• Die AIA sind von dem Auftraggeber im Vorfeld des Vorhabens zu
definieren. Es handelt sich um das Programmheft, das die zu er-
bringenden Building Information Modeling-Leistungen in ihrem
jeweiligen Detaillierungsgrad für das konkrete Vorhaben be-
schreibt.
• Der BAP beschreibt die zeitliche Dimension der Erbringung der
Building Information Modeling-Leistungen. Hier ist beispiels-
weise festgelegt, wann und wie oft Planungsbesprechungen
mit Kollisionsprüfungen durchzuführen sind.
• In der gemeinsamen Datenumgebung ist das Bauwerksmodell mit
allenTeilmodellenzentral hinterlegt. Hierdurchsoll einekooperative
und partnerschaftliche Zusammenarbeit unter den Beteiligten und
ein verlustfreier Austausch der Daten sichergestellt werden.
Der Weg zum Building Information Modeling – ein
Ausblick
Der vorgestellte Stufenplan ist zunächst nur für die öffent-
lichen Ausschreibungen im Zuständigkeitsbereich des BMVI
verbindlich. Es ist zu erwarten, dass sich – abhängig von
den Ergebnissen der erweiterten Pilotphase bis zum Jahr
2020 – weitere Bundes- und Landesbehörden dem Stufenplan
anschließen oder ähnliche Anforderungsprofile etablieren
werden. Positive Erfahrungswerte werden dazu führen, dass
private Bauherren nachziehen.
Mit welcher Geschwindigkeit sich der mit dem Stufenplan
beabsichtigte Prozess der Digitalisierung in breiter Anwen-
dung durchsetzen wird, lässt sich auch mit dem Stufenplan
noch nicht vollständig vorhersagen. Den vom BMVI be-
schworenen Anschluss dürfte gegenwärtig noch niemand
verloren haben. Im Interesse der eigenen Wettbewerbsfä-
higkeit wird jedoch mittelfristig jeder Baubeteiligte – ein-
schließlich der Rechtsberater – gut daran tun, die Entwick-
lungen genau zu beobachten und sich auf die notwendigen
Veränderungen vorzubereiten.
Dr. Jan Philipp Wimmer, Rechtsanwalt
CMS Hasche Sigle
S T E U E R R E C H T
Automatischer Steuerdatenaustausch tritt in Kraft
Am1. Januar 2016 tritt u.a. inDeutschlandundSpaniendieRichtlinie 2014/107/EUdes
EU-Rates zur Änderungder Richtlinie 2011/16/EUbzgl. derVerpflichtung zum
automatischenSteuerdatenaustausch (AIA, engl. AEOI) inKraft. Ziel dieser ist die
Bekämpfung grenzüberschreitendenSteuerbetrugs undSteuerhinterziehungdurch
nicht gemeldete undnicht besteuerte Einkünfte.
2014wurdeauf der JahrestagungdesGlobalenForums fürTransparenz
und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke ein Globaler
Reporting Standard AEOI (Automatic Exchange of Financial Account
Information inTaxMatters) zumautomatischen Informationsaustausch
zu Finanzkonten ausgearbeitet, zum Zweck der Eindämmung der
Steuerhinterziehung durchUnternehmen, natürliche und juristische
Personen mithilfe von Auslandskonten. Den 72 Mitgliedsstaaten
soll durch Meldung von ausländischen Finanzkonten zwischen
den Steuerbehörden eine effektive Besteuerung von im Ausland
erzielten Einkünften ermöglicht werden.
Der AEOI besteht aus 4 im OECD-Dokument „Standard für
den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten“
enthaltenen Elementen:
• Regierungsabkommen: Musterabkommen als Grundlage für
zwischenstaatliche Verträge zur Vereinbarung des Standards
• Gemeinsamer Meldestandard CRS (Common Reporting Stan-
dard): Festlegung welche Stellen welche Informationen
über welche Konten übermitteln müssen
• Anwendungskommentar: zwecks einheitlicher Interpretation der
AIA-Regelungen
• Technische Anwendungsrichtlinien: zur Gewährleistung der
Datensicherheit und zuverlässiger, kompatibler Übermittlung
Dieser Standard ermöglicht die systematische Datenübermittlung
eines Steuerpflichtigen mit Vermögen/Einkünften in einem Staat