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economía
HISPANO-ALEMANA
Nº 2/2016
S T E U E R R E C H T
Die spanische Verwaltung prüfte vor einigen Jahren die Steuer-
erklärungen einiger sehr bekannter spanischer Diskotheken,
die regelmäßig berühmte im Ausland lebende DJs engagierten.
Die von diesen DJs vereinnahmten Gagen können sich pro Nacht
auf beträchtliche Summen belaufen. Es stellte sich heraus, dass
diese Künstler in der Regel für ihre Auftritte keine Steuern in
Spanien zahlten, woraus sich erhebliche Konflikte für alle Be-
teiligten ergaben, die da sind: die spanische Diskothek (1), die
für den Auftritt an eine nicht in Spanien steuerpflichtige Ver-
mittlungsagentur zahlte (2), die die DJs für Auftritte in Spanien
sucht und unter Vertrag nimmt und die Zahlung der Gagen an
die Künstler übernimmt (3), die in der Regel in Drittstaaten
leben; all dies unbeschadet der Tatsache, dass einige Künstler
ihre Auftritte über ihre eigenen Firmen organisieren (4), womit
ein vierter Beteiligter ins Spiel kommt, der in der Regel nochmals
in einem anderen Staat ansässig ist. Wie werden also in diesen
Fällen Steuern in Spanien abgeführt?
Zunächst ist hierbei unter Berücksichtigungder speziellenVorschriften
zuKünstlern indenDoppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen
Spanien und den beteiligten Ländern zu prüfen, ob Spanien die
Gagen dieser Künstler besteuern darf. Artikel 17 des alten DBA zwi-
schen Spanien und Deutschland legte fest, dass vom Künstler
direkt erzielte Einkünfte in Spanien vom spanischen Zahler (in
unseremFall der spanischenDiskothek) versteuert werdenmüssen.
Da es aber in der Regel die ausländischen Agenturen (2) sind, die
die Künstler bezahlen (3), war diese Vorschrift nicht anwendbar. In-
folgedessenmusste auf dieGeneralklausel des Art. 14DBA zwischen
Spanien und Deutschland zurückgegriffen werden, die eindeutig
die Anwendung desWohnsitzstaatsprinzips bei Festlegung des Be-
steuerungsrechts über selbstständig erworbene Einkünfte der
Künstler in Abwesenheit einer Betriebsstätte (was in diesen Fällen
der Normalfall ist) in Spanien festlegt.
Da diese veralteten Vorschriften aus den 60er Jahren dazu führten,
dass die in einem Land durchgeführten musikalischen Aktivitäten
nicht in dem entsprechenden Land besteuert wurden, wurde im
Jahre 1977 im Rahmen der Vorbereitung und Ausarbeitung der
DBA-Musterabkommen der Wortlaut des Artikels 17 des besagten
Musterabkommens geändert und ein neuer Absatz 2 eingefügt, der
in den Folgejahren nochmals mehrfach geändert wurde.
Vorrang des Tätigkeitsorts als Besteuerungsort
In dieser neuen Fassung des Musterabkommens wurde dem
Tätigkeitsort bei der Festlegung des Besteuerungsortes Vorrang
gewährt, auch wenn der Zahler des Einkommens nicht im Tätig-
keitsstaat ansässig ist. Es handelt sich hierbei um eine neue
Klausel zur Verhinderung des Missbrauchs, welche die Tätigkeit
der sog. „slave companies“ (Unternehmen, die Musiker und
Künstler für Auftritte in anderen Ländern unter Vertrag nehmen)
regulieren soll. Hierbei wird eine „tax transparency“ angestrebt,
die die Einkommen der Musiker und Künstler besteuert, auch
wenn der Zahler des Einkommens nicht im Tätigkeitsstaat
ansässig ist. Unbeschadet dessen beinhalten die alten Abkommen
noch immer die alte Fassung des Art. 17, wie z.B. das alte DBA
zwischen Spanien und Deutschland und das rechtskräftige mit
den Niederlanden.
Außerdem haben die nationalen Gesetzgeber in den 80er und
90er Jahren verschiedene Maßnahmen für Fälle, in denen noch
ein drittes Unternehmen (Vermittler) in einem anderen Land in-
volviert ist (Stichwort: Dreieckssachverhalte), verabschiedet.
Ziel all dieser Maßnahmen ist die Besteuerung der Einkünfte im
Tätigkeitsstaat. Aus diesem Grund hat auch Spanien seine
interne Gesetzgebung im Jahre 1991 geändert. Artikel 13.1.b.3
des Gesetzes zur Besteuerung der Einkommen von Nicht-Resi-
denten („Impuesto sobre la Renta de No Residentes – IRNR“)
regelt nunmehr die Besteuerung durch und in Spanien von
Künstlereinkommen unabhängig vom Zahlungsort. Allerdings
handelt es sich hierbei um eine nationale Regelung, die nur in Ab-
wesenheit einesDBAAnwendung findet bzw. wenn zwischenbeiden
Vorschriften keineWidersprüche bestehen.
Regelmäßig erscheinendieNamen einiger Künstler indenSchlagzeilenderMedien, da die
nationalen FinanzverwaltungenSteuern für Auftritte imAusland von ihnen verlangen.
Beispielhaft untersuchenwir nachfolgend einen kürzlichbekannt gewordenen Fall inSpanien.
Streitfragen im Zusammenhang mit der
Besteuerung von Künstlern