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economía
HISPANO-ALEMANA
Nº 2/2016
an den Wohnsitzstaat unter Mitteilung von Kontodaten durch
die Banken an die nationalen Steuerbehörden, sowie den Infor-
mationsaustausch dieser mit den anderen beteiligten Ländern.
31.12.2015 ist Stichtag für die Identifikation von Altbestandskonten,
ab 1.1.2016 sind neu zu eröffnende Finanzkonten zu identifizieren.
Bis zum 31.12.2016 werden Altbestandskonten mit hohem Wert
und bis Ende 2017 die restlichen identifiziert. In Deutschland
erfolgt bis Ende September 2017 der erste automatische Informa-
tionsaustausch zwischen den Finanzinstituten mit dem Bundes-
zentralamt für Steuern (BZSt). Bis Ende September 2018 sind Alt-
bestandskonten mit niedrigemWert zu melden.
Am 9.10.2014 wurde die genannte Richtlinie in einem besonderen
Gesetzgebungsverfahren erlassen, da sich internationale Steuer-
delikte zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt hätten.
Nationale Steuereinnahmen würden durch nicht gemeldete
Einkünfte erheblich geschmälert. Der Informationsaustausch
müsse als künftiger Standard in Steuerfragen gefördert werden.
Im Februar 2014 hatte die OECD die wichtigsten Eckpunkte des
globalen Standards für den Informationsaustausch über Finanz-
konten in Steuersachen veröffentlicht, am 21.7.2014 publizierte
sie den gesamten globalen Standard, der von den Finanzministern
und Zentralbankgouverneuren der G20 gebilligt wurde.
Bereits die nunmehr geänderte Richtlinie 2011/16/EU des Rates
hatte für bestimmte Einkünfte und Vermögen vor allem nicht fi-
nanzieller Art, über die Steuerpflichtige in anderen Staaten als
ihremWohnsitzstaat verfügen, einen Informationsaustausch zwi-
schen denMitgliedstaaten vorgesehen, ein schrittweises Vorgehen
eingeführt, um diesen Datenaustausch stufenweise auf weitere
Arten von Vermögen auszudehnen, und abgeschafft, dass nur
verfügbare Informationen auszutauschen sind.
Begründung für die Änderungen ist, dass wegen der zunehmenden
Investitionen in Finanzprodukte im Ausland die bestehenden In-
strumente im Bereich der Besteuerung an Wirksamkeit bei der
Bekämpfung von Steuerdelikten verloren hätten. Durch den Infor-
mationsaustausch im Binnenmarkt sänken die Kosten für Steuer-
verwaltungen und Wirtschaftsbeteiligte. Dagegen könne der Ab-
schluss paralleler, unkoordinierter Abkommen durchMitgliedstaaten
nach Art. 19 der Richtlinie 2011/16/EU zuWettbewerbsverzerrungen
führen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts
abträglich wären. Die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen die
Meldung zu vermeiden, indem sie Vermögen auf Finanzinstitute
verlagern oder in außerhalb der Richtlinie liegende Finanzprodukte
investieren, sollten eingeschränkt werden.
Ebenso wurden keine leicht zu umgehendenMindestbeträge in die
Richtlinie aufgenommen. Die auszutauschenden Finanzdaten sollen
die entsprechenden Einkünfte aus der Veräußerung von Finanzver-
mögen betreffen, umSituationen Rechnung zu tragen, in denen ein
Steuerpflichtiger Kapital zu verstecken versucht, das Gegenstand
einer Steuerhinterziehung ist.
Laut demRat steht diese Richtlinie im Einklangmit den anerkannten
Grundrechten und Grundsätzen, insbesondere mit dem Schutz per-
sonenbezogener Daten. Da das Ziel der Richtlinie, die wirksame zwi-
schenstaatliche Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden neben
demreibungslosenAblaufdesBinnenmarktes,wegendererforderlichen
Einheitlichkeit auf Unionsebene besser als durch dieMitgliedstaaten
zuverwirklichensei, könnedieUniongemäßdemSubsidiaritätsprinzip
(Art. 5 EU-Vertrag) tätig werden. Zudem sei auch der in demselben
Artikel genannteVerhältnismäßigkeitsgrundsatz erfüllt.
Für dieUmsetzungder Richtlinie2014/107/EUkommt inDeutschland
seit 1.1.2016 das neue "Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz
(FKAustG)" zur Anwendung. Jegliche Finanzinstitute müssen dann
Konto- undDepotinhabermit ausländischer Steuerpflicht identifizieren
und Informationen zu diesen dem BZSt übermitteln, das die Daten
an den zuständigen Teilnehmerstaat weiterleitet.
Die Finanzinstitute sind nun verpflichtet, jährlich alle Konten/Depots
zuprüfen, dieauf eine steuerlicheAnsässigkeit imAuslandhindeuten.
InZweifelsfällenmuss eineSelbstauskunft desKonto-/Depotinhabers
eingeholt werden. Im Falle einer ausländischen Steuerpflicht, ver-
anlassendieBanken jährlicheineMeldungandasBZStmit folgenden
Informationen:
• Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort, SteuerIdentifikationsNr.
• Konten-/ Depotsalden zum Jahresende
• Zinsen, Dividenden u.a. Erträge
In Spanienwurde am30.1. 2013mit OrdenHAP/72/2013dasSteuer-
formular„modelo720“ verabschiedet,mitwelchemAuslandsvermögen
zu erklären ist. Ab dem 1.1.2014 müssen Steuerpflichtige, bezüglich
derVornahmevonGeschäftenmitNicht-Ansässigenoder beiVorliegen
von Forderungen gegenüber Ausländern deren Wert 1 Million Euro
übersteigt, der Bank von Spanien eine ETE – Mitteilung machen. Mit
Real Decreto 1021/2015 vom 13.11.2015 wurde die Verpflichtung zur
Feststellungder steuerlichenAnsässigkeit vonPersonen, die Inhaber
von Bankkonten sind oder über diese Kontrolle ausüben, festgelegt.
Durch den Datenaustausch zwischen den europäischen Finanzbe-
hörden ist das Bankgeheimnis in der bisherigen Form aufgehoben.
Damit laufen nun die Fristen strafbefreiende Selbstanzeigen zu er-
statten, denn bei Entdecken des Steuerdelikts durch eine Finanz-
behörde ist eine Strafbefreiung unmöglich und wird damit grund-
sätzlich mit dem Informationsaustausch verwirkt.
Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado,
Kanzlei Frank Dieter Müller & Asociados