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economía
HISPANO-ALEMANA
Nº 5/2015 – 1/2016
im Hinblick auf seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in
Spanien spanisches Recht maßgeblich (Domizilsprinzip). Es
liegt auch keine testamentarische Verfügung des Erblassers
vor, dass er für das deutsche Heimatrecht als anwendbares
Erbrecht optiert hat. Deshalb verbleibt es bei der Anwend-
barkeit spanischen Rechts.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des spanischen
Erbrechts sind die beiden Kinder gesetzliche Miterben zu je
½
(Art. 807.1 CC). Die Witwe des Erblassers hat an einem
Drittel des Nachlasses ein sog. Nießbrauchrecht (usufructo).
Unklar aus aktueller Sicht ist, ob sich der Erbteil der Ehefrau
aufgrund des deutschen Ehegüterrechts (§ 1371 BGB) um
¼
erhöht. Dieser Fall zeigt in aller Deutlichkeit die extremen
Unterschiede, die zwischen dem deutschen und dem spani-
schen Erbrecht bestehen.
C.
Weitere Abänderung des Beispiels:
Das gleiche Beispiel
wie 5.B mit folgender Abänderung: Der Erblasser hat in
einem privatschriftlichen Testament aus dem Jahre 2014
verfügt, dass seine Ehefrau Alleinerbin ist. Das Testament
enthält keine Option für das deutsche Heimatrecht.
Wie ist die Rechtslage?
Es ist wie im vorigen Beispielsfall
5.B spanisches Recht anwendbar, da der letzte gewöhnliche
Aufenthalt des Erblassers in Spanien lag. Nach Art. 807.1
CC sind seine beiden Kinder Noterben. Sind die Noterben
vorhanden, darf der Erblasser nur unter Beachtung der ge-
setzlichen Rechte der Noterben letztwillig über sein Vermögen
verfügen. Nach spanischem Recht (Art. 808 I Código Civil)
haben die beiden Kinder des Erblassers ein gesetzliches Not-
erbrecht in Höhe von 2/3 des Nachlassvermögens. Das be-
deutet, dass die Erbeinsetzung der Ehefrau nach spanischem
Recht bedingt unwirksam ist, da der Erblasser nur über 1/3
seines Vermögens (sog. Libre disposición Art. 808 III Código
Civil) im Hinblick auf die beiden Kinder als Noterben verfügen
darf. Das bedeutet in unserem Beispielsfall konkret, dass
nach spanischem Recht ein jeder der Hinterbliebenen, also
die beiden Kinder und die Witwe, Miterben zu je 1/3 sind.
6.
Überprüfung bereits errichteter Testamente:
Die Beispiele
haben mit aller Deutlichkeit die neue Rechtslage ab dem
17. August 2015 aufgezeigt. Wer diese Folgen für seine
Erben ausschließen will, weil für ihn nur eine Rechtsnachfolge
nach deutschem Recht stattfinden soll, sollte handeln.
Jeder Erblasser hat die Möglichkeit, durch eine letztwillige
Verfügung, also durch ein Testament oder im Rahmen eines
Erbvertrages von dem neuen Domizilsprinzip im Erbrecht
abzuweichen. Jeder Erblasser kann nach der neuen EU-
ErbVO testamentarisch eine Option für sein Heimatrecht
treffen. Ein Deutscher für das deutsche Erbrecht, ein Spanier
für sein spanisches Erbrecht.
Wer aus Gründen der neuen EU-ErbVO für das deutsche
Heimatrecht optiert, sollte es nicht bei der reinen Option
belassen. Er sollte bei dieser Gelegenheit seine Erben und
deren Erbquoten bestimmen oder ein bereits errichtetes
Testament auf seine Aktualität überprüfen und an die Erfor-
dernisse der EU-ErbVO anpassen. In ein Testament kann
man auch im Rahmen von Vermächtnissen einzelne Gegen-
stände bestimmten Personen zuwenden. Sinn von Testa-
menten ist es auch, künftige Streitigkeiten unter den Erben
zu vermeiden. Dies erfolgt häufig in der Form der Bestellung
eines Testamentsvollstreckers. Ein Testament kann privat-
schriftlich als auch in notarieller Form errichtet werden. Ein
privatschriftliches Testament muss von A – Z handschriftlich
geschrieben und unterschrieben sein und Ort und Zeit seiner
Errichtung aufführen.
Wer mit der Materie nicht oder nur wenig vertraut ist, sollte
einen sachkundigen Berater hinzuziehen. Nur sollte er an-
gesichts der neuen Rechtssituation in jedem Falle ohne
Verzug handeln und damit für seine eigene Erbsituation
Vorsorge für die Zukunft treffen. Denn wenn dem Erblasser
etwas passiert, sollte er bereits in testamentarischer Form
bestimmt haben, was mit seinem Vermögen im Falle seines
Todes passiert.
Jan Löber, Rechtsanwalt
Dr. Alexander Steinmetz, Rechtsanwalt
Löber & Steinmetz
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