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economía
HISPANO-ALEMANA
Nº 5/2015 – 1/2016
Durch die neue EU-Erbrechtsverordnungwird das bisherige Prinzip der
Maßgeblichkeit des Heimatrechts des Erblassers aufgehoben und der letzte
gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers als Kriterium zur Bestimmung des Erbrechts
herangezogen. Dies kann zu sehr unterschiedlichen Folgen für die Erben führen. Es
steht demErblasser jedochweiterhin frei, sein Heimatrecht für seine Rechtsnachfolge
alsmaßgeblich zu bestimmen. Angesichts der neuen Rechtsituation sollte ohne
Verzug und unter Hinzuziehung eines sachkundigen Beraters gehandelt werden.
E R B S C H A F T S R E C H T
Deutsche Erbschaften in Spanien:
Neue Rechtslage ab 17. August 2015
durch EU-ErbVO
Die Erben und Vermächtnisnehmer von EU-
Angehörigen, die ab dem 17. August 2015 ver-
sterben, unterliegen der neuen EU-Erbrechts-
verordnung 650/12 (EU-ErbVO 650/12). Aller-
dings gilt dies nicht für Großbritannien, Däne-
mark und Irland. Die neue EU-ErbVO stellt
einen Paradigmenwechsel dar, weil sie das
bisherige Prinzip der Maßgeblichkeit des Hei-
matrechts des Erblassers aufhebt und statt-
dessen den letzten gewöhnlichen Aufenthalt
des Erblassers als Kriterium zur Bestimmung
des Erbrechts heranzieht (Domizilsprinzip).
Die wichtigsten Neuerungen der EU-ErbVO
sind folgende:
1.
Das anwendbare Recht ändert sich:
Maß-
gebliches Erbrecht für Deutsche und Spanier
ist grundsätzlich nicht mehr das Heimatrecht
des Erblassers (Staatsangehörigkeitsprinzip),
sondern das Erbrecht des letzten gewöhnli-
chen Aufenthaltsstaates (Domizilsprinzip).
So gilt beispielsweise für deutsche Staats-
angehörige mit letztem gewöhnlichen Auf-
enthalt in Spanien das spanische Erbrecht.
Umgekehrt gilt für Spanier mit letztem ge-
wöhnlichen Aufenthalt in Deutschland das
deutsche Erbrecht.
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