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economía
HISPANO-ALEMANA
Nº 5/2015 – 1/2016
2.
Option für Heimatrecht zulässig:
Der Erblasser kann jedoch im
Rahmen und in der Form eines Testaments oder Erbvertrages
bestimmen, dass sein Heimatrecht (d.h. das Recht seiner Staats-
angehörigkeit) für seine Rechtsnachfolge maßgeblich ist.
3.
Das Europäische Nachlasszeugnis:
Neu eingeführt durch
die EU-ErbVO wurde das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ).
Das europäische Nachlasszeugnis ist vergleichbar mit dem
deutschen Erbschein, der reine Inlandssachverhalte regelt.
Dem gegenüber dient das europäische Nachlasszeugnis der
erleichterten Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle.
Es führt nicht nur die Erben auf, sondern in gleicher Weise
auch Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nach-
lassverwalter. Es dient dem Nachweis der Rechte dieses
Personenkreises. Das ENZ genießt auch wie der Erbschein
des deutschen Rechts weitgehend Gutglaubensschutz. Al-
lerdings hat das ENZ nur eine Gültigkeitsdauer von sechs
Monaten, wobei jedoch eine Fristverlängerung möglich ist.
Weiterhin enthält das ENZ das auf die Rechtsnachfolge von
Todes wegen anzuwendende Recht (Art. 68 der VO).
Das ENZ entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten,
ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
4.
Unterschiedliche Rechtsfolgen, je nach anwendbarem Erbrecht:
Die europäische ErbVO schafft die nationalen Erbrechte nicht
ab; sie bestimmt jedoch aufgrund ihrer Kriterien, welches na-
tionale Recht auf den jeweiligen Erbfall anzuwenden ist. Die
nationalen Erbrechte beispielsweise Deutschlands und Spaniens
weichen in sehr vielen Punkten voneinander ab und kommen
häufig zu außerordentlich unterschiedlichen Ergebnissen.
Die unterschiedlichen Ergebnisse können dem Leser am
besten vor Augen geführt werden durch die nachstehenden
Beispiele, die einmal einen Erbfall betreffen, bei dem der
Erblasser
vor
dem 17. August 2015
verstorben ist und die an-
deren, in denen der Todestag des Erblassers
nach
dem
17. August 2015
liegt:
5.
Jetzt wird es ernst, wie die Beispiel zeigen:
Beispiel A:
Der deutsche Staatsangehörige Frank Lehmann
verstirbt am 10. August 2015 in Spanien. Er hat kein Testament
errichtet. Er ist in gesetzlichem Güterstand nach deutschem
Recht verheiratet mit Marianne Lehmann. Aus der Ehe sind
2 Kinder hervorgegangen. Die Eheleute Lehmann hatten im
Jahr 2013 ihren Mietvertrag in Berlin gekündigt und daraufhin
ein Apartment an der Costa del Sol erworben. Frank Lehmann
ist am 10. August 2015 in Spanien, an der Costa del Sol, ver-
storben.
Wie ist die Rechtslage? Da die EU-ErbVO erst ab 15. August
2015 gilt, richtet sich die Rechtslage nach altem Recht. Das
anwendbare Recht ist in diesem Fall noch das deutsche Erb-
recht der Staatsangehörigkeit des Herrn Lehmann. Da Herr
Lehmann kein Testament errichtet hat, gilt die gesetzliche
Erbfolge. Danach ist die Witwe des Erblassers Miterbin zu
½
und die Kinder je zu
¼
. (§§ 1924, 1931, 1371 BGB)
Abgeändertes Beispiel B:
Herr Lehmann verstirbt am 20.
August 2015 in Spanien.
Welches Recht ist anwendbar und was sind die Rechtsfolgen?
Da der Todestag des Erblassers nach dem 17. August 2015
liegt, ist für den Nachlass des verstorbenen Frank Lehmann
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