Die neue Europäische Erbrechtsverordnung wird
ab 2015 das gegenwärtige, teilweise voneinander
abweichende internationale Zivilverfahrens- und
Privatrecht der EU-Mitgliedstaaten vereinheitli-
chen. Dabei wird es für Deutschland und Spanien
zu einer tiefgreifenden Änderung kommen, denn
die bisher in beiden Staaten geltende Anknüp-
fung an die Staatsangehörigkeit des Erblassers
wird durch die Verweisung auf das Recht des ge-
wöhnlichen Aufenthaltes verdrängt. Weiter wird
durch die Erbrechtsverordnung das Europäische
Nachlasszeugnis eingeführt, das die Abwicklung
von grenzüberschreitenden Nachlässen erleich-
tern wird.
Ein erbrechtliches Mandat mit Auslandsberüh-
rung bedarf besonderer Aufmerksamkeit. Denn
es stellt sich zum einen die Frage, wie im Ausland
belegenes (Grund-)Vermögen vererbt wird und
zum anderen inwieweit letztwillige Verfügungen
(Testamente) im Ausland anerkannt werden.
Bei einem Erbfall mit Auslandsberührung ist zu-
nächst festzustellen, welches Recht anwendbar
ist. Hier kommt das internationale Privatrecht ins
Spiel, das über das anwendbare Erbrecht ent-
scheidet. Das bisherige deutsche und spanische
internationale Privatrecht knüpfen jeweils an die
Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Das be-
deutet, dass ein Spanier nach spanischem Erb-
recht vererbt und ein Deutscher nach deutschem
Erbrecht. Eine Rechtswahl ist grundsätzlich aus-
geschlossen.
Die neue Europäische Erbrechtsverordnung, die
für Todesfälle ab dem 17. August 2015 gilt, ändert
die Rechtslage grundlegend. Sie knüpft nämlich
an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers
zum Zeitpunkt seines Ablebens an. Das heißt,
Deutsche mit Wohnsitz auf Mallorca vererben ihr
Vermögen nicht mehr nach deutschem, sondern
nach spanischem Recht. Gleiches gilt für Spanier,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin
haben; sie vererben zukünftig nach deutschem
Erbrecht.
Die Europäische Erbrechtsverordnung lässt im
Gegensatz zum bisherigen Recht aber eine
Rechtswahl dergestalt zu, dass der Erblasser im
Testament das Erbrecht seines Heimatstaates
wählen kann. Ein in Spanien lebender Deutscher
kann also imTestament statt des sonst geltenden
spanischen Rechts deutsches Erbrecht wählen.
Die Änderung ist imHinblick auf zahlreiche Unter-
schiede zwischen demdeutschen und demspani-
schen Erbrecht wichtig. So sind in Spanien bei-
spielsweise gemeinschaftliche Testamente und
Erbverträge verboten. Bei Enterbung gilt in
Deutschland das Pflichtteilsrecht, in Spanien ein
sogenanntes Noterbrecht. Ist spanisches Recht
anwendbar, ist zudem auch das regionale Recht
(sogenanntes Foralrecht) zu beachten.
Nach alledem und im Hinblick auf die bei der An-
wendung neuen Rechts bestehenden Unsicher-
heiten ist für alle Personenmit Vermögen imeuro-
päischen Ausland die Regelung durch ein Testa-
ment dringend zu empfehlen. Als Minimalrege-
lung kann dabei – falls gewünscht – das Recht des
jeweiligen Heimatlandes gewählt werden. Beson-
derer Gestaltungsbedarf besteht insoweit bei
I N T E R N A T I O N A L E S P R I V A T R E C H T
Auslandsvermögen und
Testamentsgestaltung im Lichte der
neuen Europäischen Erbrechtsverordnung
Ein deutscher Staatsangehöriger ist Eigentümer einer Immobilie in Spanien be-
ziehungsweise ein spanischer Staatsangehöriger einer Immobilie in Deutsch-
land. Was ist bei der Regelung der erbrechtlichen Nachfolge zu beachten? Ist
spanisches oder deutsches Erbrecht anwendbar?
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economía
HISPANO-ALEMANA
Nº 3/2013