Eheleuten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit. Die bisherige
Spaltungdes Erbrechts (jeder Ehegatte vererbt seinVermögennach
der Rechtsordnung des jeweiligen Heimatlandes) wird durch die
neue Europäische Erbrechtsverordnung vermieden. Soweit beide
Ehegatten gemeinsam in demselben Land leben, vererben beide ihr
Vermögen nach dessen Recht.
Eine weitere Neuerung im Zuge der Europäischen Erbrechtsverord-
nung stellt die Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses
dar, das die grenzüberschreitende Nachlassabwicklung erleichtern
wird. Bei dem Europäischen Nachlasszeugnis handelt es sich um
eine einheitliche Bescheinigung über die Rechtsstellung als Erbe.
Eswirdvonder inDeutschlandundSpanien vorgesehenenBehörde
errichtet und stellt dann einen tauglichen Nachweis der Erbfolge
dar, auf deren Grundlage die Eigentumsumschreibung auf den
Erben erfolgen kann.
Allerdings ist zu beachten, dass sich die Eintragung eines Rechts in
ein Register weiterhin nach dem Recht der
lexreisitae,
also dem
Recht des Ortes, an dem sich die Sache befindet, richtet. Das be-
deutet für den Fall eines sich nach spanischem Recht richtenden
Erbfalls über ein inDeutschlandbelegenesGrundstück, dass für die
Eintragung des Eigentumsübergangs weiterhin das deutsche
Grundbuchrecht Anwendung findet. Insofern kann das deutsche
Grundbuchamt über das inSpanienausgestellteEuropäischeNach-
lasszeugnis hinaus die Vorlage weiterer öffentlicher Urkunden ver-
langen, die die deutsche Grundbuchordnung erfordert. Das Gleiche
gilt auch für den umgekehrten Fall der Eintragung eines Eigentums-
rechtes an einer Immobilie in Spanien; die Voraussetzungen für die
Eintragung in das spanische Eigentumsregister richten sich nach
spanischem Registerrecht.
Bei der Testamentsgestaltung ist schließlich auch an steuerliche
Optimierungsmöglichkeiten zu denken, umdie doppelte Belastung
des Vermögens mit deutscher und spanischer Erbschaftssteuer so-
weit wie möglich zu vermeiden. Das spanisch-deutsche Doppelbe-
steuerungsabkommen trifft nämlich keine Regelungen zur Erb-
schaft- und Schenkungssteuer.
Die neue Europäische Erbrechtsverordnung stellt mit ihrer einheitli-
chen Anknüpfung an das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des
Erblassers zum Zeitpunkt seines Ablebens einen weiteren bedeut-
samen Schritt für die Harmonisierung des Kollisionsrechtes in
Europa dar. Damit es aber nicht zu ungewollten Überraschungen
kommt, empfiehlt sich für alle Personen mit Wohnsitz im europäi-
schen Ausland, testamentarisch das Recht des Heimatlandes fest-
zulegen.
Jana Ria Bittner, Rechtsanwältin
CMS Hasche Sigle