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economía

HISPANO-ALEMANA

Nº 5/2016 - 1/2017

ist der Dekan der jeweiligen spanischen Notarkammer. Umgekehrt

bedürfen ausländische Urkunden der Apostille, wenn diese, z. B.

Vollmachten, in Spanien Verwendung finden sollen.

Neben den spanischen Notaren kommen gerade für Urkunden,

die aus spanischer Sicht im Ausland Anwendung finden sollen,

ausländische Konsuln in Spanien als Urkundspersonen in Betracht.

Die Entwürfe hierfür liefern zumeist Rechtsanwälte oder spanische

Abogados.

Unterschiede zwischen Spanien und Deutschland

Zu den Aufgaben spanischer Notare gehört – anders als in Deutsch-

land – die Beurkundung von Gebäuden als Neubauten.

Spanische Notaremüssen ihre Urkunden nicht vollständig verlesen,

anders als in Deutschland. Es reicht aus, dass der Notar den

Parteien den wesentlichen Urkundeninhalt vermittelt und sie ent-

sprechend belehrt. Die Parteien haben auch das Recht, die Urkunde

selbst durchzulesen.

Der spanische Notar ist – anders als der deutsche – nicht zum

Vollzug der Urkunde verpflichtet, braucht sich also bei Immobi-

liengeschäften nicht umdie Eintragung der Urkunde imspanischen

Grundbuch, dem Registro de la Propiedad, zu kümmern oder um

deren Versteuerung. Diese Aufgaben erledigen zumeist die einge-

schalteten Rechtsanwälte oder Gestorías. Allerdings ist der

spanische Notar verpflichtet, Grundbuchamt und Finanzamt über

Beurkundungen von Immobiliengeschäften unverzüglich nach der

Protokollierung durch telematische Übermittlung der Urkunde zu

informieren.

Währendder deutscheNotar bei entsprechendenSprachkenntnissen

Urkunden auch allein in einer fremden Sprache errichten darf, muss

der spanische Notar stets neben der fremdsprachigen Fassung die

spanischeVersion der Urkunde, zumeist in einer weiteren Kolumne,

aufsetzen. Öffentliche Register wie das Grundbuchamt oder die

Zentralregister für Testamente und Lebensversicherungen sind nur

über die Notare zugänglich. Ihnen kommt somit eine gewisse

Art von Filterfunktion zu. Das bedeutet, dass z. B. privatschriftliche

Kaufverträge im Registro de la Propiedad nicht eintragungsfähig

sind.

Wer die Zahlungsabwicklung über ein spanisches Notartreuhand-

konto vornehmen möchte, wird in der Regel auf Unverständnis

und Abwehr stoßen, da dergleichen in Spanien nur selten praktiziert

wird. Das liegt daran, dass die Figur des Treuhänders weder

steuerlich noch rechtlich oder bankmäßig existiert. Anders als in

Spanien kommt in Deutschland dem Notar hinsichtlich eines so-

genannten Anderkontos keine Eigentümerposition zu: Er verwaltet

dieses treuhänderisch für die Beteiligten.

Die Notargebühren richten sich nach der notariellen Gebühren-

ordnung, sind aber neben dem Wert der Urkunde auch abhängig

von deren Umfang. Übersteigt der Wert der Urkunde 6 Millionen

Euro, sind Verhandlungen über die Höhe des Notarhonorars

zulässig.

Dem Notarakt kommt eine gewisse Feierlichkeit zu, denn No-

tarurkunden genießen öffentlichen Glauben und haben z.B. in

Gerichtsverfahren eine wesentlich höhere Beweisfunktion als

Privaturkunden. Auch wenn Immobilieneigentum schon entspre-

chend der spanischen Lehre vom sogenannten modo und título

ohne die Einschaltung des Notars übergehen kann, empfiehlt sich

stets, aus Gründen der Rechtssicherheit die notarielle Beurkundung

des Rechtsgeschäfts vorzunehmen. Denn ohne den Notar gibt es

keine Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Und das kann

wegen des sogenannten „öffentlichen Glaubens des Grundbuchs“

für den Erwerber fatale Folgen haben. Zudem wird durch die

notarielle Beurkundung eines Erwerbsvertrages die für den Eigen-

tumsübergang erforderliche Übergabe von Gesetzes wegen

fingiert.

Dr. Burckhardt Löber, Rechtsanwalt

Dr. Alexander Steinmetz, Rechtsanwalt

Löber & Steinmetz