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economía
HISPANO-ALEMANA
Nº 5/2016 - 1/2017
ist der Dekan der jeweiligen spanischen Notarkammer. Umgekehrt
bedürfen ausländische Urkunden der Apostille, wenn diese, z. B.
Vollmachten, in Spanien Verwendung finden sollen.
Neben den spanischen Notaren kommen gerade für Urkunden,
die aus spanischer Sicht im Ausland Anwendung finden sollen,
ausländische Konsuln in Spanien als Urkundspersonen in Betracht.
Die Entwürfe hierfür liefern zumeist Rechtsanwälte oder spanische
Abogados.
Unterschiede zwischen Spanien und Deutschland
Zu den Aufgaben spanischer Notare gehört – anders als in Deutsch-
land – die Beurkundung von Gebäuden als Neubauten.
Spanische Notaremüssen ihre Urkunden nicht vollständig verlesen,
anders als in Deutschland. Es reicht aus, dass der Notar den
Parteien den wesentlichen Urkundeninhalt vermittelt und sie ent-
sprechend belehrt. Die Parteien haben auch das Recht, die Urkunde
selbst durchzulesen.
Der spanische Notar ist – anders als der deutsche – nicht zum
Vollzug der Urkunde verpflichtet, braucht sich also bei Immobi-
liengeschäften nicht umdie Eintragung der Urkunde imspanischen
Grundbuch, dem Registro de la Propiedad, zu kümmern oder um
deren Versteuerung. Diese Aufgaben erledigen zumeist die einge-
schalteten Rechtsanwälte oder Gestorías. Allerdings ist der
spanische Notar verpflichtet, Grundbuchamt und Finanzamt über
Beurkundungen von Immobiliengeschäften unverzüglich nach der
Protokollierung durch telematische Übermittlung der Urkunde zu
informieren.
Währendder deutscheNotar bei entsprechendenSprachkenntnissen
Urkunden auch allein in einer fremden Sprache errichten darf, muss
der spanische Notar stets neben der fremdsprachigen Fassung die
spanischeVersion der Urkunde, zumeist in einer weiteren Kolumne,
aufsetzen. Öffentliche Register wie das Grundbuchamt oder die
Zentralregister für Testamente und Lebensversicherungen sind nur
über die Notare zugänglich. Ihnen kommt somit eine gewisse
Art von Filterfunktion zu. Das bedeutet, dass z. B. privatschriftliche
Kaufverträge im Registro de la Propiedad nicht eintragungsfähig
sind.
Wer die Zahlungsabwicklung über ein spanisches Notartreuhand-
konto vornehmen möchte, wird in der Regel auf Unverständnis
und Abwehr stoßen, da dergleichen in Spanien nur selten praktiziert
wird. Das liegt daran, dass die Figur des Treuhänders weder
steuerlich noch rechtlich oder bankmäßig existiert. Anders als in
Spanien kommt in Deutschland dem Notar hinsichtlich eines so-
genannten Anderkontos keine Eigentümerposition zu: Er verwaltet
dieses treuhänderisch für die Beteiligten.
Die Notargebühren richten sich nach der notariellen Gebühren-
ordnung, sind aber neben dem Wert der Urkunde auch abhängig
von deren Umfang. Übersteigt der Wert der Urkunde 6 Millionen
Euro, sind Verhandlungen über die Höhe des Notarhonorars
zulässig.
Dem Notarakt kommt eine gewisse Feierlichkeit zu, denn No-
tarurkunden genießen öffentlichen Glauben und haben z.B. in
Gerichtsverfahren eine wesentlich höhere Beweisfunktion als
Privaturkunden. Auch wenn Immobilieneigentum schon entspre-
chend der spanischen Lehre vom sogenannten modo und título
ohne die Einschaltung des Notars übergehen kann, empfiehlt sich
stets, aus Gründen der Rechtssicherheit die notarielle Beurkundung
des Rechtsgeschäfts vorzunehmen. Denn ohne den Notar gibt es
keine Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Und das kann
wegen des sogenannten „öffentlichen Glaubens des Grundbuchs“
für den Erwerber fatale Folgen haben. Zudem wird durch die
notarielle Beurkundung eines Erwerbsvertrages die für den Eigen-
tumsübergang erforderliche Übergabe von Gesetzes wegen
fingiert.
Dr. Burckhardt Löber, Rechtsanwalt
Dr. Alexander Steinmetz, Rechtsanwalt
Löber & Steinmetz




