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economía

HISPANO-ALEMANA

Nº 3/2017

Seit dem 27. Mai 2017 mag sich also jeglicher Kläger die Ände-

rungen des Spanischen Gesetzes gegenWettbewerbsbeschrän-

kungen (Ley de Defensa de la Competencia, LDC) und der Zivil-

prozessordnung (Ley de enjuiciamiento civil, LEC) zu Nutze ma-

chen, um einen kartellsündigen Zulieferer oder Verkäufer auf

Schadensersatz zu verklagen.

Eine Richtlinie setzt verbindliche Ziele, welche die EU-Mitglied-

staaten mit den Mitteln ihrer jeweils eigenen Rechtsordnung

erreichen („umsetzen“) müssen. Selbstverständlich setzt RDL

9/2017 daher die Ecksteine der Richtlinie 2014/104/EU um. Da-

runter wären insbesondere zu nennen:

1. Die

gesamtschuldnerische Haftung

der Kartellteilnehmer,

d.h. jeder von ihnen haftet für den Gesamtschaden, den das

Kartell verursacht hat – wobei zudem die Vermutung gilt,

dass ein Kartell tatsächlich einen Schaden verursacht hat.

Der Kläger mag sich also den Zahlungskräftigsten aussuchen,

der dann sehen muss, wie er bei den Mittätern deren Verur-

sachungsbeitrag eintreibt.

2. Die

Beweiskraft rechtskräftiger Entscheidungen

der spanischen

Kartellbehörden, d.h. der Kläger kann sich langwierige eigene

Beweisführung sparen. Allerdings nur hinsichtlich des Beste-

hens eines Verstoßes – den Schaden und dessen Umfang

wird er sehr wohl beweisen müssen. Selbst Beschlüsse der

Behörden anderer EU-Länder begründen in Spanien eine Ver-

mutung zu Lasten der Kartellsünder, dass ein Verstoß bestand.

3. Eine sehr

langeMindestverjährungsfrist

für Klagen: mindestens

5 Jahre ab Kenntnis des Opfers von dem Verstoß. Leitet eine

Kartellbehörde ein Untersuchungsverfahren ein, so unterbricht

dies die Verjährung, und die Fünfjahresfrist beginnt erst ein

Jahr nach Abschluss des Verfahrens erneut zu laufen.

4. Der Schutz von Beweismaterial aus

Kronzeugenanträgen

vor

Zugriff durch Kläger. Über 80 Prozent der Kartellverfahren

gehen auf „Bonusregelungen“ zurück, die Kronzeugen das

Bußgeld erlässt.

Der ausdrückliche Schutz der Kronzeugen war notwendig, weil

die Richtlinie den Zugriff auf Beweise in Händen Dritter, z.B.

Kartellbehörden, stark ausdehnt. Dieses im angelsächsischen

Rechtskreis als „Discovery“ bekannte Instrument, war in Spanien

sehr kümmerlich ausgestaltet und wenig hilfreich. Geradezu re-

volutionär war es daher, dass der Allgemeine Kodifizierungs-

ausschuß (Comisión General de Codificación) in seinem Geset-

zesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU vorschlug,

deren weitreichendes Auskunftsrecht künftig auf jeglichen

privaten Rechtsstreit auszudehnen.

Tatsächlich enthält Artikel 283 bis Buchstabe a) der LEC nunmehr

eine Reihe Beispiele der Art Auskünfte, die jede Partei von der

anderen oder gar von Dritten verlangen kann:

a) Name und Anschrift der Teilnehmer an dem Verstoß;

b) die kartellrechtswidrige Verhaltensweisen;

c) Umfang der betroffenen Waren oder Dienstleistungen;

d) Name und Anschrift der direkten und mittelbaren Käufer der

betroffenen Waren oder Dienstleistungen;

e) imVerlauf der Vertriebskette auf jeder Ebene jeweils erhobene

Preise bis zum Erwerb durch den Endverbraucher; oder

f ) Kreis der von dem Verstoß Betroffenen.

Leider war die Regierung jedoch viel zurückhaltender als der

Allgemeine Kodifizierungsausschuß und hat dieses Auskunftsrecht

ausschließlich auf kartellrechtliche Schadensersatzklagen be-

schränkt, also auf das in der Richtlinie 2014/104/EU vorgegebene

Mindestmaß.

Zu guter Letzt eine Nuss für Tüftler. Wohl mit Blick auf die

Gefahr einer Klagewelle bietet die Richtlinie 2014/104/EU hohe

Anreize, um außergerichtliche Vergleiche zu schließen. Ande-

rerseits verbietet sie Schadensersatz über 100 Prozent als Folge

mehrerer Vergleichsvereinbarungen. So kopiert Artikel 78 Absatz

1, 2. Unterabsatz, der LDC jetzt Artikel 12 Absatz 2 der EU

Richtlinie: „

der Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße

wird auf keiner Vertriebsstufe den dort erlittenen Schaden in

Form des Preisaufschlags übersteigen

.“

Die Richtlinie verlangt aber von den Mitgliedstaaten nicht, diesen

Grundsatz ihrerseits zu verkünden, sondern sicherzustellen, dass

er tatsächlich gilt. Besteht dann die Möglichkeit, 100 Prozent zu

überschreiten?

Auch der neue Artikel 77 Absatz 1 der LDC kopiert lediglich

Artikel 19 Absatz 1 der EU-Richtlinie: „

Der Anspruch des sich

vergleichenden Geschädigten verringert sich um den Anteil des