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economía
HISPANO-ALEMANA
Nº 3/2017
Seit dem 27. Mai 2017 mag sich also jeglicher Kläger die Ände-
rungen des Spanischen Gesetzes gegenWettbewerbsbeschrän-
kungen (Ley de Defensa de la Competencia, LDC) und der Zivil-
prozessordnung (Ley de enjuiciamiento civil, LEC) zu Nutze ma-
chen, um einen kartellsündigen Zulieferer oder Verkäufer auf
Schadensersatz zu verklagen.
Eine Richtlinie setzt verbindliche Ziele, welche die EU-Mitglied-
staaten mit den Mitteln ihrer jeweils eigenen Rechtsordnung
erreichen („umsetzen“) müssen. Selbstverständlich setzt RDL
9/2017 daher die Ecksteine der Richtlinie 2014/104/EU um. Da-
runter wären insbesondere zu nennen:
1. Die
gesamtschuldnerische Haftung
der Kartellteilnehmer,
d.h. jeder von ihnen haftet für den Gesamtschaden, den das
Kartell verursacht hat – wobei zudem die Vermutung gilt,
dass ein Kartell tatsächlich einen Schaden verursacht hat.
Der Kläger mag sich also den Zahlungskräftigsten aussuchen,
der dann sehen muss, wie er bei den Mittätern deren Verur-
sachungsbeitrag eintreibt.
2. Die
Beweiskraft rechtskräftiger Entscheidungen
der spanischen
Kartellbehörden, d.h. der Kläger kann sich langwierige eigene
Beweisführung sparen. Allerdings nur hinsichtlich des Beste-
hens eines Verstoßes – den Schaden und dessen Umfang
wird er sehr wohl beweisen müssen. Selbst Beschlüsse der
Behörden anderer EU-Länder begründen in Spanien eine Ver-
mutung zu Lasten der Kartellsünder, dass ein Verstoß bestand.
3. Eine sehr
langeMindestverjährungsfrist
für Klagen: mindestens
5 Jahre ab Kenntnis des Opfers von dem Verstoß. Leitet eine
Kartellbehörde ein Untersuchungsverfahren ein, so unterbricht
dies die Verjährung, und die Fünfjahresfrist beginnt erst ein
Jahr nach Abschluss des Verfahrens erneut zu laufen.
4. Der Schutz von Beweismaterial aus
Kronzeugenanträgen
vor
Zugriff durch Kläger. Über 80 Prozent der Kartellverfahren
gehen auf „Bonusregelungen“ zurück, die Kronzeugen das
Bußgeld erlässt.
Der ausdrückliche Schutz der Kronzeugen war notwendig, weil
die Richtlinie den Zugriff auf Beweise in Händen Dritter, z.B.
Kartellbehörden, stark ausdehnt. Dieses im angelsächsischen
Rechtskreis als „Discovery“ bekannte Instrument, war in Spanien
sehr kümmerlich ausgestaltet und wenig hilfreich. Geradezu re-
volutionär war es daher, dass der Allgemeine Kodifizierungs-
ausschuß (Comisión General de Codificación) in seinem Geset-
zesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU vorschlug,
deren weitreichendes Auskunftsrecht künftig auf jeglichen
privaten Rechtsstreit auszudehnen.
Tatsächlich enthält Artikel 283 bis Buchstabe a) der LEC nunmehr
eine Reihe Beispiele der Art Auskünfte, die jede Partei von der
anderen oder gar von Dritten verlangen kann:
a) Name und Anschrift der Teilnehmer an dem Verstoß;
b) die kartellrechtswidrige Verhaltensweisen;
c) Umfang der betroffenen Waren oder Dienstleistungen;
d) Name und Anschrift der direkten und mittelbaren Käufer der
betroffenen Waren oder Dienstleistungen;
e) imVerlauf der Vertriebskette auf jeder Ebene jeweils erhobene
Preise bis zum Erwerb durch den Endverbraucher; oder
f ) Kreis der von dem Verstoß Betroffenen.
Leider war die Regierung jedoch viel zurückhaltender als der
Allgemeine Kodifizierungsausschuß und hat dieses Auskunftsrecht
ausschließlich auf kartellrechtliche Schadensersatzklagen be-
schränkt, also auf das in der Richtlinie 2014/104/EU vorgegebene
Mindestmaß.
Zu guter Letzt eine Nuss für Tüftler. Wohl mit Blick auf die
Gefahr einer Klagewelle bietet die Richtlinie 2014/104/EU hohe
Anreize, um außergerichtliche Vergleiche zu schließen. Ande-
rerseits verbietet sie Schadensersatz über 100 Prozent als Folge
mehrerer Vergleichsvereinbarungen. So kopiert Artikel 78 Absatz
1, 2. Unterabsatz, der LDC jetzt Artikel 12 Absatz 2 der EU
Richtlinie: „
der Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße
wird auf keiner Vertriebsstufe den dort erlittenen Schaden in
Form des Preisaufschlags übersteigen
.“
Die Richtlinie verlangt aber von den Mitgliedstaaten nicht, diesen
Grundsatz ihrerseits zu verkünden, sondern sicherzustellen, dass
er tatsächlich gilt. Besteht dann die Möglichkeit, 100 Prozent zu
überschreiten?
Auch der neue Artikel 77 Absatz 1 der LDC kopiert lediglich
Artikel 19 Absatz 1 der EU-Richtlinie: „
Der Anspruch des sich
vergleichenden Geschädigten verringert sich um den Anteil des




