82 economía HISPANO - ALEMANA Nº 3/2026 Aktuelles Der Begriff D&O (Directors and Officers) ist heutzutage unter den Führungskräften von Unternehmen sehr geläufig. Über seine allgemeine Kenntnis hinaus gibt es jedoch bestimmte Umstände, die es verdienen, hervorgehoben zu werden und auf welche wir in diesem Artikel näher eingehen möchten, um eine bessere Kenntnis dieser Versicherung aus Sicht des spanischen Rechts zu ermöglichen. Versicherungsrechtlicher Schutz (D&O) der Haftungsrisiken von Geschäftsführern in Spanien Die D&O-Versicherung ist eine Haftpflichtversicherung, sie deckt daher „das Risiko ab, dass der Versicherte einem Dritten gegenüber für durch ein vertraglich bestimmtes Ereignis verursachten Schäden haftet, für das er zivilrechtlich verantwortlich ist (Art. 73 des Versicherungsvertragsgesetzes, „LCS“). Es handelt sich daher um eine Versicherung, die dem Schutz des Vermögens von Geschäftsführern und Führungskräften dient. Primär abgedeckt sind die wirtschaftlichen Folgen (reine Vermögensschäden) fahrlässigen Handelns oder Unterlassens, das gegen die handelsrechtlichen Vorschriften im Allgemeinen und insbesondere gegen das Kapitalgesellschaftsgesetz (Ley de Sociedades de Capital, Art. 236 ff. LSC) verstößt, sowie Ansprüche von Arbeitnehmern, aufgrund sorgfaltswidrigen Verhaltens zur Vermeidung von Cyberrisiken, Untersuchungen von Aufsichtsbehörden oder sogar Strafanzeigen. Es sei daran erinnert, dass Artikel 237 LSC eine gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer vorsieht, die eine Befreiung nur bei unverschuldeter Unkenntnis des schadensverursachenden Handelns oder Unterlassens oder bei entsprechendem Widerspruch zulässt. Als sekundären Versicherungsschutz sieht die D&O- Versicherung i.d.R. die Deckung der Rechtsschutzkosten und Zahlung der entsprechenden Kostenvorschüsse vor, einschließlich zivil- und strafrechtlicher Kautionen, die durch Ansprüche Dritter entstehen VERSICHERUNGSRECHT
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