Revista/Zeitschrift 2026-03 / Cámara de Comercio Alemana para España / AHK Spanien

83 economía HISPANO - ALEMANA Nº 3/2026 Recht können. Im Unterschied zu anderen Haftpflichtversicherungen wird üblicherweise – unter Begrenzung der Honorare – das Recht der freien Anwaltswahl vereinbart, wobei mitunter eine Liste von Kanzleien besteht, an die sich der Versicherte ohne das Erfordernis einer vorherigen Einholung eines Kostenvoranschlages wenden kann. Bemerkenswert ist, dass sich der Versicherer selbst im Falle einer Anklage wegen mutmaßlich vorsätzlich rechtswidrigen Handelns des Versicherten zum Vorschuss der Verteidigungskosten verpflichtet, wobei dieser Vorschuss im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns zurückerstattet werden muss. Ebenfalls gedeckt ist die Rückerstattung an die Gesellschaft für Zahlungen, die sie für Rechnung des versicherten Geschäftsführers oder sogar für die Gesellschaft selbst hat leisten müssen. Der Versicherungsschutz kann ebenfalls für Angehörige des Versicherten, Kosten zur Wiederherstellung des Rufs sowie zusätzliche verbundene Gesellschaften einschließen. Der Versicherungsgegenstand Neben den bereits angesprochenen allgemeinen Aspekten ist es möglich, dass der Versicherer aufgrund der Umstände bestimmte, sorgfältig zu prüfende Risiken im Voraus ausschließen möchte. Dies zeigt sich etwa in jüngsten Entscheidungen des spanischen Tribunal Supremo vom 16. Juni und 8. Juli 2026 (Urteile 920, 921, 1126 und 1127/2026), die letztlich unter Anwendung eines vertraglichen Deckungsausschlusses für Wertpapiergeschäfte die Ansprüche auf Erstattung der Rechtsschutzkosten für bestimmte Verwaltungsratsmitglieder der Banco Popular im Zusammenhang mit einer 2016 von der Bank durchgeführten Kapitalerhöhung abgelehnt haben. Die D&O-Versicherung ist eine Anspruchserhebungsversicherung („claims made“) Hierbei handelt es sich um den sehr wichtigen Umstand, dass der Versicherungsfall nicht mit dem den Anspruch begründenden Ereignis entsteht, sondern erst mit der „Inanspruchnahme“ des Versicherungsschutzes, wie er vertraglich vereinbart ist, sofern diese erstmals während der Laufzeit des Versicherungsvertrages (des „Versicherungszeitraums“) erfolgt. Dies auch dann, wenn die Handlung oder das Unterlassen vor Beginn der Versicherungslaufzeit stattgefunden hat („Rückwirkungszeitraum“). Hieraus wird deutlich, dass die fristgerechte Mitteilung an den Versicherer ein grundlegendes Element für die Gewährung des Versicherungsschutzes darstellt, ebenso wie die dem Vertragsschluss vorausgehende wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragenkataloge zu bestehenden Risiken. Diese Art der Deckung bei „Inanspruchnahme“ kann Probleme wegen des Verdachts des Bestehens eines Anspruchs gegen den Versicherten verursachen. I.d.R. erlauben die Versicherungspolicen, den „Umstand“ zu melden, auch wenn noch kein förmlicher Anspruch formuliert wurde, wodurch Zweifel über die Zuordnung des Versicherungsfalles zum entsprechenden Versicherungsjahr oder im Fall des Vertragsabschlusses mit einem neuen Versicherer vermieden werden. Außerdem ist es üblich, eine Trennungsklausel („Severability“) aufzunehmen, wonach nicht allen Versicherten die Handlungen, das Unterlassen oder die Kenntnis früherer Tatsachen eines anderen Versicherten zugerechnet werden. Es kann ein sogenannter „zusätzlicher Entdeckungszeitraum“ für Versicherungsfälle vereinbart werden, der besonders nützlich ist, wenn die Police das Ende ihrer Laufzeit erreicht und Zweifel über ihre Fortführung oder den Abschluss einer neuen Versicherung mit einem anderen Versicherer bestehen. Identifizierung der Versicherten Es ist wichtig, nicht dem Irrtum zu verfallen, dass die bloße Eigenschaft als Geschäftsführer oder Führungskraft den Versicherungsschutz sichert. Es empfiehlt sich, das Verhältnis der versicherten Personen zu den Gesellschaften zu prüfen, aber auch die Deckung der Police zu verifizieren. So erstaunlich es klingen mag, wurde in dem vom Obersten Gerichtshof am 19. März 2026 entschiedenen Fall (STS 433/2026) die Deckung verneint, da der Versicherungsvertrag nur natürliche Personen als Geschäftsführer in den Versicherungsschutz einbezog, während sich der zu deckende Anspruch gegen eine GmbH richtete, die als Geschäftsführerin einer Konzerngesellschaft handelte. In diesem Urteil rügt der Oberste Gerichtshof „Klauseln und Definitionen aufzunehmen, die eine bloße Übersetzung von Texten darstellen, die in der USamerikanischen Versicherungspraxis entwickelt wurden“, die aber zur Ablehnung der Deckung führen, weil juristische Personen von der vertraglichen Definition des „Versicherten“ nicht umfasst sind. Häufig enthalten Versicherungsverträge auch eine Deckung für sogenannte „shadow directors“, was verständlicherweise Anlass zu Streitigkeiten gibt, meist mangels formellen Nachweises ihres Handelns als Geschäftsführer. Internationale Programme, territoriale Deckung In Unternehmensgruppen besteht häufig eine Deckung für Geschäftsführer und Führungskräfte von Tochtergesellschaften, die in anderen Rechtsordnungen als der Muttergesellschaft tätig sind. In diesem Fall ist es wichtig zu überprüfen, dass kein Konflikt zwischen dem für die Versicherung maßgeblichen Recht und den lokalen Vorschriften besteht und dass die Deckung ausreichend weit gefasst ist, damit formale Fragen des Vertragsabschlusses einer Deckung nicht entgegenstehen oder diese abändern. Schlussfolgerungen Die Komplexität einer D&O-Versicherung, die hier kurz umrissen wurde, und ihr großer Nutzen in der Praxis, erfordern stets eine sorgfältige Prüfung des vor Vertragsabschluss zu beantwortenden Fragenkatalogs, des Versicherungsvertragstextes, der Anspruchsanmeldung und deren Umstände sowie der Behandlung der Rechtsverteidigungskosten. w Miguel Torres Mingot Counsel y Abogado, LL.M. (Goethe-Universität Frankfurt) Monereo Meyer Abogados, Madrid

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