Revista/Zeitschrift 2026-02 | Cámara de Comercio Alemana para España | AHK Spanien

84 economía HISPANO - ALEMANA Nº 2/2026 Aktuelles Der Fall Shakira gegen die spanische Steuerverwaltung hat erneut erhebliche mediale Aufmerksamkeit erfahren. Seit einigen Wochen berichten zahlreiche spanische Medien, die Künstlerin habe den Rechtsstreit gewonnen und der spanische Staat müsse ihr rund 60 Millionen Euro an angeblich zu Unrecht erhobenen Steuern für das Jahr 2011 zurückerstatten. In weiten Teilen der Berichterstattung entsteht dabei der Eindruck eines langjährigen Konflikts zwischen einer prominenten Steuerpflichtigen und einer übermäßig strengen Finanzverwaltung, an dessen Ende nun ihre Position bestätigt worden sei. Shakira selbst hatte Spanien bereits vor Jahren öffentlich als eine Art „steuerliche Hölle“ bezeichnet, bevor sie das Land nach der Trennung von ihrem damaligen Partner verließ. Der Steuerfall Shakira: Steuerparadies oder spanische Steuerpflicht? Diese Darstellung greift jedoch zu kurz und wird der tatsächlichen steuerrechtlichen Problematik des Falles nicht gerecht. Tatsächlich hatte Shakira im Zusammenhang mit ihrem Umzug nach Spanien nach Beginn ihrer Beziehung mit dem Fußballstar erhebliche Fehler bei der steuerlichen Gestaltung ihrer internationalen Wohnsitzsituation begangen. Für die Steuerjahre 2012 bis 2014 akzeptierte sie schließlich eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in Spanien. Zuvor hatte sie die Vorwürfe über Jahre hinweg bestritten, beendete das Verfahren jedoch kurz vor Prozessbeginn durch eine Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft und erklärte, dies geschehe „zum Wohl ihrer Kinder“. In der Folge erkannte sie ihre steuerliche Ansässigkeit in Spanien an; nennenswerte Konflikte mit der spanischen Steuerverwaltung bestanden danach nicht mehr. Anders verhält es sich offenbar hinsichtlich des Steuerjahres 2011. Esliegtnahe,dassdiespanischeSteuerverwaltung davon ausging, dass bereits im Jahr 2011 eine steuerliche Ansässigkeit in Spanien vorgelegen habe, obwohl Shakira damals weder verheiratet war noch Kinder in Spanien hatte. STEUERRECHT

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