85 economía HISPANO - ALEMANA Nº 2/2026 Recht Der zentrale Punkt des Verfahrens war dabei nicht primär die Frage, ob sie sich tatsächlich überwiegend in Spanien aufgehalten hatte. Der eigentliche Kern des Konflikts lag vielmehr darin, dass sie sich auf eine steuerliche Ansässigkeit auf den Bahamas berief, also in einer Jurisdiktion, die aus europäischer steuerlicher Perspektive traditionell als Steuerparadies angesehen wird und in der die direkte Besteuerung (Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer) natürlicher und juristischer Personen faktisch nicht oder nur in minimalem Umfang existiert. Die Audiencia Nacional hat nun entschieden, dass eine Person grundsätzlich auch in einer Steueroase steuerlich ansässig sein kann. Für zahlreiche europäische Steuerverwaltungen stellt dies faktisch ein Tabuthema dar – insbesondere deshalb, weil in derartigen Konstellationen regelmäßig eine sehr starke persönliche oder wirtschaftliche Verbindung zum europäischen Staat besteht, während zum behaupteten Ansässigkeitsstaat oftmals kaum reale Beziehungen existieren. Diese Diskussion begleitet das internationale Steuerrecht seit Jahrzehnten. Immer wieder versuchen vermögende Privatpersonen, Künstler oder Spitzensportler ihren steuerlichen Wohnsitz in Niedrigsteuerjurisdiktionen zu begründen, um sich der hohen Besteuerung ihres Herkunftsstaates zu entziehen. Sobald eine Person eine solche Jurisdiktion verlässt oder enge Verbindungen zu einem Hochsteuerland unterhält, versucht der andere Staat – sei es Spanien, Deutschland oder ein anderes europäisches Land – die steuerliche Ansässigkeit gewissermaßen „anzusaugen“. Diese Formulierung mag zugespitzt erscheinen, beschreibt aber sehr treffend die Realität. Mit anderen Worten: Das eigentliche Problem bestand darin, dass Shakira behauptete, steuerlich auf den Bahamas ansässig zu sein. Hätte sie hingegen eine steuerliche Ansässigkeit in Frankreich, Deutschland oder Schweden nachgewiesen, wäre ein derartiges Verfahren sehr wahrscheinlich niemals entstanden. Der Grund hierfür ist einfach: Die steuerliche Gesamtbelastung in diesen Staaten bewegt sich auf einem mit Spanien vergleichbaren Niveau. Von besonderem Interesse ist daher die Entscheidung der Audiencia Nacional vom 18. Mai dieses Jahres. Das Urteil selbst ist vergleichsweise kurz; der rechtlich relevante Teil umfasst lediglich fünf Seiten. Im Mittelpunkt steht der Begriff der „sporadischen Abwesenheiten“ („ausencias esporádicas“) gemäß Art. 9.1 a) des spanischen Einkommensteuergesetzes. Der entscheidende Punkt dieser Norm liegt im tiefen Misstrauen der spanischen Steuerverwaltung – ebenso wie vieler anderer europäischer Staaten – gegenüber klassischen Steueroasen. Aus diesem Grund verlangt die spanische Verwaltung regelmäßig den Nachweis einer realen physischen Präsenz im betreffenden Staat. Hinzu kommt die Konstruktion der sogenannten „sporadischen Abwesenheiten“. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies: Befindet sich eine Person beispielsweise montags und dienstags in Barcelona sowie erneut freitags und samstags, unterstellt die Verwaltung häufig, dass sie sich auch mittwochs und donnerstags in Spanien aufgehalten habe. Im vorliegenden Fall konnte die spanische Steuerverwaltung nach umfangreichen Ermittlungen für das Jahr 2011 insgesamt 163 Aufenthaltstage in Spanien nachweisen, wobei diese Zahl bereits die sogenannten „días presuntos“ beziehungsweise die als „sporadische Abwesenheiten“ qualifizierten Zeiträume einschloss. Mit anderen Worten: Selbst unter Anwendung der gesetzlichen Vermutung („presunción“) hinsichtlich der „ausencias esporádicas“ wurde die Schwelle von 183 Tagen Aufenthalt in Spanien nicht erreicht. Genau an diesem Punkt setzt nun die Entscheidung der Audiencia Nacional an. Nach Auffassung des Gerichts war die Hinzurechnung weiterer angeblicher „sporadischer Abwesenheiten“ rechtswidrig, zumal in keinem Fall die nach spanischem Recht erforderliche Grenze von 183 Aufenthaltstagen erreicht wurde. Das Urteil markiert in vielerlei Hinsicht einen Bruch mit der Tendenz mehrerer bedeutender Entscheidungen der vergangenen Jahre. Es ist daher wahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel zum Tribunal Supremo einlegen wird. Eine endgültige Klärung der Rechtslage liegt somit noch keineswegs vor. Viel spricht dafür, dass die zukünftige Rechtsprechung die Berechnung sogenannter „sporadischer Abwesenheiten“ schrittweise präzisieren wird. Gerade in Fällen international mobiler Steuerpflichtiger bleibt die quantitative Ermittlung tatsächlicher Aufenthaltstage eines der konfliktträchtigsten Themen des internationalen Steuerrechts. Der Fall verdeutlicht zugleich ein grundlegendes Prinzip des internationalen Steuerrechts: Eine Wohnsitzverlagerung, die nicht auf realen tatsächlichen Lebensumständen beruht, birgt erhebliche steuerliche Risiken. Abschließend zeigt der Fall die praktischen Grenzen internationaler steuerlicher Gestaltungen auf: Die steuerliche Ansässigkeit ist in vielen Fällen gerade keine frei disponierbare Entscheidung des Steuerpflichtigen. Steuerrecht ist öffentliches Recht – nicht Privatrecht. Der Spielraum individueller Gestaltung bleibt daher deutlich begrenzter, als viele international mobile Steuerpflichtige zunächst annehmen. w Dr. Javier Valls Aracil, LL.M. Abogado en Valls Abogados, Barcelona
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