Revista de la Cámara de Comercio Alemana para España / Zeitschrift der Deutschen Handelskammer für Spanien 03-2021

79 economía HISPANO - ALEMANA Nº 3/2021 Möglichkeit der Benennung eines faktischen Fiskalvertreters Für Unternehmen, deren Kerngeschäft nicht in Spanien angesiedelt ist, kann es jedoch trotz des Wegfalls der Pflicht zur Bestimmung eines Fiskalvertreters im Einzelfall vorteilhaft sein, einen faktischen Fiskalvertreter zu benennen oder jedenfalls einen steuerlichen Berater an ihrer Seite zu haben. Zwar kann über den elektronischen Briefkasten des Finanzamtes auf alle Schreiben der Finanzverwaltung zugegriffen werden, jedoch erfordert dies stets entsprechendes sachkundiges Personal. Für die unternehmerische Praxis kann daher die Ernennung eines gesonder ten Ver treters für die spanischen Steuerangelegenheiten eine administrative Entlastung darstellen, da die spanischen Steuerangelegenheiten ausgelagert werden können. Durch die Aufhebung der Verpflichtung zur Ernennung eines Fiskalvertreters werden der wirtschaftliche Austausch und der grenzüberschreitende Handel zwischen Spanien und Deutschland weiter vereinfacht. Die Gesetzesänderung ist daher aus der Sicht deutscher Unternehmen sehr begrüßenswert. w Jan Kammler, Rechtsreferendar Bereich Recht AHK Spanien G E S E L L S C H A F T S R E C H T Am 6. Juli 2021 verabschiedete der spanische Ministerrat einen Bericht über den vorläufigen Gesetzesentwurf zur Förderung des spanischen Startup-Ökosystems Vorentwurf des „Startup Law“: Das Gesetz zur Förderung des spanischen Startup-Ökosystems Der ausgearbeitete Gesetzesentwurf enthält folgende Ziele: • Förderung der Gründung in Spanien und Verlagerung von Startups nach Spanien. • Anziehung von Talenten und internationalem Kapital für die Entwicklung eines unternehmerischen Ökosystems mit innovativer Orientierung. • Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs), großen Unternehmen und Startups. • Ankurbelung von Förderung & Entwicklung & Innovation (F&E&I), insbesondere auch in der Verwaltung durch innovative öffentliche Beschaffung, und • Förderung der Zusammenarbeit unter aufstrebenden Unternehmen sowie deren Zusammenarbeit mit Universitäten und Forschungszentren. Der jetzt zur öffentlichen Anhörung vorgelegte Text richtet sich an alle neu gegründeten Unternehmen, Unternehmer und Gruppen von „aufstrebenden“, nicht börsennotierten Unternehmen Recht

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