Revista de la Cámara de Comercio Alemana para España / Zeitschrift der Deutschen Handelskammer für Spanien 03-2021
78 economía HISPANO - ALEMANA Nº 3/2021 S T E U E R R E C H T In Spanien wird die Besteuerung von nicht in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen in dem Gesetz für ausländische Steuerpflichtige, dem Ley del Impuesto sobre la Renta de no Residentes (kurz: IRNR) geregelt. Artikel 10 des IRNR sah, bis zu seiner Änderung im Juli dieses Jahres, in bestimmten Fällen eine Pflicht zur Ernennung eines Fiskalvertreters vor. Wegfall der Verpflichtung zur Ernennung eines Fiskalvertreters für in der Europäischen Union ansässige Unternehmen Die Pflicht zur Ernennung eines Fiskalvertreters traf vor allem Unternehmen, welche in Spanien eine Betriebsstätte unterhielten. Die Ernennung bedeutete für die betroffenen Unternehmen häufig einen erheblichen organisatorischen Aufwand. Darüber hinaus war die Ernennung zum Fiskalvertreter auch für die Vertreter selbst mit einem hohen Risiko behaftet. Die Fiskalvertreter hafteten für die Steuerschulden der Vertretenen gemeinsam mit ebendiesen gegenüber der spanischen Finanzverwaltung gesamtschuldnerisch. Die Pflicht zur Ernennung eines Fiskalvertreters für Bürger der Europäischen Unionwurde in den letzten Jahren mehrfach durch unterschiedliche Vertreter europäischer Rechtsordnungen als europarechtswidrigkritisiert. ImJahr2014stellte auch der Europäische Gerichtshof in Luxemburg fest, dass dieVerpflichtung zur Ernennung eines Fiskalvertreters gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs und der Freizügigkeit verstößt. Im Jahr 2019 ist Spanien letztmalig aufgefordert worden, die unangemessene Benachteiligung durch die Verpflichtung zur Ernennung eines Fiskalvertreters zu beseitigen. Aufhebung für alle Unternehmen aus dem EWR Umso erfreulicher ist es nun, dass Spanien dieser Aufforderung durch das Gesetz 11/2021 vom 9. Juli 2021 nachgekommen ist und die Pflicht zur Bestimmung eines Fiskalvertreters für in der Europäischen Union ansässige Unternehmen aufgehoben hat. Die Änderung trat rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft. Auch Unternehmen mit Sitz in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes, welches nicht Mitglied der Europäischen Union ist, werden von der Pflicht zur Ernennung eines Fiskalvertreters befreit, sofern zwischen Spanien und dem jewei l igen Land ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Die Unternehmen können von nun an durch ihre gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter vor den spanischen Finanzbehörden auftreten. Das Haftungsrisiko wird durch den Wegfall der gesamtschuldnerischen Haftung erheblich vermindert. Aktuelles
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