Revista de la Cámara de Comercio Alemana para España / Zeitschrift der Deutschen Handelskammer für Spanien 03-2021
80 economía HISPANO - ALEMANA Nº 3/2021 Aktuelles mit Sitz oder Betriebsstätte in Spanien, die keine Dividenden ausgeschüttet haben und „innovativ“ im Sinne des vorgelegten Entwurfs sind. Fokus auf innovativen Unternehmenscharakter Die indikativen Kriterien eines solchen innovativen Unterneh- menscharakters sind im Gesetzestext mitaufgenommen. Diese umfassen die bisher in verschiedenen Verordnungen existieren- den Begriffe „technologieorientierte Unternehmen“, „inno- vative KMU“ oder „junge innovative Unternehmen“. (Auf Spa- nisch: empresas de base tecnológica , pymes innovadoras o jóvenes empresas innovadoras ). Gemäß Artikel 3 des Gesetzesentwurfs wird für die vorliegenden Zweckeunter einemaufstrebendenUnternehmen jede juristische Person verstanden, einschließlich technologiebasierter Unternehmen, die gemäß dem Gesetz 14/2011 vom 1. Juni über Wissenschaft, Technologie und Innovation gegründet wurden, oder jede natürliche Person, einschließlich Unternehmern mit beschränkter Haftung, die durch das Gesetz 14/2013 vom 27. September zur Unterstützung von Unternehmern und deren Internationalisierung geregelt werden, die gleichzeitig eine Reihe von Bedingungen erfüllen: • Sie müssen neu gegründet sein, andernfalls dürfen seit der Gründung grundsätzlich nicht mehr als fünf Jahre bzw. im Fall von Biotechnologie-, Energie- und Industrieunternehmen sieben Jahre vergangen sein. • Sie sind nicht aus einer Fusion, Abspaltung oder einem Umwandlungsvorgang hervorgegangen. • Sie müssen ihren eingetragenen Sitz oder eine ständige Niederlassung in Spanien haben. • 60% der Belegschaft müssen einen Vertrag in Spanien haben. • Es muss sich um ein innovatives Unternehmen im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes handeln. • Sie dürfen keine Dividenden ausschütten oder ausgeschüttet haben. • Sie dürfen nicht an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem notiert sein. Wenn das aufstrebende Unternehmen zu einer Unternehmens- gruppe gemäß Artikel 42 des spanischen Handelsgesetz- buchs gehört, muss die Gruppe die oben genannten Anfor- derungen erfüllen. Derartige Unternehmen können ihren neu entstandenen Status durch Eintragung ins Handelsregister bestätigen. Gemäß dem oben genannten Artikel 4 verfügt ein Startup-Unterneh- mendannübereineninnovativenCharakter,wenneseinProblemlösen oder eine bestehende Situation verbessern kann, indem es Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickelt, die neu oder imVergleich zumStand der Technik wesentlich verbessert sind, und die ein implizi- tes Risiko eines technologischen oder industriellen Versagens in sich tragen. Um in den Genuss der Vorteile und Regelungen des Gesetzes zu kommen, muss der Unternehmer die ENISA, Empresa Nacional de Innovación SME S.A., bitten, den innovativen Charakter des Produkts oder desUnternehmens zubewerten. Unbeschadet dessen, dass es sich bei dem Vorentwurf noch nicht um ein verabschiedetes und in Kraft getretenes Gesetz handelt, können wir die folgenden Maßnahmen hervorheben, die eingeführt werden sollen: Talentförderung In diesem Sinne werden wichtige steuerliche Maßnahmen eingeführt, um die Anziehung von internationalen Talenten zu fördern und die Schaffung von digitalen Hubs zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird der Steuersatz für Startups bei der Körperschaftssteuer und der Einkommensteuer für Nicht-Residenten IRNR vom allgemeinen Satz in Höhe von 25% auf 15% in der ersten Steuerperiode, in der die Steuerbemessungsgrundlage positiv ist, und in den folgenden drei Perioden reduziert. Dies gilt, sofern sie die Qualifikation als aufstrebendes Unternehmen beibehalten.
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