Revista CCA 2-2020 web v.22 junio
85 economía HISPANO - ALEMANA Nº 2/2020 Werden über 50% der Geschäftsanteile an einer GmbH ge- pfändet, so kann der Vollstreckungsgläubiger alternativ zur Verwertung der Geschäftsanteile die gerichtliche Bestel- lung eines Zwangsverwalters beantragen, der die bisherige Geschäftsführung ersetzt. Die Verwertung der Geschäftsanteile als solche ist in Arti- kel 635 spanisches Zivilgesetz geregelt, der wiederum auf die Satzungsbestimmungen und die gesetzlichen Regelun- gen über die Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft insbesondere in Bezug auf bestehende Vor- kaufsrechte verweist. Sieht die Satzung der GmbH keine Regelungen vor, erfolgt die Verwertung nicht durch das Vollstreckungsgericht, sondern wird von einem Notar oder einem zugelassenen Handelsmak- ler durchgeführt. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den Artikeln 72 bis 74 des spanischen Notargesetzes, die das notarielle Versteigerungsverfahren regeln. Der Notar setzt den Inhaber der zu verwertenden Geschäfts- anteile von der Einleitung des notariellen Zwangsversteige- rungsverfahrens in Kenntnis und bestimmt einen Sachver- ständigen, um den Versteigerungswert der Geschäftsanteile zu bestimmen. Das Notargesetz sieht ausdrücklich vor, dass Gebote unter dem sachverständig ermittelten Versteigerungs- wert nicht zugelassen werden. Die Zwangsversteigerung wird im spanischen Staatsanzei- ger („BOE“) und ggfs. an weiteren Orten mit einem Vorlauf von mindestens 24 Stunden öffentlich bekannt gemacht. Die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt elektronisch auf dem staatlichen Versteigerungsportal wäh- rend eines Zeitraums von mindestens 20 Tagen. Um an der elektronischen Zwangsversteigerung teilnehmen zu können, ist eine Kaution in Höhe von 5% des Versteigerungswertes zu leisten. Der Vollstreckungsgläubiger ist von dieser Ver- pflichtung befreit. Am Ende der elektronischen Zwangsversteigerung wird der Notar vom staatlichen Versteigerungsportal über die abge- gebenen Gebote informiert. Er informiert nun zunächst die Gesellschaft, die wiederum gemäß Artikel 109 spanisches Kapitalgesellschaftsgesetz die übrigen Gesellschafter inner- halb einer Frist von 5 Tagen von der Versteigerung und dem Meistgebot in Kenntnis setzt, damit sie das ihnen zustehende Vorkaufsrecht ausüben können, soweit satzungsgemäß nichts anderes vorgesehen ist. Machen die Gesellschafter innerhalb einer Frist von einem Monat ihre Ansprüche nicht geltend, pro- tokolliert der Notar den Zuschlag zu Gunsten des Bieters, der das höchste Gebot abgeben hat. Wurde kein Gebot abgege- ben, schließt der Notar das Versteigerungsverfahren ab. Der Schuldner ist verpflichtet, vor dem die Zwangsversteige- rung durchführenden Notar zur förmlichen Übertragung der Geschäftsanteile einen Kaufvertrag mit gebotenem Kaufpreis zu Gunsten desjenigen zu unterzeichnen, dem der Zuschlag erteilt wurde. Tut er dies nicht, wird seine Zustimmung per Ge- richtsbeschluss erklärt. w Michael Fries, Abogado y Rechtsanwalt, Socio Bereich Streitbeilegung Monereo Meyer Abogados
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