Revista CCA 2-2020 web v.22 junio

84 economía HISPANO - ALEMANA Nº 2/2020 G E S E L L S C H A F T S R E C H T Eine bei der gerichtlichen Forderungsbeitreibung oft vernachlässigte Vollstreckungsmaßnahme ist die Pfändung von Geschäftsanteilen. Die Pfändung der Geschäftsanteile eines Schuldners kann in Spanien bereits mit der Vollstreckungsklage beantragt werden. In demselben Moment, in dem der Richter die Vollstreckungsklausel erteilt, ordnet der Rechtspfleger mittels separaten Dekrets die Pfändung der Geschäftsanteile an. Die Pfändung und Verwertung von Geschäftsanteilen einer GmbH in Spanien Die Pfändung der Geschäftsanteile einer GmbH ist in Spanien in Artikel 623 des spani- schen Zivilprozessgesetzes geregelt. Danach stellt das Vollstreckungsgericht dem Ge- schäftsführer der Gesellschaft die Pfändung zu und fordert ihn auf, Auskunft über mögli- che Beschränkungen der Übertragbarkeit der gepfändeten Geschäftsanteile oder sonstiger Satzungs- oder Vertragsbestimmungen, die Geschäftsanteile betreffend, zu erteilen. Der Geschäftsführer hat die Gesellschafter von der Pfändung der Geschäftsanteile in Kenntnis zu setzen und die Pfändung im von der Gesellschaft zu führenden Gesellschafter- buch zu vermerken. Das Gesellschafterbuch einer GmbH enthält gemäß Artikel 104 f. des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes die Identität der Gründungsgesellschafter sowie sämtlicher nachfolgender Anteilsübertragungen und -zeichnungen. Der Vollstreckungsgläubiger sollte hierbei darauf achten, dass das Gericht den Ge- schäftsführer anweist, eine entsprechende Kopie des Gesellschafterbuches vorzulegen, die die Eintragung des Pfändungsvermerks nachweist.

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