Revista/Zeitschrift Economia Hispano-Alemana 05-2018/01-2019
81 economía HISPANO - ALEMANA Nº 5/2018 - 1/2019 Folge Durch die Aufnahme des inTz. 13 Final Report enthaltenen Formulie- rungsvorschlages in die einzelnen DBAs würden künftig u. a. auch Ausstellungs- und Auslieferungslager sowie Einkaufstätigkeiten oder Informationsbeschaffungen über eine feste Geschäftseinrich- tung eine Betriebsstätte begründen, sofern dies imKontext mit dem Geschäftsmodell des Unternehmens steht und tatsächlich nicht nur eine vorbereitende Art bzw. Hilfstätigkeit darstellt. Somit gibt dann nichtmehr dieArt der Aktivität gemäßdemAusnah- mekatalog den Ausschlag, ob eine Betriebsstätte vorliegt, sondern das nun funktional für das Unternehmen wesentliche Lager. Kann eine Betriebsstätte durch die Aufteilung von Tätigkeiten (Fragmentierung) weiter vermieden werden? Häufig werden, um eine Betriebsstätte im Ausland zu vermeiden, Tochtergesellschaften im Ausland gegründet, welche dann anstatt der Muttergesellschaft z. B. langfristige Montagen, Service, etc. vor Ort durchführen. Hilfsweise werden dann in jenem Ausland Waren- lager der Muttergesellschaft installiert, um die schnelle Versorgung der Tochtergesellschaft zu gewährleisten. Dadurch entsteht Steuer- potential, was zu Gewinnverlagerungsrisiken i. S. von BEPS führt. Zukünftige Regelung Es wird eine Regelung in Art. 5 Abs. 4.1 OECD-MA eingeführt, welche die Fragmentierung durch den Steuerpflichtigen und ihm naheste- hende Personen vermeiden soll. Folge Hiermitwirdverhindert,dassdie„kleine“Antifragmentierungsregelung des Art. 5 Abs. 4. lit. f) OECD-MA umgangen wird, welche aktuell noch auf die Tätigkeit des Unternehmens abzielt und nahe Angehörige nicht berücksichtigt. Art. 5 Abs. 4.1 OECD-MA (nF): Die Ausnahmetatbestände des Art. 5 Abs. 4 OECD-MA gelten nicht für Geschäftseinrichtungen, wenn der Steuerpflichtige oder eine na- hestehende Person Geschäftstätigkeiten imselben Staat ausübt und 1. diese Geschäftstätigkeiten eine Betriebsstätte begründet, oder 2. wenn die Kombination der beiden Geschäftstätigkeiten zur Be- gründung einer Betriebsstätte führen würde. Voraussetzung für die Anwendung der neuen Regelung ist, dass die beiden Tätigkeiten sich ergänzende Funktionen darstellen, welche Teile einer zusammenhängenden Geschäftstätigkeit sind. Sind auch Änderungen bei den Bau- und Montagebetriebsstätten zu erwarten? Aktuelle Regelung Abkommensrechtlich gilt der Grundsatz der getrennten Betrach- tung. Eine einheitliche Betrachtung – und somit eine mögliche Zusammenrechnung = Betriebsstätte – gibt es nur bei einem wirtschaftlichen (Teile eines Gesamtprojektes) und geografi- schen Zusammenhang jener Projekte. Grundfall: Somit ist in nur seltenen Fällen durch die Zusammenrechnung der Projekte eine Betriebsstätte gegeben. Zukünftige Regelung Nun soll ein „Automatic Rule“ in die Kommentierung zu Art. 5 Abs. 3 OECD-MA eingeführt werden. Diese Regelung gilt • für Länder, die direkt die künstliche Aufsplitterung adressieren wollen oder die keinen „Anti-Abuse“-Abschnitt für ihre Abkom- men haben. • zur Verhinderung einer Aufteilung von Verträgen zur Vermeidung einer Betriebsstätte. Unterschiedliche Zeiträume können unter bestimmten Vorausset- zungen zusammengefasst werden, wenn die verbundenen Unter- nehmen gleiche oder ähnliche Arbeiten im Rahmen desselben Pro- jektes durchführen. Somit kann ein „künstliches“ Unterschreiten der Zwölfmonatsfrist verhindert werden. Gibt esauchÄnderungenbei der „Vertreterbetriebsstätte“? Ja, auch hier soll der Art. 5 Abs. 5 OECD-MA geändert werden. Ziel ist es, von der rechtlichen zu einer wirtschaftlichen Betrachtung zu gelangen. Aktuelle Regelung Der Vertreter muss das vertretene Unternehmen rechtlich binden; ein Kommissionär schließt Verträge imeigenen Namen und begründet so- mit keineBetriebsstätte für dasUnternehmen, fürwelches er tätig ist. Zukünftige Regelung ImEntwurf zur Einführung einer wirtschaftlichenBetrachtungsweise wird folgendes berücksichtigt: • DieHauptrolle desVertreters bei der Vertragsausarbeitung ist aus- reichend, sofern der Vertrag nicht mehr wesentlich geändert wird. • Der Vertreter muss den Vertrag selbst zwingend nicht unterschrei- ben, sondern lediglich unterschriftsreif vorbereiten. • Die Ausweitung der „Independent Agent Rule“ in Art. 5 Abs. 6 OECD-MA. w Daniel Anwander, Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht Lozano Schindhelm Deutsche AG Sitz: BRD Projekt 1 in ES Projekt 2 in ES Projekt 3 in ES
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