Revista-CCA-4-2018-web
99 economía HISPANO - ALEMANA Nº 4/2018 S T E U E R R E C H T Bei der Vermietung von Immobilien in Spanien werden wichtige Steuervergünstigungen gewährt. Gemäß Art. 23.2 des spanischen Einkommensteuergesetzes wird die Besteuerungsgrundlage auf 60% der Nettoeinkünfte aus der Vermietung von Wohnungen reduziert, wobei diese Vergünstigung nur bei unbeschränkt Steuerpflichtigen Anwendung findet und somit für diese eine Verminderung der Besteuerungsgrundlage um mehr als die Hälfte der Einkünfte aus Vermietung darstellt. Konflikte bei der Anwendung von Steuerbegünstigungen bei kurzzeitiger Vermietung bzw. bei Vermietung zu touristischen Zwecken Die Anwendung der Steuervergünstigungen bei der Vermietung von Immobilien in Spanien ist sehr einfach. Auf die jährlich erzielten Mieteinkünfte werden die in direktem Zusammenhang mit den Einkünften stehenden Ausgaben in Abzug gebracht (wie z.B. Versicherungen, Hausumlagen, Zinsen, die für einen Kredit gezahlt werden, der für das Mietobjekt genutzt wird sowie insbesondere die Abschreibung). Nach Errechnung der „Nettoeinkünfte“ wird ein Abzug von 60% in Ansatz gebracht, so dass letztlich nur 40%der Netto-Mieteinkünfte zu versteuern sind. Auf diese Beträge wird der progressive Steuersatz entsprechend der Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen (hauptsächlich Einkünfte aus abhängiger oder selbständiger Beschäftigung undVermietung) angesetzt. Nach demGrundsatz des Welteinkommensprinzips wird diese Berechnungsweise nicht nur auf Einkünfte aus Vermietung von Immobilien in Spanien, sondern aus weltweiter Vermietung angewendet. Hauptkonfliktpunkt der Steuervergünstigung Leider ergeben sich immer mehr Konflikte im Zusammenhang mit dieser Steuervergünstigung. Eine der Hauptbedingungen für die Anwendbarkeit der 60 % und Hauptkonfliktpunkt ver- gangener Jahre war, da nicht direkt vom Gesetz gefordert, dass der Vermieter notwendigerweise eine natürliche Person sein musste und nicht etwa eine Gesellschaft, die an ihre Mitarbei- ter vermietet. Die zweite sehr umstrittene Voraussetzung resultiert aus der Tatsache, dass die gesetzliche Vorschrift nicht festlegt, für wel- che Dauer ein Mietverhältnis abgeschlossen sein muss, um die Steuerbegünstigung zu erhalten. Reicht es aus, dass ein Mietverhältnis 9 Monate besteht, wenn z.B. ein Student eine Wohnung für ein oder zwei Semester anmietet? Und wenn der Kurs nur 4 Monate dauert? Und wenn eine Wohnung von einer Familie nur für die Dauer von 4 Wochen Ferienzeit an der Küste angemietet wird? Was sagt das Gesetz im Falle eines Paares, das dank der Internetangebote ein Appartment für einige Tage in einer anderen Stadt in Spanien mietet? Das Steuergesetz limitiert die Steuerbegünstigung auf „Ver- mietung von Wohnraum“. Um dieses Konzept zu verstehen, ist abgesehen von den Steuergesetzen das Mietgesetz (Ley de Arrendamientos Urbanos „LAU“) zu berücksichtigen, das die Mietverhältnisse zu Wohnzwecken regelt. Gemäss Art. 2.1 des „LAU“ liegt Wohnraum dann vor, wenn „dauerhaft die Mindest- bedingungen für Wohnraum erfüllt“ werden. In diesem Sinne
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