Revista-CCA-4-2018-web

100 economía HISPANO - ALEMANA Nº 4/2018 kommt es nicht darauf an, wie lange das Mietverhältnis dauert, sondern welchen Zweck es erfüllt. Die spanische Finanzver- waltung legt dieses Kriterium sehr streng aus und fordert eine Mindestdauer von 3 Jahren entsprechend den Vorgaben des Mietgesetzes. Demgegenüber vertritt ein Teil der Rechtsprechung die Ansicht, dass es nicht angemessen sei, den Inhalt des Mietgesetzes auf die steuerlichen Vorschriften anzuwenden und die Anwendbar- keit der 60 % auch auf Mietverträge mit einer Dauer unter drei Jahren gegeben sein muss. Geplante Änderung des Mietgesetzes Unserer Ansicht nach ist diesem Teil der Rechtsprechung zu fol- gen, wobei auch nicht vergessen werden darf, dass das Miet- gesetz demnächst geändert und das Recht des Mieters auf ein- seitige Verlängerung eines Mietvertrags auf mindestens 5 Jahre oder mehr eingeführt werden soll. Einem Vermieter die Steuer- vergünstigung zu verwehren, weil er sein Mietobjekt beispiels- weise nur 4 Jahre vermietet, widerspräche dem Sinn und Zweck der steuerlichen Vergünstigung, deren Einführung gerade dazu gedacht war, die Vermietung insgesamt in Spanien zu fördern. Unseres Erachtens ist die Steuervergünstigung von 60 % auch auf „Kurzzeitmietverhältnisse“ anwendbar, wie z.B. die Vermietung eines Appartments an einen Studenten für die Dauer eines Stu- dienjahrs. Andererseits kommt die Steuervergünstigung nicht bei Vermietung nach Tagen („touristische Vermietung“) in Betracht; und zwar nicht einmal dann, wenn aufgrund der starken Nachfra- ge der Belegungsgrad einer Wohnung wie in vielen Fällen um die 95 % des Jahres reicht (wie es mithilfe der Plattformen wie Airbnb gerade in Städten wie Barcelona häufig der Fall ist). Problem durch Verknüpfung von Einkommen- und Um- satzsteuer Bei den touristischen Vermietungen ergibt sich ein weiteres Problem durch die Verknüpfung von Einkommen- und Umsatz- steuer. Einerseits besagt das Einkommensteuergesetz, wie gesagt, dass Wohnungen zu touristischen Zwecken nur „ver- mietete Immobilien“ sind. Andererseits geht das Umsatzsteu- ergesetz davon aus, dass die touristische Vermietung keine Geschäftstätigkeit ist, da keine Leistungen ähnlich denen ei- nes Hotelbetriebs erbracht werden, sondern es sich um reine Wohnungen handelt, die von der Umsatzsteuer befreit sind; d.h. der Mieter zahlt keine Umsatzsteuer auf den Mietzins. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die touristische Ver- mietung für einzelne Tage nach dem Einkommensteuergesetz keine Vermietung von Wohnraum darstellt, wohl jedoch nach dem Umsatzsteuergesetz. Diese Interpretation ergibt sich aus der Tatsache, dass in Spa- nien Art. 135 der Umsatzsteuerrichtlinie 2006/112 fehlerhaft interpretiert wird, denn dieser Vorschrift zufolge ist die Ver- mietung von Wohnungen umsatzsteuerfrei, es sei denn, dass die Vermietung im Rahmen des Hotelsektors erfolgt (mit den entsprechenden Leistungen wie Reinigung, Restauration, Wä- sche, Bügeln, etc.) oder „in ähnlichen Bereichen“. Heutzuta- ge funktionieren die touristischen Appartments als Ersatz für Hotels (in Barcelona haben diese Appartments nicht zuletzt aufgrund des Baustopps für Hotels riesigen Erfolg und funk- tionieren wie ein mächtiger Bestandteil des Tourismus). Ob- wohl die Unterscheidung danach, ob in den Hotels gewisse Dienstleistungen angeboten werden oder nicht, grundsätzlich nicht mehr wesentlich ist, differenziert die spanische Finanz- verwaltung immer noch hiernach. Ein weiterer Nachteil der Umsatzsteuerfreistellung ist, dass die Vorsteuer nicht abzugs- fähig ist, was die Vermietung dieser Immobilien teurer macht (und dazu führen kann, dass der Eigentümer Leistungen ohne Umsatzsteuer von seinen Lieferanten fordert, was wiederum den Steuerbetrug begünstigt). In zwei in dieser Zeitschrift veröffentlichten Artikeln (2/2017 und 2/2018) hatten wir uns bereits mit einigen streitigen Aspekten im Zusammenhang mit Investitionen in Vermie- tungsobjekte sowie mit den neuen Mechanismen, durch die die spanische Finanzverwaltung Informationen über diese Vermietungen erhält, beschäftigt. In diesem Sinne sehen wir, dass die hier aufgegriffene Problematik im Ansatz bereits frü- her beschrieben wurde. Die touristische Vermietung ist ein enormer Geschäftszweig, der von der spanischen Gesetzge- bung noch nicht als solcher berücksichtigt wird. Weder das Einkommensteuer- noch das Umsatzsteuergesetz werden den bedeutenden Veränderungen auf dem Immobilienmarkt inner- halb der letzten 10 Jahre gerecht und führen somit zu steuer- lichen Risiken, die stets einer besonderen steuerlichen Unter- suchung und Planung bedürfen. w Dr. Javier Valls, LL.M. Abogado, Javier Valls Abogados / Dozent an der Universidad de Barcelona

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