Revista Economía Hispano-Alemana 03-2018
98 economía HISPANO - ALEMANA Nº 3/2018 A R B E I T S R E C H T Grenzüberschreitend zu arbeiten gehört für ein international tätiges Unternehmen zum Alltag. Was kommt jedoch auf das Unternehmen zu, wenn es seine Mitarbeiter über die Grenze sendet? In Spanien sind in diesem Fall besondere Bestimmungen zu beachten: Ab einer gewissen Aufenthaltsdauer der Arbeitnehmer muss eine Mitarbeiterentsendung angemeldet werden und eine Eintragung in das Register für arbeitsschutzrechtlich geprüfte Unternehmen (kurz: REA - Registro de Empresas Acreditadas ) kann notwendig werden. Rechtlicher Rahmen der Entsendung von Mitarbeitern nach Spanien Zunächst zur Begriffserklärung: Sofern die voraussichtlicheDauereinerAuslandsbeschäftigung 24 Monate nicht überschreitet, liegt eine sog. vorübergehende Entsendung vor. Grundsätzlich wird durch Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Dienstleistungsfreiheit in Europa garantiert. Unternehmen können also ihre Leistungen auch in Spanien (bzw. im gesamten EU-Inland) anbieten und ihre im Heimatland angestellten Arbeitskräfte dorthin entsenden. Im Rahmen der Richtlinie 96/71/EG ist es den Mitgliedstaaten jedoch gestattet, zum Schutz bestehender nationaler Regelungen Vorschriften für vorübergehend entsandte Arbeitskräfte aufzustellen und die Dienstleistungsfreiheit insoweit einzuschränken. In Deutschland gilt hier das Arbeitnehmerentsendegesetz. In Spanien wurde dazu das Gesetz 45/1999 vom 29. November 1999 („ Ley 45/1999, de 29 de noviembre, sobre el desplazamiento de trabajadores en el marco de una prestacióndeserviciostransnacional “)verabschiedet, welches bei vorübergehenden Tätigkeiten deutscher FirmeninSpanienzubeachtenist. Entsendemitteilung am Ort der Entsendung notwendig Für lange Auslandsbeschäftigungen wird in der Regel mit dem Arbeitnehmer die Suspendierung seines heimischen Arbeitsvertrages vereinbart und ein Entsendungsvertrag abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Entsendung wird die Suspendierung aufgehoben. Für kürzere Auslandseinsätze gilt der deutsche Arbeitsvertrag ohne Suspendierung fort. Nach dem spanischen Gesetz gilt, dass für Arbeitnehmer, welche bereits länger als acht Tage nach Spanien entsendet werden, eine Entsendemitteilung an die spanischen Arbeitsbehörden am Ort der Entsendung vorzunehmen ist. Durch die Königliche Gesetzesverordnung 9/2017 vom 26. Mai 2017 („ Real Decreto-ley 9/2017, de 26 de mayo, por el que se transponen directivas de la Unión Europea en los ámbitos financiero, mercantil y sanitario, y sobre el desplazamiento de trabajadores ”) wurde die Durchsetzungsrichtlinie (2014/67/EU) zur EU-Entsenderichtlinie umgesetzt. Hiernach muss eine umfassende Anzeige an die zuständige Arbeitsbehörde erfolgen, welche Angaben zum Unternehmen sowie Einzelheiten zur Entsendung zu enthalten hat. Ferner ist ein Ansprechpartner in Spanien zu benennen, der für den Empfang und den Versand von Dokumenten und Mitteilungen
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