Revista Economía Hispano-Alemana 03-2018
99 economía HISPANO - ALEMANA Nº 3/2018 von undanspanischeBehördenzuständigistsowieeineKontaktperson, die für jegliche Fragen im Zusammenhang mit der Entsendung zur Verfügung steht. Die erhobenen Daten der Entsendemitteilung werden von der Arbeitsbehörde an die spanische Steuerbehörde ( Agencia Tributaria ), die Sozialversicherung ( Seguridad Social ) sowie an die Arbeitsaufsicht weitergeleitet. Falls imVoraus nicht feststeht, ob die acht Tage überschritten werden oder nicht, ist es stets empfehlenswert eine Entsendemitteilungvorzunehmen,denndieNichtanzeigeoderaucheine verspäteteAnzeigekannmitBußgelderngeahndetwerden. Ebenfalls initiiert durchdieKöniglicheGesetzesverordnung9/2017sollte die Übermittlung von Entsendungsmitteilungen seit letztem Jahr in allen Provinzen telematisch erfolgen können. Die Umsetzung hat bis heute jedoch noch nicht überall stattgefunden. Selbst wenn die elektronische Anmeldung möglich ist, ist hierfür ein spezielles, digitales Zertifikat notwendig,dessenBeantragungaufwendigist.AußerdemhatjedeProvinz ihr eigenes Portal, ihr eigenes Formular und ihre eigene Übermittlungsart, sodassderGesetzeszweck–dieVereinfachungvonZugangzuInformationen –bisdatonichtalserfülltangesehenwerdenkann. Spürbar mehr Inspektoren und verstärkte Kontrollen Am 6. April 2018 wurde das Königliche Dekret 192/2018 („ Real Decreto 192/2018,de6deabril,porelqueseapruebanlosestatutosdelOrganismo Autónomo Organismo Estatal Inspección de Trabajo y Seguridad Social “) verabschiedet, mit dem mehr Personaleinsatz für arbeitsrechtliche Inspektionen zumSchutz der Einhaltung von Arbeitnehmer-Bedingungen beschlossen wurde. Seitdem sind spürbar mehr Inspektoren im Einsatz undverstärkteKontrollenfindenstatt.ImFalleeinerInspektionmüssendie Unternehmen den spanischen Behörden jederzeit die ordnungsgemäße EntsendungunddieEinhaltungallerVorschriftennachweisenkönnen.Dafür sind eine Reihe von Dokumenten in spanischer Sprache am spanischen Arbeits-/ Einsatzort vorzulegen: Unter anderem der Arbeitsvertrag und sonstige Unterlagen, welche die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten belegen; Gehaltsbescheinigungen; Arbeitsstundennachweise und die Arbeitserlaubnis,sofernArbeitnehmerausDrittstaatenbeschäftigtwerden. Im Hinblick auf arbeitsrechtliche Bestimmungen ist von der Arbeitgeberseite darauf zu achten, dass die nach der spanischen Rechtsordnung vorgesehenen Arbeitsbedingungen beachtet werden. Die Arbeitszeit darf die von dem spanischen Arbeiterstatut oder dem geltenden Tarifvertrag vorgesehenen Stunden nicht übersteigen. Weiter darf die Entlohnung die tarifvertraglich oder gesetzlich vorgesehene Entlohnung nicht unterschreiten. Andere Rechte und Pflichten, wie die Gewährung bezahlten Mindesturlaubs, Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und Schutz von Schwangeren und Jugendlichen sind selbstverständlich ebenfalls zu beachten. Anwendung des Rechts des Herkunftsstaates ImRahmendesSozialversicherungsrechtsistzubeachten,dasswährend der Entsendung das Recht des Herkunftsstaates des Arbeitnehmers Anwendung findet. Daraus folgt, dass bei einer vorübergehenden Entsendung von deutschen Arbeitnehmern der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer daher bei der gesetzlichen Krankenkasse die Bescheinigung A1 beantragen muss. Dieses Formular bescheinigt die Fortgeltungder deutschensozialversicherungsrechtlichenVorschriften. Außerdem sollte der Arbeitnehmer während der Entsendung stets die europäische Krankenversicherungskarte bei sich führen. Hiervon zu unterscheiden ist die Lohnsteuerpflichtigkeit. Je nach konkreter Aufenthaltsdauer kanneineSteuerpflicht inSpanienentstehen. Sollen Baustellen- oder Montagetätigkeiten in Spanien durchgeführt werden, so ist – unabhängig von der Entsendemitteilung – eine Eintragung in das REA (zu Deutsch: Register für arbeitsschutzrechtlich geprüfte Unternehmen) erforderlich. Durch dieses Register wird sichergestellt, dass die Einsätze, die die Unternehmen in Spanien vornehmen, den Bausicherheitsanforderungen entsprechen und den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen genügen. Der Antrag auf Eintragung ist bei der zuständigen Provinzverwaltung vorzunehmen. Der Antrag auf Eintragung im REA kann meist telematisch über ein allgemeines Portal erfolgen. Derzeit operieren vier Provinzen (La Rioja, Madrid, Andalusien und Katalonien) mit eigenem Registeramt und eigener Website. Die einmal erfolgte Eintragung bleibt landesweit drei JahrebestehenundkannabsechsMonatevorAblaufverlängertwerden. FüreineEintragungmussnachgewiesenwerden,dassdasUnternehmen nach den nationalen (z. B. deutschen) Gesetzen die Vorschriften bzgl. Arbeitssicherheit erfüllt und auch dieMitarbeiter entsprechend geschult sind. DiezuständigeBehördeentscheidet jeweils selbst,wiehochsiedie AnforderungenandieseUnterlagenstellt. Spanischsprachiger Partner vonVorteil Da jeder Fall anders ist, ist zunächst zuprüfen, welcheAnforderungen gewahrt werden müssen, wenn ein Arbeitnehmer nach Spanien entsendetwird.IsteineEntsendemitteilungund/odereineEintragung indasREAnotwendigundwiemüssenwelcheUnterlagenübermittelt werden?DieVoraussetzungenkönnen jenachDauer der Entsendung, Provinz, in die entsendet wirdundBerufsgruppe unterschiedlich sein. Sodann erfolgt die Korrespondenz mit den spanischen Behörden, um die Anmeldung und/oder Eintragung vorzunehmen. Hierbei sollte dem Unternehmen ein spanischsprachiger Partner zur Seite stehen, denn die Korrespondenz erfolgt stets auf Spanisch. Außerdem müssen sowohl eine Kontaktperson als auch ein Ansprechpartner bei den Behörden benannt werden, auf welche die Behörden im Fall von Nachfragen oder im Fall einer Inspektion zukommen können. Obendreinmuss eine Kontaktadresse in Spanien angegebenwerden. Anfangs kann es komplex erscheinen, wenn ein Unternehmen Arbeit- nehmer nach Spanien entsenden möchte. Empfehlenswert ist daher eine professionelle Betreuung zur Klärung von rechtlich relevanten Vorfragen und bei demnachfolgenden behördlichenVerfahren, damit einemgrenzüberschreitenden Arbeiten nichts imWege steht. w Nora Hesse Ref. Jur.
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