Revista Economía Hispano-Alemana 03-2018
96 economía HISPANO - ALEMANA Nº 3/2018 A R B E I T S R E C H T Das Urteil des EuGH vom 14-09-2016 in Sachen „Diego Porras“ (C-596/14) erschütterte das spanische Arbeitsrecht derart, dass die bisherige Arbeitsministerin, Fátima Bañez, eine Expertengruppe aufstellte und mit der Klärung der Auswirkungen dieses Urteils, sowie auch mit der Prüfung der Notwendigkeit der Übernahme und damit die Abänderung des spanischen Arbeitsgesetzes (Estatuto Trabajadores) beauftragte. Gesetzliche Abfindung bei der Beendigung von unbefristeten oder befristeten Arbeitsverträgen: EuGH kippt am05-06-2018 seine Rechtsprechung vom 14-09-2016 Das spanische Arbeitsgesetz sieht bei objektiven Kündigungen unbefristeter Ar- beitsverträge eine gesetzliche Abfindung von 20 Tagesgehältern pro Betriebszuge- hörigkeitsjahr vor, während für befristete Arbeitsverträge eine Abfindung von 12 Tages- gehältern pro Betriebszugehörigkeitsjahr ge- regelt wird und für sogenannte Interimsver- träge (Ersatz für zeitweise ausscheidendes Personal) gar keine gesetzliche Abfindung vorgeschrieben ist. Im Fall „Diego Porras“ klagte eine Interimsarbeitnehmerin,diewährend9Jahren als Sekretärin im Verteidigungsministerium gearbeitet hatte, dass sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (aufgrund der Rückkehr und Wiedereinstellung des ersetzten Arbeitnehmers) keine gesetzliche Abfindung erhielt, obwohl dies dem Gesetz entsprach. Der EuGH entschied hierzu am 14-09-2016,
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