Revista Economía Hispano-Alemana 03-2018
95 economía HISPANO - ALEMANA Nº 3/2018 Block aufgenommen. Jeder Nutzer im Bitcoin-Netzwerk kann seine Rechenkapazität nutzen, um „Mining“ zu betreiben. Die Blockchain verzeichnet sodann als eine Art Datenbank alle Transaktionen und archiviert diese. Es werden keine Namen und persönlichen Daten gespeichert, sondern ausschließlich sog. Wallet-Adressen und der übertrageneBitcoin-Wert,wasfüralleTeilnehmeroffeneinsehbarist.Der große Vorteil gegenüber konventionellen Datenbanksystemen ist, dass eine einmal in ein solches datenbankbasiertes Register aufgenommene Informationnachträglichnichtmehrverändertwerdenkann. Vielzahl komplexer Rechtsfragen DieAnwendungsfällederBlockchain-Technologieindenverschiedensten Bereichen werfen eine Vielzahl komplexer Rechtsfragen auf – von der zivilrechtlichen Behandlung von Bitcoin-Zahlungsvorgängen oder Smart Contracts einschließlich der Haftungsproblematik, über Datenschutz und IT-Sicherheit, aufsichts- und verbraucherschutzrechtliche Fragen bis hin zu strafrechtlichen Aspekten. Wie lassen sich bisher grundlegende Funktionen eines Vertrags, also Vertrauen, Garantien, Durchsetzbarkeit und Publizität, in die digitaleWelt übertragen? Zunächst erscheint die Frage nach der Abgrenzung wesentlich: Liegt ein Tausch– oder ein Kaufvertrag vor? Bei den sogenannten Blockchain-Token (Wertmarken) handelt es sich eben um kein ge- setzliches Zahlungsmittel, sondern ein digitales Guthaben, dem ein bestimmter Wert zugerechnet wird. Es liegt ein börsengängi- ges Geschäft vor und damit ist Wertpapierrecht anwendbar, wenn ein Investor im Rahmen der Kapitalaufnahme zur Erzielung von Gewinnen von der Leistung des Dritten abhängig ist. In diesem Bereich besteht noch viel Spielraum für den Gesetzgeber, um ent- scheidende Regelungen zu schaffen. An dieser Stelle widmen wir uns den Smart Contracts, die zur Rege- lung einer rechtlich relevanten Transaktion und zur Regelung eines rechtlich relevanten Zustands zwischen zwei oder mehreren Par- teien eingesetzt werden. Als Smart Contract bezeichnet man einen Programmcode, der sich beim Eintritt bestimmter Bedingungen, z.B. einer Kaufpreiszahlung, automatisch ausführt, d.h. es bedarf keines menschlichen Eingreifens und keiner weiteren menschlichen Über- prüfung mehr. Hier muss allerdings wiederum differenziert werden. Zum einen zwischen der Frage, wie die Blockchain-Technologie be- stehenden rechtlichen Regelungen unterworfen wird, als Objekt der rechtlichen Betrachtung selbst. Die Transaktionen können alsWillen- serklärungen ausgelegt werden: Die Privatautonomie erstreckt sich hier dannebenfallsauf die freieWahl derVertragssprache, §311Abs. 1 BGB. Kommt es zumStreitfall vorGericht,wirdes insoweit regelmäßig der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedürfen. Zu klären wäre dann, wie und mit welchen Konsequenzen die Blockchain-Techno- logie selbst einen rechtlich relevanten Sachverhalt regeln kann. Ent- scheidende Bedeutung kommt daher der jeweiligen Ausgestaltung der Transaktionen imEinzelfall zu. Juristische Normen im Anmarsch Viele der Geschäfte mit Kryptowährungen laufen noch unreguliert und anonym ab. Aktuell versuchen Regierungen und Regulie- rungsbehörden weltweit die Kryptowährungen auch juristisch in Normen zu kleiden. So erhöht die Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungen in Deutschland seit längerem ihr Engagement auf die- semGebiet. Auch die EU-Kommission kündigte kürzlich an, ein Re- gelwerk für den Gebrauch von Kryptowährungen auszuarbeiten. Auf nationaler, europäischer und globaler Ebene sollte sich die Bundesregierung für klare Rahmenbedingungen bei Geschäften mit Kryptowährungen einsetzen. Wichtig ist es, das richtige Maß der Regulierungen zu finden. Das Fehlen gesetzlicher Rahmenbe- dingungen kann ebenso wie ein Zuviel an restriktiven Regeln den Erfolg der Blockchain-Technologie gefährden. Im Gegensatz zu dem Vorteil der Transparenz ist es ein zentrales Wesenselement des Datenschutzes, Daten vor ungewollten Einblicken zu schüt- zen. Insbesondere die Grundsätze der Datensparsamkeit und Da- tenvermeidung, der Zweckbindung sowie der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung sind mit der Blockchain-Technologie zunächst nur schwer vereinbar. Allerdings bietet die Technologie zugleich Chancen für den Datenschutz. Die Teilnahme an der Blockchain erfolgt in aller Regel unter einem Pseudonym, da sich Absender und Adressat lediglich durch eine ID ausweisen müssen. Die Blockchain bietet die Möglichkeit „Privacy by Design“ im Sinne des Art. 25 Abs. 1 EU-DSGVO richtig umzusetzen. Unbestritten dürften sich Vorteile hinsichtlich der Automatisie- rung von Vertragsinhalten ergeben, die einen deutlichen Ratio- nalisierungseffekt haben und Risiken minimieren können. Block- chainprozesse können dabei helfen, die Kontenführung und Konsolidierung zu automatisieren und somit Fehlverhalten in der Buchhaltung zu verhindern. Auch im Bereich des Wertpapierhan- dels kann die Blockchain helfen, Vorgänge zu vereinfachen. Wesentlich wird es dafür in den nächsten Jahren sein, die Fähigkei- ten der betroffenen Kreise – Formate zur Speicherung; Protokolle, um Vereinbarungen rechtsverbindlich anzupassen; Methoden, um solchen Vereinbarungen in der jeweils erforderlichen Form verfügbar zu machen, in die Entwicklung einzubinden und Wert- schöpfungspotentiale zu nutzen. Es besteht ein großes Potenzial, jedoch lassen sich bei Weitem noch nicht alle Probleme lösen, daher gilt es, die Technologie im Auge zu behalten. In naher Zukunft können viele verschiedene Anwendungen erwartet werden. Bis sich die Technologie bei End- benutzern durchsetzt, wird aller Voraussicht nach noch einige Zeit vergehen. Wie die Technologie Eingang in unseren Alltag finden wird, bleibt abzuwarten. w Marie-Theres Rathmann Ref. Jur. 1 Konto Adressen
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