85 economía HISPANO - ALEMANA Nº 1/2026 Die neuen Regelungen konkretisieren, wann das ausländische Homeoffice einer Person nach Auffassung der OECD eine „feste Geschäftseinrichtung“ eines Unternehmens darstellen kann. Sie gelten grundsätzlich für abhängig Beschäftigte (angestellt oder scheinselbständig), nicht jedoch für „echte“ freie Mitarbeiter und Selbständige. Ausführungen zum „Ort der Leitung“ sowie dem „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ fehlen, lediglich in Tz. 44.20 klingt die Anwendung dieser Konzepte im Beispiel für „Ein-Personen-Unternehmen“ sowie „primary persons“ an. Die Regelungen gelten nicht nur für Homeoffices, sondern auch für „other relevant places“, wie Zweitwohnsitze, Ferienunterkünfte oder Wohnungen von Freunden und Familienangehörigen, für welche das Fehlen einer Verfügungsmacht des Unternehmens gleichermaßen typisch ist. Die Annahme einer festen Geschäftseinrichtung setzt eine gewisse räumliche und zeitliche Dauerhaftigkeit voraus, wovon die OECD typisiert ausgeht, wenn innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums mindestens 50% der gesamten Arbeitszeit für das ausländische Unternehmen vom Homeoffice aus erbracht werden. Ist dieses zeitliche Kriterium erfüllt, kommt es nach Auffassung der OECD für die Annahme einer Betriebsstätte weiter darauf an, ob die Tätigkeit im Homeoffice einen geschäftlichen Grund („commercial reason“) hat und die Geschäftstätigkeit des Unternehmens fördert. Beispielhaft werden die persönliche Betreuung von Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder anderen Dritten im Tätigkeitsstaat, der Zugriff auf fachliche Expertise in derselben Region sowie die Sicherstellung durchgehender Service-Verfügbarkeit bei Unternehmenstätigkeit in verschiedenen Zeitzonen genannt. Andere Motive, wie die Ersparnis von Kosten (z.B. für eigene Büroräume) oder die Berücksichtigung von privaten Belangen des Personals, die Absicht, Mitarbeiter zu gewinnen bzw. zu halten etc., stellen für sich betrachtet demgegenüber keine ausreichenden geschäftlichen Gründe dar. Tz. 44.21 des Updates enthält fünf Beispiele, die die Anwendung der neuen Regelungen erleichtern sollen. Bedeutung der Regelungen für Besteuerungsverfahren in Spanien und Deutschland Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entfalten weder die Zustimmung zu Änderungen des OECD-MK noch bloße Verwaltungsvereinbarungen eine rechtliche Bindung für die Auslegung bestehender DBA oder für Verständigungs- oder Schiedsverfahren. Für die deutsche Gerichtspraxis ist damit allein der durch das innerstaatliche Zustimmungsgesetz in Kraft gesetzte Abkommenstext maßgeblich. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.12.2025 ist hingegen innerhalb der Grenze des Wortlauts der auszulegenden Abkommensbestimmung auch die jeweils zum Anwendungszeitpunkt geltende Fassung des OECD-MK für die Auslegung heranzuziehen, soweit es sich gegenüber früheren Fassungen des OECD-MK insbesondere um Klarstellungen und Präzisierungen handelt. Letzteres dürfte bei den neuen Passagen allerdings nicht der Fall sein, wie insbesondere die Einführung der neuen 50%-Regel zeigt. Bisher beurteilen die deutschen Finanzämter die Thematik nach den Anweisungen im Anwendungserlass zur Abgabenordung, wonach das Homeoffice von Personal ohne Leitungsfunktion mangels Verfügungsmacht des Arbeitgebers regelmäßig keine Betriebstätte des Unternehmens darstellt, unabhängig von der zeitlichen Nutzung. Am 13.02.2026 hat das BMF jedoch den Entwurf eines Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht vorgelegt, zum dem bis zum 13.03.2026 Stellung genommen werden kann. Dieses enthält in Tz. 5 Regelungen zum Homeoffice, wobei Leitungsfunktionen nach Tz. 5.2, und Betriebsstättenfragen nach Tz. 5.4 nach Maßgabe der Tz. 44.1 bis 44.21 des OECD-MK zu Art. 5 OECD-MA zu beurteilen sind. Die Anweisungen sind für die Finanzämter bindend und in allen offenen Fällen anzuwenden, sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Eine Äußerung der spanischen Steuerbehörden zur Anwendung des OECD-Updates 2025 liegt bislang nicht vor. Die bisherige Praxis der für die Erteilung von verbindlichen Auskünften zuständigen Dirección General de Tributos (DGT), die sich soweit ersichtlich zuletzt in der Auskunft V0066-22 vom 18.01.2022 – unter Verweis auf die Regelungen im OECD-MK 2017 – zur Betriebstätten-Thematik bei Homeoffices geäußert hat, deutet jedoch darauf hin, dass diese die vom Tribunal Supremo formulierten Grenzen für eine dynamische Auslegung respektiert. Eine auf neuen Regelungen der OECD beruhende Interpretation eines bestehenden Abkommens hat hiernach ihre Grenze in dessen Wortlaut, den bei Abschluss erkennbaren Bedeutungsinhalten sowie den Zielen des Abkommens. Es bleibt daher abzuwarten, ob und wie die neuen Regelungen in die Auskunftspraxis der DGT einfließen werden, die ein wichtiger Planungsparameter für betroffene Unternehmen und deren Berater ist. w Frank Behrenz Rechtsanwalt Steuerberater Partner, Leiter Spanish & LatAm Desk Dr. Kleeberg & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
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