Revista/Zeitschrift Economía 2026-01 | Cámara de Comercio Alemana para España | AHK Spanien

84 economía HISPANO - ALEMANA Nº 1/2026 Aktuelles Recht Am 18.11.2025 hat die OECD unter Zustimmung der Vertreter Deutschlands und Spaniens das lang erwartete Update zu OECD-Musterabkommen (MA) und -Musterkommentar (MK) veröffentlicht, welche in die für 2026 angekündigte Neufassung des OECD-MA einfließen sollen. Unter der Überschrift „Cross-border working from a home or other relevant place“ sehen die Ziffern 44.1 bis 44.21 Ergänzungen des MK zu Art. 5 MA (Betriebsstätte) vor, die im Folgenden in den abkommensrechtlichen Kontext eingeordnet, in den Grundzügen vorgestellt und deren gegenwärtige Reichweite skizziert wird. Deutsch-spanische Praxisfragen des „Cross-border working“ nach dem Update zum OECD-Musterabkommen und -Kommentar vom 18.11.2025 Das geltende Doppelbesteuerungsabkommen vom 03.02.2011 (DBA) basiert in der Grundstruktur auf dem OECD-MA vom 22.07.2010, ist 2012 in Kraft getreten, im Grundsatz ab 2013 und seit 2025 modifiziert durch die Regelungen des sog. Multilateralen Instruments (MLI) anzuwenden. Ausgangspunkt für die Frage, ob ein Unternehmen (zu welchen auch freiberufliche und sonstige selbständige Tätigkeiten gehören) abkommensrechtlich eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat unterhält, ist Art. 5 Abs. 1 DBA. Eine Betriebstätte ist hiernach eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Beschränkt sich die Tätigkeit ausschließlich auf die Ausübung von Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten, so liegt abkommensrechtlich keine Betriebstätte vor. Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) DBA umfasst der Ausdruck „Betriebstätte“, der Voraussetzung einer beschränkten Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat ist, beispielhaft auch einen „Ort der Leitung“. Personal, welches mit der geschäftlichen Oberleitung betraut ist, kann dem Unternehmen darüber hinaus gegebenenfalls einen „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ i.S.v. Art. 4 Abs. 3 DBA vermitteln, was zu einer unbeschränkten Steuerpflicht sowie einer sog. Entstrickungs- bzw. Wegzugsbesteuerung führen kann. Neuregelung im OECD-Update 2025 Ziel der neuen Regelungen, welche die erstmals in den Textziffern (Tz.) 18 und 19 im OECD-MK 2017 enthaltenen ersetzen, ist eine praktikable Interpretation der Betriebstättenkriterien vor dem Hintergrund des deutlichen Anstiegs von grenzüberschreitendem „cross-border-working“ sowie die Vermeidung von sog. Mikro-Betriebstätten, bei welchen der administrative Aufwand der Steuerbehörden im Vergleich zum potenziellen steuerlichen Aufkommen unverhältnismäßig hoch ist. STEUERRECHT

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