81 economía HISPANO - ALEMANA Nº 1/2026 Recht befreit, sofern ein Informationsaustausch zwischen den Behörden gewährleistet ist. Die lokale Einheit bleibt verpflichtet, der zentral einreichenden Gesellschaft alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Nationale Umsetzung Deutschland hat die Richtlinie mit dem Mindeststeuergesetz umgesetzt. Auch in Spanien erfolgte die Umsetzung mit der Ley 7/2024, dem Real Decreto 252/2025 und der Ministerialverordnung HAC/1198/2025. Es werden die drei Elemente der Säule 2 übernommen: die Nationale Zusatzsteuer (QDMTT), die primäre Ergänzungssteuer (IIR) und die sekundäre Ergänzungssteuer (UTPR). Die abzugebenden Meldungen und Erklärungen erfolgen mittels der Formulare 240, 241 und 242. In Spanien ansässige Geschäftseinheiten, die Teil einer multinationalen Gruppe sind, treffen hier vor allem formelle Verpflichtungen. • Modelo 240: Mit diesem Formular erfolgt die Mitteilung an die spanische Steuerbehörde, die Agencia Tributaria, welche Einheit der Gruppe die GloBE-Informationserklärung einreicht. Anzugeben sind der Steuerpflichtige, der Steuerzeitraum und die Jurisdiktion der obersten Muttergesellschaft, sowie die spanischen Einheiten, die Teil der Gruppe sind. Es genügt, wenn eine spanische Einheit die Meldung für alle anderen spanischen Einheiten übernimmt. • Modelo 241: Das Formular 241 dient der Einreichung der GloBEInformationserklärung zur Zusatzsteuer. • Modelo 242: Hiermit erfolgt die Selbstveranlagung der Ergänzungssteuer, sofern die spanische Einheit zur Entrichtung der Zusatzsteuer verpflichtet ist. Derzeit ist noch unklar, ob dieses Formular auch eingereicht werden muss, wenn keine nationale Zusatzsteuer anfällt, weil der effektive Steuersatz bei oder über 15% liegt. Hier ist abzuwarten, welche begleitenden Hinweise die Agencia Tributaria erteilt, wenn die Formulare zur Verfügung gestellt werden. DAC (Directive on Administrative Cooperation) 9 und internationaler Informationsaustausch Mit der Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (DAC 9) wurde der in Art. 44 Abs. 3 der Mindeststeuerrichtlinie geforderte verwaltungstechnische Rahmen für den Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden geschaffen, sodass eine zentrale Einreichung der GloBE-Erklärung ermöglicht wird. DAC 9 enthält ein standardisiertes Muster für die Informationserklärung, das dem Standardformblatt der G20/OECD entspricht und die Berichterstattung und die Erfüllung der Erklärungspflichten vereinfacht. Aktuelle Entwicklungen Auf internationaler Ebene ist zu berücksichtigen, dass die EU-Mitgliedsstaaten die größte Anzahl von Ländern darstellen, die die Mindeststeuer umgesetzt haben. Andere große Volkswirtschaften wie China oder Indien zögern in der Umsetzung, Präsident Trump hat mit seinem Amtsantritt das Abkommen für unanwendbar erklärt. Mitte letzten Jahres einigten sich die G7-Staaten nach Androhung von Gegenmaßnahmen durch die US-Regierung auf weite Ausnahmeregelungen für US-Unternehmen; das US-Steuerrecht und Pillar 2 sollten in einem Side-by-Side-System nebeneinanderstehen, unter anderem, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die OECD/G20 veröffentlichte am 05.01.2026 das Sideby-Side Paket, das auf einer Vereinbarung der 147 Mitgliedsstaaten des OECD Inclusive Framework beruht. Es enthält neben der Side-by-Side-Rule neue Safe-Harbour-Regelungen und soll Unternehmen entlasten, Berichtspflichten und Berechnungen erleichtern. Eine Anpassung der EU-Richtlinie ist nach Angaben der Kommission nicht erforderlich, allerdings bedarf es einer Umsetzung ins nationale Recht. Die durch die lückenhafte Umsetzung entstehende Asymmetrie wirft Fragen zur langfristigen Funktionsfähigkeit der globalen Mindeststeuer sowie zur Wettbewerbsfähigkeit der EU auf. Sie beeinflusst Investitions- und Standortentscheidungen und führt zu Wettbewerbsnachteilen für europäische Unternehmen. So weist etwa eine Studie des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung und der Tax Foundation Europe auf die erheblichen Compliancekosten für Unternehmen hin. Denkbar wäre daher, auf EUEbene Anpassungen oder Entlastungsmechanismen zu schaffen, beispielsweise wenn wichtige Handelspartner die Mindeststeuer dauerhaft nicht übernehmen. Die Anpassungen in Reaktion auf die USA zeigen, dass eine ständige Aktualisierung und Anpassung von Pillar 2 unerlässlich ist, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und die Funktionsfähigkeit des Systems zu erhalten. Nur wenn das Vorhaben global kohärent und lückenlos umgesetzt wird, kann sein ursprüngliches Ziel, Steuerflucht und Gewinnverschiebungen zu verhindern, erreicht werden. Vor diesem Hintergrund bleibt weiter abzuwarten, wie sich die globale Mindestbesteuerung langfristig weiterentwickeln wird. w Ronja Leder, Rechtsreferendarin BEREICH RECHT AHK SPANIEN
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