Revista/Zeitschrift Economía 2026-01 | Cámara de Comercio Alemana para España | AHK Spanien

80 economía HISPANO - ALEMANA Nº 1/2026 Aktuelles Mit der Einführung der globalen Mindestbesteuerung („OECD Pillar 2“) vollzieht sich ein grundlegender Paradigmenwechsel im internationalen Unternehmenssteuerrecht. Pillar 2 wurde eingeführt, um große multinationale Konzerne mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro mit einem Mindeststeuersatz von 15% zu besteuern. Globale Mindestbesteuerung in Spanien Die neue Mindestbesteuerungsregelung „OECD Pillar 2“ soll aggressive Steuerpolitik von Staaten sowie Gewinnverschiebungen multinationaler Unternehmen wirksam begrenzen. Auf EU-Ebene wurde das Vorhaben mit der Richtlinie (EU) 2022/2523 vom 14. Dezember 2022 umgesetzt. Zentrales Element ist die Ermittlung einer jurisdiktionsbezogenen effektiven Steuerquote (Effective Tax Rate, ETR). Liegt diese unter 15%, wird eine Nachversteuerung („Top-Up Tax“) ausgelöst. Pillar 2 beruht auf folgenden Mechanismen: • Qualified Domestic Minimum Top-Up Tax (QDMTT): Mit der nationalen Ergänzungssteuer kann sich der Quellenstaat selbst das Besteuerungsrecht sichern, um für die in seiner Jurisdiktion ansässigen Unternehmen das Mindeststeuerniveau zu erreichen. Sie fällt an, wenn der effektive Steuersatz für eine ansässigen Gruppeneinheit unter 15% liegt. Auf Ebene der im Ausland ansässigen Muttergesellschaft kann es dann grundsätzlich zu einer Berücksichtigung der nationalen Ergänzungssteuer kommen, da die nationale Ergänzungssteuer die Besteuerung auf den höheren Ebenen der Unternehmensgruppe verdrängt. • Income Inclusion Rule (IIR): Unterliegen im Ausland ansässige Geschäftseinheiten der Gruppe einer effektiven Besteuerung von unter 15%, so hat der Sitzstaat der obersten Muttergesellschaft (Ultimate Parent Entity, UPE) das Recht, eine internationale Ergänzungssteuer zu erheben, bis die Mindeststeuer bezogen auf diese Unternehmen erreicht wird. Die Einkommensinklusionsregel verpflichtet die oberste Muttergesellschaft also zur Nachversteuerung zu niedrig besteuerter ausländischer Einkünfte. Voraussetzung ist, dass die Muttergesellschaft in einer Jurisdiktion ansässig ist, die die IIR wirksam umgesetzt hat. • Undertaxed Profits Rule (UTPR): Die Regel der unzureichend besteuerten Gewinne greift subsidiär, wenn im Ansässigkeitsstaat der Mutter keine IIR angewendet wird und auch nicht auf Ebene einer zwischengeschalteten Muttergesellschaft eine Mindestbesteuerung erfolgt. In diesem Fall können andere Staaten, in denen eine Gruppeneinheit ansässig sind, anteilig die Nachversteuerung für die gesamte Gruppe übernehmen. Für in Spanien ansässige Unternehmen kann dies die Pflicht zur Entrichtung der Ergänzungssteuer auf Einkünfte aus anderen Niedrigsteuergebieten bedeuten, wenn die oberste Muttergesellschaft keiner IIR unterliegt oder Übergangs- oder Aufschubsregelungen gelten. Grundsätzlich muss jede lokale Einheit der Unternehmensgruppe eine GloBE (Global Anti-Base Erosion)-Informationserklärung bei ihrer zuständigen Steuerbehörde einreichen. Art. 44 Abs. 3 der Richtlinie erlaubt jedoch, dass die Erklärung auch zentral von einem Unternehmen der Gruppe eingereicht wird, sei es von der obersten Muttergesellschaft oder einer designierten Gruppeneinheit. In diesem Fall ist die lokale Einheit von der Erklärungspflicht in ihrer jeweiligen Jurisdiktion STEUERRECHT

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