85 economía HISPANO - ALEMANA Nº 2/2025 den oder die wirtschaftlich Berechtigten vor, auch dann, wenn der Notarbesuch aus anderem Anlass erfolgt, und es erfolgt ein sog. „Akt über den wirtschaftlichen Eigentümer“ („acta de titularidad real“) in welchem der wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wird. Weiter ist bei in Registern eingetragenen Gesellschaften jährlich im Rahmen der Hinterlegung des Jahresabschlusses eine Erklärung über den wirtschaftlichen Eigentümer abzugeben. I. Definition des wirtschaftlichen Eigentümers Als wirtschaftlicher Eigentümer wird nach Art. 4.2 des spanischen Geldwäschegesetzes diejenige Person definiert, die: • mehr als 25% der Anteile an einer Gesellschaft hält • oder eine Gesellschaft auf andere Art und Weise mittelbar oder unmittelbar kontrolliert. Kann auf diese Art und Weise kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden, so gelten die Geschäftsführer der Gesellschaft als fiktive wirtschaftliche Eigentümer. Da wirtschaftlicher Eigentümer nur eine natürliche Person sein kann, ist im Falle, in dem Anteilseigner eine oder mehrere Gesellschaften sind, auf die letzte natürliche Person zurückzugreifen, welche die Gesellschaft über ihre Anteile oder auf andere Art und Weise direkt oder indirekt beherrscht. Gibt es keinen wirtschaftlichen Eigentümer nach dieser Definition, so ist der Geschäftsführer der Gesellschaft als fiktiver wirtschaftlicher Berechtigter anzusehen. II. Wer ist zur Eintragung verpflichtet? Gem. Art. 1.1 RD 609/2023 sind zur Eintragung verpflichtet: • alle juristischen Personen nach spanischem Recht • alle Einrichtungen oder Strukturen ohne Rechtspersönlichkeit, die unter das spanische Geldwäschegesetz fallen und: - den Sitz ihrer effektiven Geschäftsleitung oder ihre Haupttätigkeit in Spanien haben, oder - von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Spanien verwaltet oder geleitet werden • Einrichtungen oder Strukturen ohne Rechtspersönlichkeit wie Trusts und Einrichtungen oder Strukturen ohne Rechtspersönlichkeit, die Trusts ähnlich sind, die nicht von Spanien oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus verwaltet oder geleitet werden und nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind, aber beabsichtigen, Geschäftsbeziehungen aufzunehmen, gelegentliche Geschäfte zu tätigen oder Immobilien in Spanien zu erwerben. Fraglich ist, ob unter diese Definition auch anderen EU-Ländern zugehörige Betriebsstätten in Spanien als Strukturen ohne eigene Rechtspersönlichkeit in Spanien fallen, soweit diese nicht die vormals genannten Voraussetzungen erfüllen. Neben der reinen Gesetzesformulierung spricht m.E. auch die Formulierung der EURichtlinien und die Tatsache, dass diese Betriebsstätten i.d.R. in einem Land ihren Sitz haben, in dem sie bereits den Geldwäschevorschriften unterliegen und entsprechend die wirtschaftlichen Eigentümer dort angeben, dagegen. III. Wer kann Einsicht nehmen? Einsicht nehmen können die für die Einhaltung der Geldwäsche-Vorschriften zuständigen Behörden, alle öffentlichen Stellen, die ein legitimes Interesse haben, weiter diejenigen, die nach den Vorschriften zur Geldwäsche zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtet sind, sowie sonstige Unternehmen oder Personen, welche ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen können. Die Einsichtnahme ist nicht öffentlich, denn der Europäische Gerichtshof hatte mit seinem Urteil vom 22. November 2022 entschieden, dass die Bestimmung in der jüngsten 5. EU-Geldwäscherichtlinie, die jedem Mitglied der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen von wirtschaftlich Berechtigten ermöglicht, ungültig ist. IV. Welche Pflichten bestehen? Für in Registern eingetragene Gesellschaften gilt grundsätzlich: • Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das RCTIR, sofern dieser nicht bereits über öffentliche Register mitgeteilt worden ist. • Im Falle der Änderung des wirtschaftlich Berechtigten: Mitteilung innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis an das zuständige Register. • Erklärung über den wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen des Jahresabschlusses. Bei Nichterfüllung der Mitteilungspflichten können neben der Schließung des Registerblatts auf Grund Nichtbeibringens des (vollständigen, Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer beinhaltenden) Jahresabschlusses auch Geldbußen drohen. Im Handelsregister oder sonstigen Registern eingetragene Gesellschaften sollten ihrer Pflicht damit nachkommen, das entsprechende Register über die wirtschaftlichen Eigentümer zu informieren, welches die Informationen an das RCTIR weiterleitet. Für sonstige Rechtssubjekte, die nicht in entsprechenden Registern eingetragen sind, gilt, dass diese Änderungen bezüglich der wirtschaftlich Berechtigten innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers an das RCTIR mitgeteilt werden müssen. Weiter ist jährlich im Januar eine Erklärung über den wirtschaftlichen Eigentümer abzugeben, auch dann, wenn dieser unverändert ist. Die weitere Entwicklung des bislang nicht voll ausgereiften RCTIR bleibt abzuwarten. Verpflichtete sollten dennoch die Einhaltung der bestehenden Vorschriften beachten, soweit dies möglich ist. w Melanie Gierth, Leiterin Bereich Recht AHK SPANIEN
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