Revista / Zeitschrift 2025-02 | Cámara de Comercio Alemana para España | AHK

84 economía HISPANO - ALEMANA Nº 2/2025 Aktuelles Recht In Umsetzung der Bestimmungen der 4. und 5. EU-Geldwäsche-Richtlinien (Richtlinien 2015/849 sowie 2018/843) sowie Bestimmungen im spanischen Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („Ley 10/2010, de 28 de abril, de prevención del blanqueo de capitales y de la financiación del terrorismo“) wurde in Spanien Ende 2023 durch das Königliche Dekret 609/2023 ein zentrales Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer (vielfach auch als UBO – ultimate beneficial owner – bezeichnet) von Unternehmen einzutragen sind. Das Pendant in Deutschland ist das dortige Transparenzregister. Das Register wirtschaftlicher Eigentümer in Spanien I. Einführung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (RCTIR) Das Königliche Dekret 609/2023 sah zunächst eine zentrale Datensammlung in dem neu eingerichteten Register wirtschaftlicher Eigentümer, dem sog. RCTIR („Registro Central de Titularidades Reales“) vor. Alle bei lokalen Stellen und Behörden – so z.B. Notariaten, Handelsregistern etc. – bereits vorhandenen Daten über wirtschaftliche Eigentümer sollten an das RCTIR als zentraler Stelle übermittelt werden. Weiter sieht das genannte Königliche Dekret vor, dass Unternehmen innerhalb von einem bzw. zwei Monaten (je nach konkretem Fall und Unternehmensart) nach Inkrafttreten der Norm – dieses war am 19.09.2023 – ihre vorhandenen Daten beim RCTIR prüfen und durch telematische Übermittlung ggf. aktualisierter Daten an das RCTIR aktualisieren sollten. Allerdings ist eine solche Überprüfung nicht zielführend, solange die Datenübertragung nicht gänzlich abgeschlossen ist, denn bis dahin werden die beim RCTIR vorliegenden Informationen möglicherweise unrichtig oder unvollständig sein. Diese Datenübertragung ist unseres Wissens bis dato noch nicht komplett abgeschlossen. Eine für die Mitteilungspflicht bestehende telematische Möglichkeit zur Übermittlung von Daten oder Formblatt ist nach unserer Kenntnis zum Zeitpunkt dieses Artikels aber nicht eingerichtet. Es ist fraglich, wie Unternehmen der gesetzlichen Pflicht nachkommen können, wenn weder die technischen Voraussetzungen hierfür eingerichtet sind, noch inhaltlich die Datenübertragungsprozesse im RCTIR komplett abgeschlossen sind. Dennoch besteht grundsätzlich die Pflicht, über die bestehenden wirtschaftlichen Eigentümer zu informieren, und diese Information auch aktuell zu halten. Teilweise liegen dem RCTIR Informationen bezüglich der wirtschaftlichen Eigentümer bereits vor, so beispielsweise durch Übermittlung erfolgter Erklärungen vor einem Notar oder vor sonstigen öffentlichen Stellen, vor denen Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern gemacht worden sind, und die nun im Wege der Datenübertragung an das RCTIR übermittelt werden. So sind beispielsweise im Rahmen einer Gesellschaftsgründung Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zu machen. Vermehrt nehmen Notariate im Rahmen einer Beurkundung eine Erklärung oder Aktualisierung über ÖFFENTLICHES RECHT / GELDWÄSCHE

RkJQdWJsaXNoZXIy NjIyODI=