83 economía HISPANO - ALEMANA Nº 2/2025 Recht (Geschäftsführers) keine Vergütung vorsah. Daraus schloss die Behörde, dass es sich bei den tatsächlich gezahlten Beträgen um freiwillige Zuwendungen – sogenannte „donativos o liberalidades“ – handele, die nach dem spanischen Körperschaftsteuerrecht nicht abzugsfähig sind. Der Tribunal Supremo wies diese Sichtweise nun zurück und stellt klar: Maßgeblich ist nicht der formale Inhalt der Satzung, sondern die wirtschaftliche Realität der Leistung. Ein zentraler Punkt der Entscheidung ist die Abkehr vom reinen Formalismus. Steuerlich abzugsfähig ist eine Zahlung nur dann nicht, wenn eine gesetzlich geregelte Ausnahme vorliegt. Ein Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Vorgaben – etwa das Fehlen einer Vergütungsregelung im Gesellschaftsvertrag – genügt hierfür nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Aufwand tatsächlich betrieblich veranlasst, ordnungsgemäß dokumentiert und buchhalterisch erfasst ist. Zugleich stärkt das Urteil die Beweislastverteilung. Will das Finanzamt geltend machen, dass es sich bei der Vergütung in Wahrheit um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt, muss sie diesen Vorwurf belegen. Die bloße Tatsache, dass eine Person zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer ist, reicht dafür nicht aus. Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist allerdings, dass die Tätigkeit real erbracht, nachvollziehbar dokumentiert und betrieblich veranlasst ist. Nur dann handelt es sich nicht um eine freiwillige Zuwendung, sondern um eine echte Gegenleistung für eine unternehmerische Dienstleistung. Auch die Frage, ob die Zahlung gegen das Gesetz verstößt und deshalb steuerlich nicht abziehbar ist, beantwortet der Gerichtshof differenziert. Er stellt klar, dass der Ausschluss der Abzugsfähigkeit wegen „Handlungen gegen die Rechtsordnung“ nur bei schwerwiegenden oder vorsätzlichen Verstößen – etwa bei Korruption – greift. Ein rein formaler Fehler, wie die fehlende Regelung der Vergütung in der Satzung, fällt nicht darunter. Und wie läuft das in Deutschland? Auch in Deutschland wird die steuerliche Behandlung von Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer besonders streng geprüft – vor allem dann, wenn der Geschäftsführer zugleich beherrschender Gesellschafter ist, also maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Grundsätzlich gilt: Vergütungen an Geschäftsführer können bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder AG als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden, sofern sie betrieblich veranlasst sind. Eine wichtige Einschränkung ergibt sich jedoch aus § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG: Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) sind steuerlich nicht abziehbar. Ob eine Vergütung als vGA zu werten ist, hängt insbesondere davon ab, ob sie einem fremden Dritten – also einem Geschäftsführer ohne Gesellschafterstellung – unter vergleichbaren Bedingungen ebenfalls gewährt worden wäre. Die sogenannte „Fremdvergleichsprüfung“ spielt hier eine zentrale Rolle. Im Fokus steht dabei vor allem die Angemessenheit der Vergütung. Da Gehaltszahlungen im Vergleich zur offenen Gewinnausschüttung in vielen Fällen steuerlich günstiger sind, unterliegen sie einer erhöhten Missbrauchskontrolle. Deshalb prüfen die Finanzbehörden genau, ob tatsächlich ein wirksamer, ernsthaft vereinbarter Geschäftsführervertrag vorliegt, der fremdüblich ausgestaltet ist und eine angemessene Vergütung vorsieht. Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt, wird das Einkommen der Gesellschaft nachträglich erhöht. In der Folge muss die Gesellschaft auf den entsprechenden Betrag Körperschaftsteuer nachzahlen. In Deutschland muss die Vergütung des Geschäftsführers einer GmbH nicht in der Satzung geregelt sein – sie wird üblicherweise im Geschäftsführervertrag festgelegt. Die Satzung kann aber Vorgaben zur Vergütung enthalten, etwa dass die Gesellschafterversammlung zuständig ist oder dass eine Vergütung nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden darf. Eine gängige Formulierung lautet: „Die Geschäftsführervergütung wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt.“ Damit behalten die Gesellschafter die Kontrolle über die Vergütung und schaffen gleichzeitig klare Zuständigkeiten. Rechtsgrundlage ist das GmbH-Gesetz, insbesondere § 35 GmbHG zur Vertretung und Geschäftsführung sowie § 46 Nr. 5 GmbHG zur Kompetenz der Gesellschafterversammlung. Im Aktienrecht gelten noch strengere Maßstäbe: § 87 Abs. 1 AktG schreibt vor, dass die Vorstandsvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung und Lage der Gesellschaft stehen muss. Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstOG) fordert darüber hinaus Transparenz und Nachhaltigkeit bei der Vergütungsstruktur. Auch hier gilt: Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, erkennt die Finanzverwaltung die Zahlungen als Betriebsausgaben an. Fazit: Formale Strenge oder wirtschaftliche Realität Sowohl in Spanien als auch in Deutschland steht die steuerliche Abzugsfähigkeit von Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen unter genauer Beobachtung. In beiden Ländern gilt grundsätzlich: Nur betrieblich veranlasste Zahlungen für nachweislich erbrachte Leistungen sind steuerlich abzugsfähig. Spanien hat sich mit dem Urteil des Tribunal Supremo vom 13. März 2024 spürbar von einem rein formalistischen Ansatz gelöst. Obwohl das Gesetz weiterhin eine Vergütungsregelung in der Satzung verlangt, hat das oberste Gericht klargestellt: Entscheidend ist die wirtschaftliche Realität der Leistung – nicht der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages. w Alice Choub, Rechtsreferendarin BEREICH RECHT AHK SPANIEN
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