82 economía HISPANO - ALEMANA Nº 2/2025 Aktuelles In vielen Unternehmen übernehmen Gesellschafter gleichzeitig operative Rollen – etwa als Geschäftsführer oder als leitende Angestellte. Was in der Praxis alltäglich ist, bringt auf rechtlicher Ebene teilweise Unsicherheit: Sind Vergütungen für diese Leistungen körperschaftssteuerlich abzugsfähig, auch wenn der Gesellschaftsvertrag dazu schweigt oder keine Vergütung vorsieht? Zwischen Wirtschaftlichkeit und Formalismus: Die steuerliche Behandlung von Vergütungen an Gesellschafter in Spanien und Deutschland Für Kapitalgesellschaften wie die spanische Sociedad Limitada (S.L.) oder Sociedad Anónima (S.A.) regelt das Körperschaftsteuergesetz (Ley del Impuesto sobre Sociedades – LIS) die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben. Entscheidend ist dabei nicht nur die betriebliche Veranlassung, sondern auch die gesellschaftsrechtliche Grundlage. In Spanien ist die Vergütung von Geschäftsführern – ob als „administrador“ oder geschäftsführender Gesellschafter, „socio administrador“ – nur dann steuerlich absetzbar, wenn die Satzung ausdrücklich eine entgeltliche Tätigkeit vorsieht und die Gesellschafterversammlung die Vergütung genehmigt. Denn laut Artikel 217 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften (Ley de Sociedades de Capital – LSC) gilt: Die Tätigkeit von Geschäftsführern ist grundsätzlich unentgeltlich – es sei denn, die Satzung sieht ausdrücklich eine Vergütung vor. Ist eine solche Regelung nicht enthalten, stuft das Finanzamt Gehaltszahlungen häufig als nicht absetzbar ein. Der Tribunal Supremo hat nun die Abzugsfähigkeit von Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen gestärkt. In seiner Entscheidung vom 13.03.2024 (Az. 449/2024) hat das Oberste Spanische Gericht klargestellt, dass Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer, die tatsächlich und nachweisbar für erbrachte Leistungen gezahlt werden, körperschaftsteuerlich abzugsfähig sind, selbst wenn die Satzung die Position als unentgeltlich vorsieht. Im konkreten Fall hatte das spanische Finanzamt die steuerliche Abziehbarkeit der Geschäftsführervergütung verweigert, weil die Satzung der Gesellschaft für das Amt des Administrador STEUERRECHT
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