Revista 2024-02 Economía Hispano-Alemana | Cámara de Comercio Alemana para España

79 economía HISPANO - ALEMANA Nº 2/2024 Recht Die CSDDD verpflichtet nun zunächst Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro, senkt die Voraussetzungen aber dann schrittweise auf 1.000 Beschäftigte und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro ab dem Jahr 2029 ab. Auch nicht in der EU ansässige Unternehmen sind von der Richtline erfasst, wenn sie die genannten Voraussetzungen erfüllen, wobei der entsprechende Umsatz in der EU generiert werden muss. Nach der CSDDD umfassen die Sorgfaltspflichten der Unternehmen folgende sechs Schritte: 1. Einbeziehung der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme 2. Ermittlung und Bewertung tatsächlicher oder potenzieller nachteiliger Umwelt- oder Menschrechtsauswirkungen 3. Verhinderung oder Minderung tatsächlicher oder potenzieller nachteiliger Umwelt- oder Menschenrechtsauswirkungen 4. Einrichtung und Unterhalten eines Beschwerdeverfahrens 5. Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen 6. Öffentliche Kommunikation der Sorgfaltspflichten Im Fall von Verstößen durch Unternehmen, können nach der CSDDD Sanktionen in der Form von behördlichen Kontrollen und der Bekanntmachung von Verstößen sowie Zwangsgelder verhängt werden. Bei der Verhängung von Zwangsgeldern gilt eine Obergrenze von 5% des weltweiten Nettojahresumsatzes. Daneben sieht die CSDDD aber auch eine eigene zivilrechtliche Haftung vor, wobei zivilrechtliche Haftungsansprüche innerhalb einer Frist von fünf Jahren geltend gemacht werden können. Vergleich zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz In Deutschland ist bereits am 1. Januar 2023 das LkSG in Kraft getreten, welches zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten, seit dem 1. Januar 2024 auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten, verpflichtet, Risiken von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden zu identifizieren und zu verhindern. Bei Verstößen können Unternehmen Geldbußen bis zu 800.000 Euro oder bis zu 2% ihres weltweiten durchschnittlichen Jahresumsatzes drohen, sollte letzterer bei über 400 Millionen Euro liegen. Im Unterschied zur CSDDD ist eine zivilrechtliche Haftung im deutschen LkSG allerdings ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem wurden die Schutzgüter im CSDDD gegenüber dem LkSG erweitert sowie die Sorgfaltspflichten auf die gesamte Wertschöpfungskette ausgedehnt. Im deutschen LkSG ist eine zusätzliche zivilrechtliche Haftung gemäß § 3 Abs. 3 LkSG ausgeschlossen. In der CSDDD ist dagegen eine zivilrechtliche Haftung für Unternehmen und ein Anspruch auf vollständige Entschädigung ausdrücklich vorgesehen, wenn das Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine sich aus der CSDDD ergebenden Pflichten verstößt. Eine Haftung scheidet dagegen aus bei durch Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette des Unternehmens verursachten Schäden. Die aus dem LkSG hervorgehenden menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten sowie produktbezogene Umweltpflichten beziehen sich grundsätzlich auf das Handeln von Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich, sowie von unmittelbaren Zulieferern. Bezüglich mittelbarer Zulieferer müssen Unternehmen dagegen nur handeln, wenn „substantiierte Kenntnisse“ vorliegen (§ 9 Abs. 3 LkSG). In der CSDDD wird dagegen bezüglich menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten auf die gesamte Aktivitätskette („chain of activities“) abgestellt und somit auch vorgelagerte und nachgelagerte Geschäftspartner sowie mittelbare Lieferanten erfasst. Bezüglich unternehmerischer Schutzpflichten für die Umwelt schreibt die CSDDD vor, dass die Unternehmen einen Plan zur Erreichung der Pariser Klimaziele sowie Klimaneutralität gemäß des Europäischen Klimagesetzes (EU-VO 2021/1119) annehmen und umsetzen sollen. Gesetzesvorentwurf in Spanien In Spanien ist noch kein Gesetz zur Regelung von Sorgfaltspflichten für Unternehmen in Lieferketten umgesetzt worden. Allerdings lag bereits ein Gesetzesvorentwurf über den Schutz der Menschenrechte, der Nachhaltigkeit und der Sorgfaltspflicht bei grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten vor (Anteproyecto de Ley de Protección de los Derechos Humanos, de la Sostenibilidad y de la Diligencia Debida en las Actividades Empresariales Transnacionales). Dieser Gesetzesvorentwurf sah die Verpflichtung spanischer Unternehmen zur Achtung der Umwelt und der Menschenrechte bei all ihren Tätigkeiten in ihrer globalen Wertschöpfungskette vor, wobei kleine und mittlere Unternehmen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich fallen sollten. Als Teil der Wertschöpfungskette großer Unternehmen können sie allerdings mittelbar betroffen sein. Der Gesetzesvorentwurf sah deshalb Unterstützungsmechanismen vor, um kleinen und mittleren Unternehmen die Erfüllung der Anforderungen zu ermöglichen, die große Unternehmen gegebenenfalls an sie stellen. Der Gesetzesvorentwurf ist allerdings aufgrund der Parlamentsauflösung und der Einberufung von Neuwahlen im Juli 2023 nicht weiter verhandelt worden, sodass die Ausarbeitung des Gesetzes zunächst erst wieder aufgenommen werden müsste. Wie das finale Gesetz in Spanien aussehen wird, bleibt deshalb noch abzuwarten. w Ina Siggemann BEREICH RECHT AHK SPANIEN

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