Revista 2024-02 Economía Hispano-Alemana | Cámara de Comercio Alemana para España

77 economía HISPANO - ALEMANA Nº 2/2024 Recht Voraussetzung für eine Erstattung ist gem. Art. 81.2, dass die zur Erstattung berechtigenden Tatsachen, u.a., dass die Produkte das Steuergebiet tatsächlich verlassen haben, vor der staatlichen Steuerverwaltungsbehörde mit einem der gesetzlich zulässigen Beweismittel nachgewiesen werden und dass die Zahlung der Steuer bestätigt wird. III. Ablehnung der Erstattungsanträge durch das spanische Finanzamt (AEAT) Allerdings ist es vermehrt zu Fällen gekommen, in denen das spanische Finanzamt (AEAT) die Erstattungsanträge ablehnt, wenn nicht der Erwerber bzw. der Importeur für den Transport der Produkte verantwortlich ist, sondern die späteren Kunden. Dies widerspricht eigentlich dem Wortlaut des Gesetzes, das nur verlangt, dass der nicht-steuerpflichtige Erwerber bzw. der Importeur nachweist, dass die Produkte außerhalb des Anwendungsbereichs der Steuer versandt wurden. Gleiches gilt für Hersteller bei der Steuerbefreiung. IV. Bestätigung der Auffassung der AEAT durch die Generaldirektion für Steuern Die Generaldirektion für Steuern (DGT) hat jedoch die Auffassung der AEAT in ihren verbindlichen Entscheidungen V0873-23 und V0876-23 bestätigt. 1. Inhalt der Entscheidung V0873-23 vom 13. April 2023 Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Verpackungen herstellt, die unter die Verbrauchssteuer auf Einwegverpackungen aus Kunststoff fallen. Sie versendet einen Teil dieser Verpackungen an Kunden, die nicht in dem Gebiet ansässig sind, in dem die Steuer erhoben wird, zur unmittelbaren Beförderung außerhalb dieses Gebiets (entweder in ein anderes Gebiet der Europäischen Union oder in ein Drittland). Je nach den vereinbarten Geschäftsbedingungen zwischen der Klägerin und den Kunden erfolgt die Beförderung durch Spediteure, die entweder 1) direkt von der Klägerin oder 2) vom Kunden beauftragt werden, deren Kosten jedoch von der Klägerin getragen werden, oder 3) die vom Kunden beauftragt und bezahlt werden. Unabhängig von den zwischen der Klägerin und ihren Kunden vereinbarten Geschäftsbedingungen gelte der in Artikel 73 des Gesetzes 7/2022 geregelte Fall der Nichtbesteuerung nur, wenn der Auftragnehmer - folglich die Klägerin - die Verantwortung für den Transport übernimmt, durch den die steuerpflichtigen Waren außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Steuer versandt werden. Wenn allerdings der Kunde die Verantwortung für den Transport übernimmt, könne er selbst eine Steuererstattung gemäß Artikel 81.1 d) des Gesetzes beantragen. 2. Inhalt der Entscheidung V0876-23 vom 13. April 2023 Die Klägerin führt Waren ein, tätigt innergemeinschaftliche Erwerbe und erwirbt von spanischen Unternehmen Waren, die in den Anwendungsbereich der Verbrauchssteuer auf Einwegverpackungen aus Kunststoff fallen. Ein Teil dieser Waren wird an ihre Kunden im Ausland in der Weise weitergegeben, dass sie außerhalb des Steuergebiets befördert werden. Je nach den zwischen der Klägerin und ihren Kunden vereinbarten Geschäftsbedingungen ist es möglich, dass der Transport in der Verantwortung der Klägerin oder des Kunden liegt. Gem. Art. 80.1 a) des Gesetzes 7/2022 kann der Steuerpflichtige (die Klägerin) von der für den betreffenden Zeitraum geschuldeten Steuer die Steuer abziehen, die er für in anderen Mitgliedstaaten erworbene Erzeugnisse (innergemeinschaftliche Erwerbe) schuldet, die vom Steuerpflichtigen selbst oder von einem Dritten in seinem Namen oder auf seine Rechnung außerhalb des Steuergebiets versandt wurden, sofern für deren Beförderung der Steuerpflichtige die Verantwortung übernommen habe. Organisiert hingegen der nicht in Spanien ansässige Kunde den Transport, könne er eine Steuererstattung gem. Art. 81.1 d) des Gesetzes erhalten. In den Fällen, in denen die Klägerin die Waren steuerpflichtig eingeführt hat, könne sie eine Steuererstattung gemäß Art. 81.1 a) des Gesetzes beantragen. Auch hier gilt wieder, dass die Klägerin die Verantwortung für den Transport übernommen haben muss. V. Fazit In Anbetracht dieser Situation ist es für nicht-steuerpflichtige Erwerber oder Importeure von steuerpflichtigen Einwegverpackungen ratsam, im Vorfeld zu prüfen, ob es sich angesichts der zu erwartenden Steuerrückerstattung lohnt, die Verantwortung für den Versand an die späteren Kunden zu übernehmen, um die gezahlte Steuer zurückzuerhalten. Gleiches gilt für Hersteller, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen. w Nancy Pyplok, Rechtsreferendarin BEREICH RECHT AHK SPANIEN

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