76 economía HISPANO - ALEMANA Nº 2/2024 Aktuelles Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Spanien eine Steuer auf Einwegverpackungen aus nicht recyceltem Kunststoff (Impuesto Especial sobre Envases de Plástico no Reutilizables - IEPNR). Das Gesetz 7/2022 vom 8. April über Abfälle und kontaminierte Böden für eine Kreislaufwirtschaft („Ley 7/2022, de 8 de abril, de residuos y suelos contaminados para una economía circular“) - im Folgenden mit „Gesetz“ bezeichnet - regelt in Kapitel I des Titels VII die Verbrauchssteuer auf nicht wiederverwendbare Kunststoffverpackungen. Kunststoffsteuer: Ablehnung der Erstattung durch das spanische Finanzamt (AEAT) I. Einführung Gemäß Art. 67 des Gesetzes ist die Verbrauchssteuer auf Einwegverpackungen aus Kunststoff eine indirekte Steuer, die auf die Verwendung von kunststoffhaltigen Einwegverpackungen im Anwendungsgebiet der Steuer erhoben wird, unabhängig davon, ob diese leer oder mit Waren gefüllt, zum Schutz, zur Bearbeitung, zum Vertrieb oder zur Darbietung von Waren verwendet werden. Ziel der Steuer ist es, das Entstehen von Einwegverpackungsabfällen aus Kunststoff zu vermeiden und die Wiederverwertung von Kunststoffabfällen zu fördern, um so zur Kreislaufwirtschaft beizutragen. Die Steuer gilt gemäß Art. 69 im gesamten spanischen Hoheitsgebiet. II. Steuerbefreiung und Möglichkeit der Steuerrückerstattung Art. 73 b) des Gesetzes sieht eine Steuerbefreiung für die Herstellung von Erzeugnissen vor, die zum objektiven Anwendungsbereich der Steuer gehören und dazu bestimmt sind, unmittelbar vom Hersteller oder von einem Dritten in seinem Namen oder auf seine Rechnung in ein anderes Gebiet als das, in dem die Steuer gilt, versandt zu werden. Art. 81 des Gesetzes regelt zudem die Möglichkeit der Steuererstattung für bestimmte Personen. So können beispielsweise gem. Art. 81.1 d) Erwerber von Produkten, die in den objektiven Anwendungsbereich der Steuer fallen und die diese außerhalb des Anwendungsgebiets versenden, eine Rückerstattung der Steuer beantragen, sofern sie nicht Steuerpflichtige sind. Art. 81.1 a) regelt die Steuerrückerstattung für Importeure von jenen Produkten, welche von ihnen selbst oder von einem Dritten in ihrem Namen oder auf ihre Rechnung nach deren Einfuhr nach Spanien außerhalb des Steuergebiets versandt worden sind. STEUERRECHT
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